Sbg. Brexit-Begleitgesetz
LGBLA_SA_20190326_16Sbg. Brexit-BegleitgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
(1) Personen mit der Staatsbürgerschaft des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie deren Familienangehörige (Art 2 Z 2 Richtlinie 2004/38/EG), die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten und auf Grund ihres Wohnsitzes oder ihrer beruflichen Tätigkeit vom Anwendungsbereich des Landesrechts erfasst sind, sind Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern gleichgestellt.
(2) Für juristische Personen und sonstige rechtsfähige Personengemeinschaften, die nach dem Recht des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland gegründet wurden, gilt Abs 1 sinngemäß.
(3) Von dieser Gleichstellung ausgenommen sind folgende Rechtsakte:
(4) Berufsqualifikationen, die im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland durch eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes begonnene und bis zum Zeitpunkt gemäß § 2 Abs 2 abgeschlossene Ausbildung erworben werden, sind Berufsqualifikationen, die zur Gänze in einem Mitgliedstaat erworben werden, gleichgestellt.
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf jenes Tages in Kraft, an dem die Anwendbarkeit der Verträge der Europäischen Union auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland endet, sofern zu diesem Zeitpunkt der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art 50 Abs 2 EUV erfolgt.
(2) Dieses Landesgesetz tritt mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.
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