Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz 2018; Änderung
LGBLA_SA_20190326_15Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz 2018; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Landwirtschaftliche Schulgesetz 2018, LGBl Nr 53, wird geändert wie folgt:
1.1. Im 13. Abschnitt des 3. Hauptstückes wird nach der den § 101 betreffenden Zeile eingefügt:
1.2. Im 1. Abschnitt des 4. Hauptstückes wird nach der den § 107 betreffenden Zeile eingefügt:
Im § 54 Abs 3 wird im letzten Satz das Wort „Tag“ durch das Wort „Werktag“ ersetzt.
Im § 55 wird angefügt:
„(4) Die Schulbehörde kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Beurteilung des Verhaltens der Schülerinnen und Schüler erlassen.“
Im § 58 Abs 4 wird im letzten Satz die Verweisung „§ 45 Abs 3“ durch die Verweisung „§ 45 Abs 2 und 3“ ersetzt.
Im § 78 wird angefügt:
„(5) Die Lehrperson hat die Schülerinnen und Schüler während des Pflichtpraktikums zu betreuen (Praktikumsbetreuung) und ihnen, soweit dies zeitlich, organisatorisch und finanziell vertretbar ist, am Praktikumsbetrieb einen Besuch abzustatten (Praktikumsbesuch). Die Schulbehörde legt fest, unter welchen Voraussetzungen Praktikumsbesuche vertretbar sind. Wenn im Zuge der Praktikumsbetreuung oder des Praktikumsbesuches erkennbare Sicherheitsmängel am Praktikumsbetrieb festgestellt werden oder die Schülerin oder der Schüler auf solche aufmerksam macht, hat die Lehrperson dies der Schulleitung zu melden.“
Im § 82 Abs 3 wird nach dem letzten Satz angefügt: „Die Schulleitung hat der Land- und Forstwirtschaftsinspektion jene Betriebe bekanntzugeben, an denen die Schülerinnen und Schüler das Pflichtpraktikum absolvieren, und sie über gemäß § 78 Abs 5 gemeldete Sicherheitsmängel an diesen Betrieben zu verständigen.“
Im § 90 Abs 5 wird in der Z 2 die lit f durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Im 13. Abschnitt des 3. Hauptstückes wird nach § 101 eingefügt:
Die Schulbehörde hat der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle als Nachweis des erfolgreichen Besuches einer dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule durch die Schülerin oder den Schüler das jeweilige Abschlussprüfungszeugnis oder im Fall von außerordentlichen Schülerinnen und Schülern die jeweilige Schulbesuchsbestätigung der dritten Schulstufe zu übermitteln.“
(1) Die Schulleitung öffentlicher Berufs- oder Fachschulen ist ermächtigt, Teile der Schul-, Heim- oder Lehrbetriebsliegenschaft samt Inventar für nichtschulische Zwecke an Dritte zu überlassen, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgaben der Berufs- oder Fachschule (§§ 19 und 28) nicht beeinträchtigt wird.
(2) Für die Überlassung von Teilen der Liegenschaft gemäß Abs 1 ist ein mindestens angemessenes Entgelt (insbesondere Mietzins, Beiträge für den Betriebsaufwand, Umsatzsteuer) einzuheben.
(3) Abweichend vom Abs 2 kann die Überlassung von Teilen der Liegenschaft gemäß Abs 1 für Zwecke, die im Interesse des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens oder des Landes Salzburg gelegen sind, unentgeltlich erfolgen.
(4) Die gemäß Abs 2 eingehobenen Entgelte sind zweckgebunden vorrangig für die Bedeckung der durch die Überlassung entstandenen Mehrausgaben sowie weiters für andere Zwecke der Schule, des Schülerheimes oder des Lehrbetriebes zu verwenden.
(5) Sofern durch die Überlassung von Teilen der Liegenschaft gemäß Abs 1 Mietverhältnisse begründet werden, unterliegen diese nicht den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes.
(1) Den öffentlichen Berufs- und Fachschulen, Schülerheimen und Lehrbetrieben kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als diese berechtigt sind, im eigenen Namen
(2) Zur Verwahrung der Zuwendungen bzw Beiträge gemäß Abs 1 und zur Abwicklung eines damit verbundenen Zahlungsverkehrs kann die Schulleitung ein auf die Schule, das Schülerheim oder den Lehrbetrieb lautendes Hauptkonto und ein oder mehrere Subkonten bei einem Bankinstitut eröffnen und bedienen. Die Bedienung von Subkonten kann auch Lehrpersonen übertragen werden. Die mit der Kontoführung allenfalls verbundenen Gebühren und Entgelte sind Teil des laufenden Betriebes der Schule, des Schülerheimes oder des Lehrbetriebes. Die Höhe der erhaltenen Zuwendungen bzw Beiträge gemäß Abs 1 und deren widmungsgemäße Verwendung sind dem gesetzlichen Schul-(Heim- oder Lehrbetriebs)erhalter jährlich bekanntzugeben und in diesem Zusammenhang auch allfällige Kontobewegungen auf dem auf die Schule, das Schülerheim oder den Lehrbetrieb lautenden Konto offenzulegen.
(1) An den öffentlichen Berufs- und Fachschulen können im Rahmen der erweiterten Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden. Diese Einrichtungen haben eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist und die einen Hinweis auf die Schule enthält, an der sie eingerichtet sind.
(2) Die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit wird durch die Schulleitung oder im Einvernehmen mit dieser durch eine andere geeignete Person als Geschäftsführung nach außen vertreten.
(3) Die Schulleitung kann nach Beratung mit dem Schulgemeinschaftsausschuss bei der Schulbehörde die Gründung bzw Auflassung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit beantragen.
(4) Ist eine Beeinträchtigung der Erfüllung der Aufgaben der Berufs- und Fachschulen (§§ 19 und 28) und von deren Lehrplänen voraussichtlich nicht zu erwarten und bestehen gegen die Eignung der vorgesehenen Geschäftsführung (insbesondere im Hinblick auf Abs 5 Z 1 bis 5) keine Bedenken, ist von der Schulbehörde die Gründung einer Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit durch Verordnung mit folgenden Angaben kundzumachen:
(5) Eine Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit ist im Rahmen der erweiterten Teilrechtsfähigkeit berechtigt, ausschließlich folgende Tätigkeiten im eigenen Namen auszuführen:
(6) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Schulerhalter wird nicht begründet.
(7) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der erweiterten Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Schulerhalter keine Haftung.
(8) Im Rahmen der Tätigkeiten einer Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den Grundsätzen einer ordentlichen Unternehmerin oder eines ordentlichen Unternehmers zu gebaren. Die Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches über die Rechnungslegung sind sinngemäß anzuwenden. Dem Schulerhalter ist bis spätestens 1. September eines jeden Jahres ein Jahresabschluss über das vorangegangene Schuljahr vorzulegen, außerdem sind jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren und Auskünfte zu erteilen.
(9) Erbringt der Schulerhalter im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs 5 Leistungen, ist dafür ein Entgelt zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Schulerhalters entstandenen Mehrausgaben zu verwenden ist.
(10) Die Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit unterliegen der Aufsicht der Schulbehörde und der Kontrolle durch den Landesrechnungshof.
(11) Bei einer Änderung der Bezeichnung der Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit, einem Wechsel in der Geschäftsführung oder einer Änderung der Bezeichnung der Schule sind die Abs 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.
(12) Die Auflösung einer Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit ist von der Schulbehörde durch Verordnung kundzumachen, wenn
(13) Die Auflassung einer Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit gemäß Abs 3 und 4 bzw deren Auflösung gemäß Abs 12 bewirkt den Übergang des Vermögens der Einrichtung auf den Schulerhalter. Der Schulerhalter hat als Träger von Privatrechten die Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten der Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.“
10.1. Abs 1 lautet:
„(1) Dem Landwirtschaftlichen Schulbeirat gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an:
10.2. Im Abs 2 lautet die Z 1:
10.3. Im Abs 4 wird der zweite Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Für jedes der Mitglieder gemäß Abs 1 Z 2 bis 5 ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu entsenden. Der Vorsitzende gemäß Abs 1 Z 1 hat seine Vertretung selbst zu bestellen.“
11.1. Im Abs 1 werden im ersten Satz die Worte „zu bestellen“ durch die Wortfolge „zu bestellen oder zu entsenden“ ersetzt.
11.2. Im Abs 2 wird das Wort „Bestellung“ durch die Wortfolge „Bestellung oder Entsendung“ ersetzt.
11.3. Nach Abs 2 wird angefügt:
„(3) Mitglieder des Landwirtschaftlichen Schulbeirates können jederzeit von der Stelle, die sie bestellt oder entsendet hat, abberufen werden.“
12.1. Im Abs 1 lautet die Z 3:
12.2. Abs 2 lautet:
„(2) In den Fällen des Abs 1 ist unter Berücksichtigung der §§ 111 und 112 unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen oder zu entsenden.“
13.1. Im Abs 2 lautet die Z 5:
13.2. Im Abs 4 werden folgende Änderungen vorgenommen:
13.2.1. In der Z 1 erhalten die lit g, h und i die Bezeichnungen „h)“, „i)“ und „j)“ und wird nach der lit f eingefügt:
13.2.2. Die Z 8 erhält die Bezeichnung „10.“ und wird nach der Z 7 eingefügt:
13.3. Abs 9 entfällt. Die bisherigen Abs 10 und 11 erhalten die Absatzbezeichnungen „(9)“ und „(10)“.
Im § 132 werden die Z 1 bis 5 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Im § 134 wird angefügt:
„(5) Die §§ 54 Abs 3, 55 Abs 4, 58 Abs 4, 78 Abs 5, 82 Abs 3, 90 Abs 5, 101a, 107a, 107b, 107c, 111 Abs 1, 2 und 4, 112, 113, 127 und 132 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2019 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.“
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