Salzburger Jugendgesetz; Änderung
LGBLA_SA_20190326_13Salzburger Jugendgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20190326_13/image001.jpg
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Jugendgesetz, LGBl Nr 24/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 81/2016, wird geändert wie folgt:
1.1. Die die §§ 5 und 7 betreffenden Zeilen lauten:
1.2. Die den § 16 betreffende Zeile entfällt.
1.3. Die den § 20 betreffende Zeile lautet:
1.4. Die den § 30 betreffende Zeile entfällt.
1.5. Die den § 32 betreffende Zeile lautet:
1.6. Die den § 38 betreffende Zeile lautet:
1.7. Nach der den § 43 betreffenden Zeile wird eingefügt:
Im § 1 Abs 2 wird im zweiten Satz die Wortfolge „der Kinder- und Jugendwohlfahrt“ durch die Wortfolge „der Kinder- und Jugendhilfe“ ersetzt.
Im § 2 Abs 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.1. In der lit c entfallen die Worte „gesellschaftliche“ und „jungen“.
3.2. In der lit d wird die Wortfolge „wie zB zwischen Nichtbehinderten oder Behinderten sowie gegenüber benachteiligten jungen Menschen;“ durch die Wortfolge „wie zB die Inklusion von Menschen mit Behinderung und von benachteiligten jungen Menschen;“ ersetzt.
3.3. In der lit e werden die Worte „Kulturen und Weltanschauungen“ durch die Wortfolge „Kulturen, Weltanschauungen und Religionen, unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung“ ersetzt.
3.4. Die lit h lautet:
Im § 3 wird die Wortfolge „die nicht älter als 27 Jahre sind“ durch die Wortfolge „die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben“ ersetzt.
Im § 4 werden folgende Änderungen vorgenommen:
5.1. Im Abs 1 wird im ersten Satz das Wort „Jugendlicher“ durch die Worte „junger Menschen“ ersetzt.
5.2. Im Abs 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:
5.2.1. Im zweiten Satz werden der Betrag „7,27 €“ durch den Betrag „10 €“ und der Betrag „10,90 €“ durch den Betrag „14 €“ ersetzt.
5.2.2. Im dritten Satz wird in der Z 3 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:
6.1. Die Überschrift lautet:
6.2. Abs 1 lautet:
„(1) Maßnahmen, die nach diesem Gesetz gefördert werden sollen, dienen folgenden Zielsetzungen:
6.3. Im Abs 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:
6.3.1. Die lit b lautet:
6.3.2. Die lit g lautet:
6.4. Im Abs 4 wird die Wortfolge „der Förderungswerber eine ihm zumutbare Eigenleistung erbringt“ durch die Wortfolge „Förderungswerbende ihnen zumutbare Eigenleistungen erbringen“ ersetzt.
„(1) Die Förderung kann erfolgen durch:
Förderungen nach diesem Gesetz können gewährt werden:
Im § 8 wird im ersten Satz das Wort „Förderungswerbern“ durch das Wort „Förderungswerbenden“ ersetzt.
Im § 9 werden folgende Änderungen vorgenommen:
10.1. Im Abs 1 erster Satz wird im Klammerausdruck das Wort „Jugendamt“ durch das Wort „Kinder- und Jugendhilfe“ ersetzt.
10.2. Im Abs 2 werden im zweiten Satz die Worte „behindertengerechte Ausstattung“ durch die Worte „barrierefreie Ausstattung“ ersetzt.
10.3. Im Abs 3 werden im ersten Satz das Wort „Rechtsträgern“ durch die Worte „Rechtsträgern bzw trägerinnen“ und im zweiten Satz die Worte „dem Rechtsträger“ durch die Wortfolge „den jeweiligen Rechtsträgern bzw -trägerinnen“ ersetzt.
11.1. Abs 1 lautet:
„(1) Jugendzentren und Jugendtreffpunkte im Sinn dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die Maßnahmen und Angebote der außerschulischen Jugendarbeit setzen.“
11.2. Im Abs 2 werden in der Z 4 die Worte „behindertengerechte Ausstattung“ durch die Worte „barrierefreie Ausstattung“ ersetzt.
12.1. Abs 2 lautet:
„(2) Dem Landes-Jugendbeirat gehören an:
12.2. Abs 3 lautet:
„(3) Die Mitglieder des Landes-Jugendbeirates gemäß Abs 2 lit a werden von der betreffenden Jugendorganisation und die Mitglieder gemäß Abs 2 lit b von den Rechtsträgern bzw -trägerinnen der in Betracht kommenden Jugendzentren und Jugendtreffpunkte einvernehmlich namhaft gemacht und von der Landesregierung bestellt.“
12.3. Abs 4 lautet:
„(4) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise wie nach Abs 3 ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Fall von dessen Verhinderung zu vertreten hat. Es darf nur das Mitglied oder dessen Ersatzmitglied zu Beginn der Funktionsdauer (Abs 5) das 35. Lebensjahr vollendet haben, und die Geschlechterparität ist herzustellen.“
12.4. Abs 5 lautet:
„(5) Die Funktionsdauer des Landes-Jugendbeirates beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit der ersten Sitzung nach Bestellung der Mitglieder und endet mit dem Zusammentreten der neu bestellten Mitglieder. Der bzw die Vorsitzende und die den Vorsitz vertretenden Personen bleiben bis zur Neuwahl des bzw der Vorsitzenden im Amt. Bei Ausscheiden von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) während der Funktionsdauer werden die Mitglieder (Ersatzmitglieder) für die restliche Funktionsdauer bestellt. Auf die Geschlechterparität im Landes-Jugendbeirat ist zu achten.“
12.5. Im Abs 6 erster Satz werden in der lit c die Worte „die Rechtsträger“ durch die Worte „die Rechtsträger bzw -trägerinnen“ ersetzt.
12.6. Im Abs 7 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
13.1. Abs 1 lautet:
„(1) Der Landes-Jugendbeirat ist von dem bzw der Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal in einem Kalenderjahr einzuberufen. Der Beirat ist weiters einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes bei dem bzw der Vorsitzenden verlangt wird.“
13.2. Im Abs 2 werden im ersten Satz die Wortfolge „der Leiter/die Leiterin“ durch die Wortfolge „der Leiter bzw die Leiterin“ und im dritten Satz das Wort „Vertretern“ durch die Worte „vertretenden Personen“ ersetzt.
13.3. Im Abs 3 werden im ersten Satz die Wortfolge „der/die Vorsitzende (Stellvertreter)“ durch die Wortfolge „der bzw die Vorsitzende oder die den Vorsitzenden bzw die Vorsitzende stellvertretende Person“ und im dritten Satz die Worte „der Vorsitzende“ durch die Wortfolge „der Vorsitzende bzw die Vorsitzende“ ersetzt.
13.4. Im Abs 5 wird angefügt: „Diese unterstützt den Landes-Jugendbeirat in administrativer Hinsicht.“
Im § 14 Abs 1 lautet die lit a:
Im § 15 werden folgende Änderungen vorgenommen:
15.1. Im Abs 1 werden die Worte „der Rechtsträger“ durch die Wortfolge „der Rechtsträger bzw der Rechtsträgerinnen“ und die Worte „von Vertretern“ durch die Worte „von vertretenden Personen“ ersetzt.
15.2. Im Abs 2 werden im ersten Satz die Worte „des Rechtsträgers“ durch die Wortfolge „des Rechtsträgers bzw der Rechtsträgerin“ ersetzt.
15.3. Im Abs 3 werden im ersten Satz die Wortfolge „eines in die Liste aufgenommenen Rechtsträgers“ durch die Wortfolge „eines in die Liste aufgenommenen Rechtsträgers bzw einer in die Liste aufgenommenen Rechtsträgerin“ und die Worte „der Rechtsträger“ durch die Wortfolge „der Rechtsträger bzw die Rechtsträgerin“ ersetzt.
§ 16 entfällt.
Im § 20 werden folgende Änderungen vorgenommen:
17.1. Die Überschrift lautet:
17.2. Im Abs 1 wird im ersten Satz die Wortfolge „Inhaber von Betrieben (Geschäftsführer, Beauftragte) und Veranstalter“ durch die Wortfolge „Inhaber bzw die Inhaberinnen von Betrieben (Geschäftsführung oder von dieser Beauftragte) und Veranstalter bzw Veranstalterinnen sowie von diesen Beauftragte“ ersetzt.
Im § 21 werden nach dem Wort „Jugendschutzbestimmungen“ die Worte „und die in der UN-Kinderrechtskonvention verbrieften Rechte“ eingefügt.
Im § 22 Abs 1 lautet die Z 2:
Im § 23 Abs 1 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „, verheiratet zu sein“ und wird im zweiten Satz die Wortfolge „der Inhaber eines Betriebes oder ein Veranstalter“ durch die Wortfolge „der Inhaber bzw die Inhaberin eines Betriebes oder ein Veranstalter bzw eine Veranstalterin“ ersetzt.
Im § 24 Abs 1 lauten die lit b und c:
Im § 27 Abs 2 wird im ersten Satz die Wortfolge „des Eigentümers oder des sonst darüber Verfügungsberechtigten“ durch die Wortfolge „des Eigentümers bzw der Eigentümerin oder des bzw der sonst darüber Verfügungsberechtigten“ ersetzt.
Im § 28 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
23.1. In der lit a werden die Worte „vom Veranstalter“ durch die Wortfolge „vom Veranstalter bzw von der Veranstalterin“ und der Klammerausdruck „(§§ 29 Abs 2 bis 4, 30 Abs 3)“ durch den Klammerausdruck „(§ 29 Abs 2 bis 4)“ ersetzt.
23.2. In der lit b lauten die sublit bb und cc:
24.1. Im Abs 2 werden die Worte „Der Veranstalter“ durch die Wortfolge „Der Veranstalter bzw die Veranstalterin“ ersetzt und entfällt die Verweisung auf „oder § 30 Abs 3“.
24.2. Im Abs 4 lauten der zweite und dritte Satz: „Dasselbe gilt für Beurteilungen der Jugendmedienkommission beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Landesregierung kann jedoch auf Antrag des Veranstalters bzw der Veranstalterin oder des Filmverleihs oder von Amts wegen eine von diesen Beurteilungen abweichende Entscheidung treffen.“
§ 30 entfällt.
§ 32 lautet:
Die §§ 28 bis 31 gelten unabhängig von den verwendeten Bild-Datenträgen. Sie gelten auch für Beiprogramme sowie für Revue- und Varieteeveranstaltungen.“
Im § 33 Abs 3 werden in der lit a im ersten Spiegelstrich das Wort „Vertreter“ durch die Worte „Vertreter bzw Vertreterinnen“ und das Wort „Schülern“ durch die Worte „Schülern bzw Schülerinnen“ ersetzt.
§ 34 Abs 1 lautet:
„(1) Kinder und Jugendliche dürfen sich an Glücksspielen oder Geschicklichkeitsspielen um Geld oder Geldeswert sowie an öffentlichen Wetten, Lotterien und Totospielen nicht beteiligen. Ausgenommen hievon ist die Teilnahme an behördlich genehmigten Tombolaveranstaltungen.“
Im § 35 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „bis zum vollendeten 16. Lebensjahr“.
Im § 36 werden folgende Änderungen vorgenommen:
30.1. Im Abs 1 wird im zweiten Satz die Wortfolge „von gebrannten alkoholischen Getränken,“ durch die Wortfolge „von Getränken, die gebrannten Alkohol beinhalten und mehr als 0,5 Volumenprozent Alkoholgehalt aufweisen,“ ersetzt.
30.2. Im Abs 2 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „bis zum vollendeten 16. Lebensjahr“ und wird nach dem Wort „Tabakwaren“ der Klammerausdruck „(§ 1 Z 1 bis 1l und Z 8 TNRSG)“ eingefügt. Im zweiten Satz wird das Wort „abgegeben“ durch die Wortfolge „verkauft oder sonst abgegeben“ ersetzt.
31.1. Im Abs 1 entfällt der Klammerausdruck „(zB Telefonsex)“ und wird angefügt: „Dieses Verbot schließt das Anbieten, Vorführen, Weitergeben oder sonstige Zugänglichmachen derartiger Inhalte durch soziale Medien und Messenger-Dienste mit ein.“
31.2. Im Abs 2 wird im ersten Satz die Wortfolge „des Eigentümers oder des sonst darüber Verfügungsberechtigten“ durch die Wortfolge „des Eigentümers bzw der Eigentümerin oder des bzw der sonst darüber Verfügungsberechtigten“ ersetzt.
31.3. Im Abs 5 entfällt die Verweisung auf „, BGBl I Nr 112/1997,“.
31.4. Im Abs 6 wird im ersten Satz die Verweisung auf „der Klasse I gemäß § 3 des Pyrotechnikgesetzes“ durch die Verweisung auf „der Kategorie F 1 gemäß § 11 Pyrotechnikgesetz“ ersetzt.
32.1. Die Überschrift lautet:
32.2. Im Abs 1 wird das Wort „Bildplatten“ durch die Worte „DVDs, Blu-Ray-Discs“ ersetzt.
32.3. Im Abs 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:
32.3.1. Im ersten Satz wird die Verweisung auf „§ 7 iVm § 6 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit, Gesetzblatt der Bundesrepublik Deutschland 1985 I S 425,“ durch die Verweisung auf „§§ 11 und 12 Jugendschutzgesetz, Gesetzblatt der Bundesrepublik Deutschland 2002 I S 2730, in der Fassung des Gesetzes vom 10. März 2017, Gesetzblatt der Bundesrepublik Deutschland 2017 I S 420,“ ersetzt.
32.3.2. Im zweiten Satz wird die Wortfolge „des Eigentümers oder des sonst darüber Verfügungsberechtigten“ durch die Wortfolge „des Eigentümers bzw der Eigentümerin oder des bzw der sonst darüber Verfügungsberechtigten“ ersetzt.
32.4. Im Abs 3 wird die Wortfolge „des Eigentümers des Datenträgers oder sonst darüber Verfügungsberechtigten“ durch die Wortfolge „des Eigentümers bzw der Eigentümerin des Datenträgers oder des bzw der sonst darüber Verfügungsberechtigten“ ersetzt.
Im § 39a werden die Worte „gebrannte alkoholische Getränke“ durch die Wortfolge „Getränke gemäß § 36 Abs 1 zweiter Satz“ ersetzt.
Im § 40 werden folgende Änderungen vorgenommen:
34.1. Im Abs 1 entfällt im ersten Satz die Verweisung auf „30 Abs 1, 2 und 4 letzter Satz,“ und wird angefügt: „Jugendliche ab Vollendung des 16. Lebensjahres sind bei Übertretung der Bestimmungen des § 36 Abs 2 auch dann straffrei, wenn die Übertretung in der Öffentlichkeit erfolgt.“
34.2. Abs 3 lautet:
„(3) Von anderen Personen als Jugendliche begangene Übertretungen sind mit Geldstrafe von 250 € bis zu 3.700 €, bei Übertretungen im Zusammenhang mit jugendgefährdenden Gegenständen usw im Sinn des § 37 oder nicht freigegebenen Datenträgern im Sinn des § 38 aber mit Geldstrafe von 500 € bis 7.300 € oder im Zusammenhang mit Suchtgiften mit Geldstrafe von 1.500 € bis 14.600 € oder mit Freiheitsstrafe bis vier Wochen zu bestrafen.“
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
Die Novelle LGBl Nr 13/2019 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Nummer 2018/406/A notifiziert.“
„(8) Die §§ 1 Abs 2, 2 Abs 3, (§) 3, 4 Abs 1 und 3, 5 Abs 1, 2 und 4, 6 Abs 1, (§) 7, 8, 9, 10 Abs 1 und 2, 11 Abs 2, 3, 4, 5, 6 und 7, 13 Abs 1, 2, 3 und 5, 14 Abs 1, (§) 15, 20 Abs 1, (§) 21, 22 Abs 1, 23 Abs 1, 24 Abs 1, 27 Abs 2, 28 Abs 1, 29 Abs 2 und 4, (§) 32, 33 Abs 3, 34 Abs 1, (§) 35, 36 Abs 1 und 2, 37 Abs 1, 2, 5 und 6, 38 Abs 1, 2 und 3, 39a, 40 Abs 1 und 3, 43a und 43b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 13/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monat in Kraft. Gleichzeitig treten §§ 16 und 30 außer Kraft.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.