Landeshaushaltsgesetz 2019 – LHG 2019
LGBLA_SA_20190304_10Landeshaushaltsgesetz 2019 – LHG 2019Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
(1) Der Haushaltsplan (Landesvoranschlag) für das Haushaltsjahr 2019 wird mit folgenden Gesamtbeträgen festgesetzt:
Ergebnishaushalt
Aufwendungen
Erträge
2.722.624.100 €
2.690.345.500 €
Finanzierungshaushalt
Auszahlungen
Einzahlungen
2.869.991.700 €
2.850.140.200 €
(2) Die einzelnen Haushaltsansätze, Abschnitte und Gruppen des Finanzierungshaushaltes ergeben sich aus dem Landesvoranschlag, der Bestandteil dieses Gesetzes ist.
Gemäß Art 15 Abs 1 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 wird für die Jahre 2020 bis 2023 folgende, auf der Gliederung des Anhanges 2 zum Österreichischen Stabilitätspakt 2012 basierende rechtlich verbindliche mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung festgelegt:
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Gemäß den §§ 31 Abs 2 und 45 Abs 8 ALHG 2018 werden für die Jahre 2019 bis 2023 die folgenden zulässigen Haftungsobergrenzen festgelegt (Beträge in Mio Euro):
Ausgangswert für 2019
Schätzwert für 2020
Schätzwert für 2021
Schätzwert für 2022
Schätzwert für 2023
Einnahmen bzw Einzahlungen Abschnitte 92 und 93 im zweitvoran-gegangenen Jahr
1.127,18
1.156,26
1.206,64
1.244,16
1.293,79
Haftungsobergrenze (= 175 % davon)
1.972,57
2.023,46
2.111,62
2.177,28
2.264,13
Die Landesregierung wird ermächtigt, wenn dies aus Gründen der Risikoreduktion (Kredit-, Markt- oder Reputationsrisiko) für das Land oder aus Gründen besonders günstiger vorzeitiger Rückzahlungskonditionen für das Land vorteilhaft ist, Umschuldungen vorzunehmen, indem Finanzschulden vorzeitig zurückgezahlt werden dürfen, sofern die dadurch gleichzeitig erforderlich werdende Darlehensneuaufnahme niedriger oder jedenfalls nicht höher ist als das Tilgungsausmaß der vorzeitigen Rückzahlung. Wenn die vorgenannten Bedingungen eingehalten werden, dürfen die Darlehensaufnahmeermächtigungen und Tilgungen beim Haushaltsansatz 95000 (Schuldenmanagement) in diesem Ausmaß überschritten werden. Eine Erhöhung des Schuldenstandes des Landes ist in diesem Zusammenhang unzulässig. Außerdem ist darauf Bedacht zu nehmen, dass sich durch solche Umschuldungen insgesamt gesehen keine substanziellen Verlängerungen der Laufzeiten der Finanzschulden des Landes ergeben.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft und verliert mit Ausnahme der §§ 2 und 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2019 seine Wirksamkeit.
(2) Die §§ 2 und 3 treten erst nach Maßgabe des Inkrafttretens einer neuen rechtlich verbindlichen mittelfristigen Orientierung der Haushaltsführung bzw Festlegung der Haftungsobergrenzen außer Kraft.
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