Kostenbeiträge des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 für das Jahr 2019
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Auf Grund des § 62 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 – SKAG, LGBl Nr 24, in der geltenden Fassung wird verlautbart:
Der Kostenbeitrag nach § 62 Abs 1 erster Satz SKAG beträgt für das Jahr 2019 je Verpflegstag 10,30 €.
(1) Der verringerte Kostenbeitrag nach § 62 Abs 1 vorletzter Satz SKAG beträgt für Patienten der allgemeinen Gebührenklasse mit einem geringen Einkommen gemäß Abs 2 für das Jahr 2019 je Verpflegstag 7,60 €
(2) Ein geringes Einkommen ist gegeben, wenn das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Patienten zusammen mit den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unter dem 1,5-Fachen des Richtsatzes gemäß § 293 ASVG liegt.
(1) Diese Verlautbarung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verlautbarung der Salzburger Landesregierung vom 18. Jänner 2018 über die Höhe der Kostenbeiträge gemäß § 62 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 für das Jahr 2018, LGBl Nr 12, außer Kraft. Sie ist für die Verrechnung von Verpflegstagen vor dem 1. Jänner 2019 weiter anzuwenden.
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