Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 und das Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007; Änderung
LGBLA_SA_20181227_107Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 und das Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20181227_107/image001.jpg
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001, LGBl Nr 17/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 82/2018, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 38 betreffenden Bestimmung eingefügt:
Im § 12b Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Die Z 1 lautet:
2.2. In der Z 2 wird die Wortfolge „für den entsprechenden Dienstzweig“ durch die Wortfolge „für die entsprechende Verwendung“ ersetzt.
„(9) Auf die Entschädigung der Vortragenden findet § 12e Abs 8 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass die Höhe der Entschädigung je Vortragseinheit von 45 Minuten festzulegen ist und bei der Festlegung auf den mit der Vortragstätigkeit verbundenen Aufwand einschließlich der An- und Abreise zum bzw vom Vortragsort Bedacht zu nehmen ist.“
Im § 13 Abs 2 wird nach dem Ausdruck „90 Tagen“ die Wortfolge „im Kalenderjahr“ eingefügt.
Im § 29 Abs 2 wird angefügt: „Mit der oder dem Vertragsbediensteten kann vereinbart werden, dass anstelle einer Unterschreitung der Wochendienstzeit eine Dienstfreistellung gewährt wird; im Kalenderjahr ist auch in diesem Fall durchschnittlich die regelmäßige Wochendienstzeit zu leisten.“
Im § 32 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird angefügt:
„(2) Ruhepausen zählen nicht zur Dienstzeit. In Dienstplänen und sonstigen dienstrechtlichen Regelungen können davon abweichende, für die Bediensteten günstigere Festlegungen und Bewertungen für Ruhepausen, insbesondere auch für die Mittagspause, getroffen werden.“
„(1) Vertragsbedienstete können zu Bildungszwecken schriftlich eine Herabsetzung der Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren vereinbaren (Bildungsteilzeit). Voraussetzung für eine solche Vereinbarung ist
(1) Für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas KD, die in einer Einrichtung zur familienergänzenden Bildung und Betreuung von Kindern gemäß § 1 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007 eingesetzt werden, gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:
(2) Für Helferinnen und Helfer (§ 19 Abs 1 Z 5 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007) gilt Abs 1 mit der Maßgabe, dass sich der Anspruch auf Freistellung aliquot nach dem Anteil des Kinderdienstes an der Gesamtdienstzeit bestimmt.“
Im § 39 Abs 1 wird in der Z 1 das Wort „Heeresversorgungsgesetzes“ durch das Wort „Heeresentschädigungsgesetzes“ ersetzt.
Im § 40 Abs 2 wird das Zitat „§ 38 Abs 5“ durch das Zitat „§ 38 Abs 4“ ersetzt.
10a. Im § 42 wird angefügt:
„(3) Bei Vertragsbediensteten, die in einer Einrichtung zur familienergänzenden Bildung und Betreuung von Kindern gemäß § 1 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007 eingesetzt werden, kommen für den Verbrauch des Erholungsurlaubes grundsätzlich die Schließzeiten im Sommer oder die sonst betriebsfreien Tage in Betracht.“
„(1) Vertragsbediensteten kann auf ihr Ansuchen oder von Amts wegen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden.“
„(1) Vertragsbedienstete können einen Karenzurlaub zu Bildungszwecken (Bildungskarenz) vereinbaren, wenn keine zwingenden Gründe entgegenstehen. Die Dauer der Bildungskarenz muss mindestens drei Monate und darf höchstens ein Jahr betragen. Voraussetzung für eine solche Vereinbarung ist
„(2a) Die Zulagen gemäß Abs 1 oder Abs 2 gebühren auch Vertragsbediensteten, die Bezieherinnen oder Bezieher solcher Zulagen durchgehend an mindestens 21 aufeinander folgenden Kalendertagen vertreten.“
„(2) Als Zeiten einer einschlägigen Berufstätigkeit sind Zeiten zu 100 % anrechenbar, wenn sie eine fachliche Erfahrung vermitteln, durch die eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz nur in einem sehr geringen Ausmaß erforderlich ist. Einschlägige Berufstätigkeiten, die nicht eine Universitäts-, Fachhochschul-, Schul-, Lehr- oder sonstige, zumindest einjährige Berufsausbildung voraussetzen, dürfen maximal mit fünf Jahren angerechnet werden.
(3) Als dienstverwandte Zeiten sind Zeiträume zu 55 % anrechenbar, wenn auf Grund der während dieser Zeit nach der Vollendung der allgemeinen Schulpflicht zeitlich überwiegend ausgeübten Tätigkeit auf Grund der erworbenen Erfahrungen, Kenntnisse oder Fertigkeiten ein höherer Arbeitserfolg zu erwarten oder ein sonstiger Nutzen für die Verwendung des Vertragsbediensteten zu erwarten ist. Dabei dürfen als Schulzeiten nur maximal fünf Jahre, als Lehrzeiten nur maximal vier Jahre, als Zeit eines Hochschulstudiums nur maximal fünf Jahre, als Zeit eines Fachhochschulstudiums nur maximal vier Jahre und als Zeit eines Grundwehr- oder Zivildienstes mit maximal einem Jahr angerechnet werden.
(3a) Zeiten, in denen sich die oder der Vertragsbedienstete ausschließlich oder überwiegend der Pflege und Erziehung eines Kindes im Sinn des § 50 Abs 4 Z 1 oder der Pflege von Personen im Sinn des § 53 Abs 1 gewidmet hat, gelten als dienstverwandte Zeiten im Sinn des Abs 3, wobei für jedes Kind bzw jede gepflegte Person maximal sechs Jahre angerechnet werden können.
(4) Eine mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes gemäß Abs 2, 3 und 3a ist nicht zulässig. Zur vereinfachten Berechnung können die anrechenbaren Zeiten auf jeweils volle Monate aufgerundet werden.“
Im § 79 Abs 4 wird nach der Z 3 eingefügt:
Im § 97 Abs 2 wird das Zitat „Abs Z 1“ durch das Zitat „Abs 1 Z 1“ ersetzt.
§ 103 Abs 3 lautet:
„(3) Der Fahrtkostenzuschuss gebührt erstmals für den Monat der Antragstellung und gilt als pauschalierte Aufwandsentschädigung. § 90 Abs 4 und 5 finden Anwendung.“
Im § 120 Abs 2 Z 8 wird das Zitat „§ 114 Abs. 1 Z 2, 3 oder 6“ durch das Zitat „§ 114 Abs 1 Z 4“ ersetzt.
§ 120a lautet:
Auf Vertragsbedienstete und Lehrlinge, deren Dienst- oder Ausbildungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 beginnt, ist der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:
Im § 126 Abs 5 wird das Zitat „§ 83“ durch das Zitat „§ 78“ ersetzt.
§ 127 Abs 1 lautet:
„(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
22.1. Im Abs 7 lautet der erste Satz: „Auf Vertragsbedienstete, die zu dem im Abs 6 Z 1 bestimmten Zeitpunkt bereits eine Grundausbildung nach der bisher geltenden Rechtslage begonnen haben, findet § 12 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin mit der Maßgabe Anwendung, dass Vertragsbedienstete des Verwaltungsfachdienstes in den Gegenständen ‚Österreichisches Verfassungsrecht‘ und ‚Verwaltungsverfahrensrecht‘ jeweils Einzelprüfungen zu absolvieren haben.“
22.2. Nach Abs 11 wird angefügt:
„(12) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2018 treten in Kraft:
23.1. Im Einleitungssatz wird der Ausdruck „Entlohnungsschemas II“ durch den Ausdruck „Entlohnungsschemas HD“ ersetzt.
23.2. In der Tabelle wird in den die Entlohnungsgruppen p2, p3 und p4 betreffenden Zeilen jeweils das Zitat „§ 82 Abs 3“ durch das Zitat „§ 79 Abs 6“ ersetzt.
Das Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007, LGBl Nr 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 82/2018, wird geändert wie folgt:
„(1) Für Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen des Landes und der Stadt Salzburg gelten die jeweils in Betracht kommenden dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs 2 bis 6 und der auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen. Die Abs 2 bis 5 und die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen sind jedoch nur insoweit anzuwenden, als die jeweils in Betracht kommenden dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften keine davon abweichenden Bestimmungen enthalten. Für Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen des Landes, der Stadt Salzburg und der Gemeinden gilt § 23.“
„(8) § 22 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2018 tritt mit 1. Mai 2019 in Kraft.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.