Grundverkehrsgesetz 2001; Änderung
LGBLA_SA_20181227_102Grundverkehrsgesetz 2001; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Grundverkehrsgesetz 2001, LGBl Nr 9/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 82/2018, wird geändert wie folgt:
Im § 5 Abs 1 lautet die Z 5:
Im § 12 Abs 1 wird die Wortfolge „wenn eine Bescheinigung gemäß § 13b Abs 2 oder § 13d Abs 4 vorgelegt wird oder ein Baugrundstück betreffendes Rechtsgeschäft vorliegt, das gemäß § 13c Abs 1 oder 2 nicht anzeigepflichtig ist und“ durch die Wortfolge „wenn im Fall der Anwendbarkeit des 2a. Abschnitts (§ 13a Abs 1) eine Bescheinigung gemäß § 13b Abs 2 oder § 13d Abs 4 vorgelegt wird und“ ersetzt.
§ 13a Abs 1 lautet:
„(1) Der rechtsgeschäftliche Erwerb von Rechten an Baugrundstücken in Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden (§ 31 Abs 1 Z 1 ROG 2009) unterliegt den Bestimmungen dieses Abschnittes.“
„(1) Anlässlich der Anzeige des Rechtsgeschäfts hat der Rechtserwerber höchstpersönlich zu erklären, dass er den Gegenstand des Rechtsgeschäfts, soweit mit diesem Rechte an Baugrundstücken oder Gebäuden oder Teilen davon auf Baugrundstücken eingeräumt, begründet oder übertragen werden, außer in den Fällen einer ausnahmsweisen Gestattung gemäß § 31 Abs 3 ROG 2009 weder selbst noch durch Dritte entgegen den jeweils geltenden raumordnungsrechtlichen Bestimmungen als Zweitwohnung nutzen bzw nutzen lassen wird. Kann der Rechtserwerber auf Grund der Beschränkung der Geschäftsfähigkeit die Erklärung nicht höchstpersönlich abgeben oder handelt es sich beim Rechtserwerber um eine juristische Person, ist die Erklärung von dessen gesetzlichem oder organschaftlichem Vertreter höchstpersönlich abzugeben. Eine solche Erklärung ist nicht erforderlich, soweit der Gegenstand des Rechtsgeschäftes
Im § 15 Abs 2 lautet in der Z 2 die lit a:
Im § 16 Abs 2 wird in der Z 2 vor der Wortfolge „eine Nutzungserklärung“ die Wortfolge „im Fall der Anwendbarkeit des 2a. Abschnitts (§ 13a Abs 1)“ eingefügt.
Im § 17 werden folgende Änderungen vorgenommen:
7.1. Im Abs 1 Z 1 lautet die lit a:
7.2. Im Abs 2 Z 1 lautet die lit a:
Im § 18 Abs 3 lautet in der Z 1 die lit a:
Im § 19 Abs 1 lautet in der Z 1 die lit a:
Im § 22 werden folgende Änderungen vorgenommen:
10.1. Im Abs 1a werden die Worte „an Baugrundstücken“ durch die Wortfolge „an in Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden gelegenen Baugrundstücken“ ersetzt.
10.2. Im Abs 3 lautet die Z 2:
Im § 26 Abs 2 lautet der dritte Satz: „Bedarf das Rechtsgeschäft keiner Zustimmung, sind der Grundverkehrsbehörde im Fall der Anwendbarkeit des 2a. Abschnitts (§ 13a Abs 1) die Bescheinigung gemäß § 13b Abs 2 oder § 13d Abs 4 und im Fall eines Rechtserwerbs durch einen nicht gleichgestellten Ausländer zu einem im § 11 Abs 3 angeführten Zweck die Bestätigung gemäß § 11 Abs 3 vorzulegen.“
§ 30 Abs 1a lautet:
„(1a) Bedarf der Rechtserwerb keiner Zustimmung durch die Grundverkehrsbehörde, dürfen Rechte an Grundstücken unbeschadet des Abs 1 Z 2 und 3 nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch im Fall der Anwendbarkeit des 2a. Abschnitts (§ 13a Abs 1) eine Bescheinigung gemäß § 13b Abs 2 oder § 13d Abs 4 beigeschlossen ist.“
„(9) Die §§ 5 Abs 1, 12 Abs 1, 13a Abs 1, 13d Abs 1, 15 Abs 2, 16 Abs 2, 17 Abs 1 und 2, 18 Abs 3, 19 Abs 1, 22 Abs 1a und 3, 26 Abs 2, 30 Abs 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 102/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“
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