Salzburger Gesundheitsfondsgesetz; Änderung
LGBLA_SA_20181227_100Salzburger Gesundheitsfondsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Gesundheitsfondsgesetz – SAGES-Gesetz 2016, LGBl Nr 121/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 33/2018, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 16 betreffenden Zeile eingefügt:
Im § 1 Abs 1 lautet der erste Satz: „Zur Mitfinanzierung der Fondskrankenanstalten, zur Mitwirkung bei der Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens, zur Stärkung der Gesundheitsförderung sowie zur Unterstützung der Hospiz- und Palliativbetreuung besteht im Land Salzburg ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit.“
Im § 6 erhält die bisherige Z 10 die Ziffernbezeichnung „11.“ und wird nach der Z 9 eingefügt:
Im § 7 werden folgende Änderungen vorgenommen:
4.1. Im Abs 1 erhält die bisherige Z 7 die Ziffernbezeichnung „8.“ und wird nach der Z 6 eingefügt:
4.2. Nach Abs 3 wird angefügt:
„(4) Die Mittel gemäß Abs 1 Z 7 wie auch die für diese Zwecke vom Fonds als Landeskofinanzierungsanteil gewährten Mittel, die aus dem Landesbeitrag gemäß § 8 Abs 8 zu entnehmen sind, und die den als förderungswürdig erkannten Einrichtungen der Hospiz- und Palliativbetreuung daraus gewährten Mittel gemäß § 16a sind einnahmenseitig und ausgabenseitig als Sondervermögen in einem eigenen Verrechnungskreis zu führen.“
„(5) Die Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, dem Fonds Berichte über den ambulanten Bereich gemäß § 6a des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen in Verbindung mit der dazu ergangenen Gesundheitsdokumentationsverordnung für das jeweils vorangegangene Halbjahr jeweils bis zum 31. August des laufenden Jahres sowie bis zum 28. Februar des folgenden Jahres zu übermitteln.“
(1) Die Mittel des Bundes und der Sozialversicherung gemäß § 7 Abs 1 Z 7 sowie der aus dem Landesbeitrag gemäß § 8 Abs 8 entnommene Kofinanzierungsanteil des Landes sind gemäß den Vorgaben des Pflegefondsgesetzes sowie gemäß der dazu abgeschlossenen operativen Vereinbarung zwischen dem Bund, der Sozialversicherung und den Ländern zu verwenden. Die nicht zweckentsprechend beziehungsweise rechtzeitig verwendeten Mittel sind zurückzuzahlen.
(2) Der Landesanteil an weiteren sektorenübergreifenden Maßnahmen im Bereich der Zielsteuerung Gesundheit, sofern diese über den Fonds finanziert werden, ist ebenfalls aus den Landesbeiträgen gemäß § 8 Abs 8 zu entnehmen.“
Im § 21 Abs 1 lautet die Z 3:
Im § 24 Abs 1 lautet die Z 3:
§ 34 lautet:
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
„(3) Die §§ 1 Abs 1, 6, 7 Abs 1 und 4, 10 Abs 5, 16a, 21 Abs 1, 24 Abs 1 und 34 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 100/2018 treten am 1. Jänner 2019 mit Wirkung für Haushaltsjahre ab 2019 in Kraft. Das Land hat dem Fonds die vom Bund und der Sozialversicherung erhaltenen Mittel gemäß § 7 Abs 1 Z 7 umgehend zu überweisen.“
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