Anpassung der Höhe der monatlichen Bezüge nach dem Salzburger Bezügegesetz 1998 – 2019
LGBLA_SA_20181220_97Anpassung der Höhe der monatlichen Bezüge nach dem Salzburger Bezügegesetz 1998 – 2019Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 4 Abs 6 des Salzburger Bezügegesetzes 1998, LGBl Nr 3, in der geltenden Fassung, wird kundgemacht:
Mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2019 gebühren als monatlicher Bezug:
dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landtages
9.479,60 €
dem Zweiten Präsidenten oder der Zweiten Präsidentin des Landtages
7.325,10 €
einem oder einer Klubvorsitzenden im Landtag
8.186,90 €
einem Mitglied des Landtages, das nicht unter die Z 1 bis 3 fällt
5.170,70 €
dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau
16.804,70 €
einem Landeshauptmann-Stellvertreter oder einer Landeshauptmann-Stellvertreterin
15.512,10 €
einem Landesrat oder einer Landesrätin
14.650,30 €
dem Direktor oder der Direktorin des Landesrechnungshofes
9.048,70 €
entfallen LGBl Nr 92/2018
dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin der Stadt Salzburg
15.193,20 €
einem Bürgermeister-Stellvertreter oder einer Bürgermeister-Stellvertreterin der Stadt Salzburg
13.351,60 €
einem Stadtrat oder einer Stadträtin der Stadt Salzburg
11.970,40 €
einem oder einer Klubvorsitzenden im Gemeinderat der Stadt Salzburg, der bzw die Mitglied des Stadtsenates ist
6.906,00 €
ansonsten
5.985,20 €
einem Mitglied des Stadtsenates, das nicht unter Z 13 fällt, und einem oder einer Vorsitzenden eines Ausschusses des Gemeinderates der Stadt Salzburg
3.499,10 €
einem Mitglied des Gemeinderates der Stadt Salzburg, das nicht unter die Z 10 bis 14 fällt
2.578,30 €
einem Bürgermeister oder einer Bürgermeisterin einer anderen Gemeinde des Landes bei einer Einwohnerzahl
a) von über
13.000
8.299,60 €
b) von
11.001
bis
13.000
7.999,30 €
c) von
9.001
bis
11.000
7.586,10 €
d) von
7.001
bis
9.000
7.072,90 €
e) von
5.001
bis
7.000
6.634,70 €
f) von
3.001
bis
5.000
6.134,10 €
g) von
2.001
bis
3.000
5.383,10 €
h)
bis
2.000
4.631,70 €
dem Präsidenten oder der Präsidentin der Landwirtschaftskammer
6.032,40 €
einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin der Landwirtschaftskammer
2.324,10 €
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