Drossen-Europaschutzgebietsverordnung
LGBLA_SA_20181218_95Drossen-EuropaschutzgebietsverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 22a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:
(1) Eine Teilfläche des innerhalb der Gemeinde Kaprun gelegenen Grundstücks 3/3, KG Kaprun, im Bereich der Westflanke des Unteren Fochezkopfes unterhalb der Drossensperre des Stausees Mooserboden im Ausmaß von ca 24 ha wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Das Europaschutzgebiet führt den Namen „Europaschutzgebiet Drossen“.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Dieser Plan ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und bei der Gemeinde Kaprun während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
Diese Verordnung dient der Erhaltung des nach Anhang I der FFH-Richtlinie zu schützenden prioritären Lebensraumtyps „Alpine Pionierformationen des Caricion bicoloris-atrofuscae“ (Alpines Schwemmland).
(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Als Eingriffe gelten insbesondere folgende Maßnahmen:
(2) Vom Verbot gemäß Abs 1 sind ausgenommen:
Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit von diesen Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für das Erhaltungsziel gemäß § 2 wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Drossen“ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22.7.1992, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl Nr L 158 vom 10.6.2013.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
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