2. Salzburger Bildungsreform-Ausführungsgesetz 2018 – 2. S.BRef-AG 2018
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Gesetz vom 3. Oktober 2018, mit dem ergänzende Bestimmungen über die Organisation und Zuständigkeiten der Bildungsdirektion für Salzburg sowie Bestimmungen über die Zuweisung von Landesbediensteten an die Bildungsdirektion für Salzburg erlassen werden (Salzburger Bildungsdirektionsgesetz – S.BDG)
Die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann von Salzburg ist bis zum Ablauf des 30. September 2020 Präsident(in) der Bildungsdirektion für Salzburg (im Folgenden als „Bildungsdirektion“ bezeichnet).
(1) Unbeschadet der sonstigen Zuständigkeiten der Bildungsdirektion werden dieser die folgenden weiteren Zuständigkeiten übertragen:
(2) Der Bildungsdirektion obliegt die Mitwirkung an den folgenden Angelegenheiten durch die Aufbereitung, Darstellung und Erläuterung des einschlägigen Zahlenmaterials:
Inwieweit Zuständigkeiten der Bildungsdirektion auf dem Gebiet der Vollziehung des Dienst- und Personalvertretungsrechts der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen auf andere Organe übertragen werden, ergibt sich aus dem Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2019 – LDHG 2019.
Die Bildungsdirektion gilt als Dienststelle im Sinn des Allgemeinen Landeshaushaltsgesetzes 2018. Der Zuständigkeitsbereich der Dienststelle „Bildungsdirektion“ (§ 2 Z 2 ALHG 2018) umfasst sämtliche, der Bildungsdirektion zukommenden Angelegenheiten der Landesvollziehung. In den jeweiligen Landeshaushaltsgesetzen kann die Bildungsdirektion bei einzelnen Haushaltsansätzen entweder in ihrer Gesamtheit oder können einzelne Einheiten der Bildungsdirektion, soweit diese auch Angelegenheiten der Landesvollziehung wahrnehmen, als „anweisende Stelle“ (= Finanzstelle; § 2 Z 3 ALHG 2018) ausgewiesen werden.
(1) Landesbedienstete, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausschließlich
(2) Unbeschadet des Abs 1 kann die Landesregierung der Bildungsdirektion Landesbedienstete unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten mit dem derzeitigen Dienstort zur dauernden Dienstleistung zuweisen.
(3) Die der Bildungsdirektion zugewiesenen Landesbediensteten haben nach Maßgabe der jeweils im Einzelfall anzuwendenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen einen Anspruch auf Bezüge einschließlich der Sonderzahlungen gegenüber dem Land Salzburg.
(4) Soweit nicht Abweichendes bestimmt ist, sind Landesbedienstete im Sinn dieses Gesetzes Beamte (§ 1 L-BG) und Vertragsbedienstete (§ 1 L-VBG) des Landes Salzburg.
(1) Die Diensthoheit über die der Bildungsdirektion gemäß § 5 zugewiesenen Landesbediensteten steht der Landesregierung zu.
(2) Beabsichtigte Maßnahmen in Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß § 5 zugewiesenen Landesbediensteten sind der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor mitzuteilen. Die Landesregierung hat der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor jene personenbezogenen Daten und Informationen zu übermitteln, die eine wesentliche Voraussetzung zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der nach diesem Gesetz bestehenden Rechte und Pflichten darstellen. Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat der Landesregierung jene personenbezogenen Daten und Informationen zu übermitteln, die eine wesentliche Voraussetzung zur Ausübung der Diensthoheit und der Dienstgeberaufgaben darstellen.
Soweit in den dienst-und besoldungsrechtlichen landesgesetzlichen Bestimmungen, im Salzburger Gleichbehandlungsgesetz, im Bediensteten-Schutzgesetz sowie in den auf der Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen auf den Begriff der Dienststelle abgestellt wird, gilt die Bildungsdirektion für die dieser zugewiesenen Landesbediensteten als Dienststelle im Sinn dieser Bestimmungen.
(1) Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor ist der oder die Vorgesetzte aller gemäß § 5 zugewiesenen Landesbediensteten; ihr oder ihm obliegt die Dienst- sowie die Fachaufsicht über diese Personen.
(2) Inwieweit anderen Bediensteten der Bildungsdirektion die Dienst- sowie die Fachaufsicht über die gemäß § 5 zugewiesenen Landesbediensteten zukommt, ergibt sich aus der Geschäftseinteilung und der Geschäftsordnung der Bildungsdirektion. Im Verhältnis der vorgesetzten Stelle zur untergeordneten Stelle ist auf die für das jeweilige Dienstverhältnis geltenden Rechtsvorschriften Bedacht zu nehmen. § 3 Abs 3 der Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung ist nicht anzuwenden.
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
Gesetz vom 3. Oktober 2018 über die Ausübung der Diensthoheit über die in einem Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehenden Landeslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen an allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen sowie an konfessionellen Privatschulen (Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2019 – LDHG 2019)
(1) Dieses Gesetz regelt die Ausübung der Diensthoheit über Landeslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und an konfessionellen Privatschulen.
(2) Im Sinn dieses Gesetzes gilt als
(1) Soweit sich aus den §§ 3 bis 11 nichts anderes ergibt, obliegt die Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und an konfessionellen Privatschulen der Bildungsdirektion.
(2) Bei Ausübung der Diensthoheit sind die gewählten Personalvertretungen im Umfang der ihnen sonst gesetzlich zukommenden Aufgaben zur Mitwirkung heranzuziehen.
Der Landesregierung obliegt die Vornahme folgender Maßnahmen im Rahmen der Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und an konfessionellen Privatschulen:
(1) Der Schulleitung obliegt die Vornahme folgender Maßnahmen im Rahmen der Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und an konfessionellen Privatschulen:
(2) Die Bestimmung der Vertreterin oder des Vertreters der an der Ausübung der Dienstpflichten verhinderten Schulleitung für einen längstens zweimonatigen Zeitraum (§ 27 Abs 1a LDG 1984 und § 26 Abs 2 lit n sublit cc Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG) obliegt der Bildungsdirektion. Die Schulleitung kann einen Vorschlag dafür erstatten.
(3) Wird eine Schule im organisatorischen Verbund mit anderen öffentlichen Schulen geführt (Schulcluster; §§ 28c und 28e SchuOG 1995 bzw §§ 27a und 27c BerufSchOG 1995), tritt an die Stelle der Schulleitung die Clusterleitung.
Die Bildungsdirektion ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber der Schul- oder Clusterleitung.
(1) Die Überprüfung der Einhaltung der den Dienstgeber zum Schutz der Landeslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen treffenden Verpflichtungen obliegt einer bei der Bildungsdirektion eingerichteten Landeslehrpersonen-Schutzkommission.
(2) Die Landeslehrpersonen-Schutzkommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern, die Landesbedienstete, Landeslehrpersonen oder Landesvertragslehrpersonen oder Gemeinde- oder Magistratsbedienstete sein müssen. Ein Mitglied muss rechtskundig sein, ein Mitglied muss ein Studium der Technik und ein weiteres Mitglied das Studium der Medizin abgeschlossen haben. Die oder der Vorsitzende wird von der Landeslehrpersonen-Kommission aus ihrer Mitte mit unbedingter Stimmenmehrheit gewählt. Auf Verlangen eines Kommissionsmitgliedes ist eine Neuwahl durchzuführen.
(3) Die Funktionsdauer der Landeslehrpersonen-Schutzkommission beträgt fünf Jahre. Die Mitglieder der Landeslehrpersonen-Schutzkommission sind von der Bildungsdirektion zu bestellen. Von der Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes, vom Salzburger Gemeindeverband, vom Zentralausschuss der Landeslehrpersonen für allgemeinbildende Pflichtschulen und vom Zentralausschuss der Landeslehrpersonen für berufsbildende Pflichtschulen ist jeweils ein Mitglied namhaft zu machen. Ebenso ist für jedes Mitglied für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied namhaft zu machen und zu bestellen. Ist ein Mitglied verhindert oder ruht seine Mitgliedschaft, tritt das Ersatzmitglied an seine Stelle. Dasselbe gilt bei Ausscheiden eines Mitgliedes, solange kein anderes Mitglied bestellt ist.
(4) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) in der Landeslehrpersonen-Schutzkommission ruht
(5) Die Landesregierung hat ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Landeslehrpersonen-Schutzkommission vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode abzuberufen:
(6) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) in der Landeslehrpersonen-Schutzkommission erlischt, wenn
(7) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus der Landeslehrpersonen-Schutzkommission aus, ist für den Rest der Bestellungsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied nach Maßgabe des Abs 3 zu bestellen.
(8) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landeslehrpersonen-Schutzkommission sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.
(9) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Landeslehrpersonen-Schutzkommission zu unterrichten.
(1) Die Sitzungen der Landeslehrpersonen-Schutzkommission sind von der oder dem Vorsitzenden vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten. Eine Sitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies von einem Mitglied oder von einem Schulerhalter unter Angabe des Grundes verlangt wird. Ansonsten haben Sitzungen bei Bedarf stattzufinden.
(2) An den Sitzungen der Landeslehrer-Schutzkommission haben teilzunehmen:
(3) Die Landeslehrpersonen-Schutzkommission ist nur bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern bzw Ersatzmitgliedern beschlussfähig. Wenn Angelegenheiten einer Schule eines privaten Schulerhalters behandelt werden, nimmt an den Sitzungen der Kommission außerdem ein von diesem Schulerhalter entsendetes Mitglied mit Stimmrecht teil. Erforderlichenfalls können den Sitzungen zusätzliche Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.
(4) Die Landeslehrpersonen-Schutzkommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(5) Geschäftsstelle der Landeslehrpersonen-Schutzkommission ist die Bildungsdirektion.
(6) Die Bildungsdirektion kann nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung der Landeslehrpersonen-Schutzkommission durch Verordnung erlassen.
(1) Als Kontrollorgane zur Durchführung von Überprüfungen kommen die Landeslehrpersonen-Schutzkommission selbst, einzelne Mitglieder und deren Ersatzmitglieder oder andere geeignete Personen in Betracht, welche die für Präventivfachkräfte (Sicherheitsfachkräfte bzw Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner) erforderlichen Fachkenntnisse besitzen. Die Betrauung mit Überprüfungen erfolgt durch die Landeslehrpersonen-Schutzkommission. Die Kontrollorgane sind in Ausübung dieser Funktion nur an die Weisungen der Landeslehrpersonen-Schutzkommission gebunden.
(2) Die Kontrollorgane sind einer regelmäßigen fachlichen Schulung zu unterziehen.
(3) Die Landesregierung hat ein Kontrollorgan abzuberufen:
(4) Die Kontrollorgane haben der Landeslehrpersonen-Schutzkommission über die Durchführung der Überprüfungen einen schriftlichen Bericht vorzulegen, aus dem der Umfang und die Art der durchgeführten Überprüfungen sowie die festgestellten Mängel hervorgehen. In diesem Bericht sind auch die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel und sonstige Verbesserungsvorschläge aufzunehmen.
(5) Dem Schulerhalter, der Schulleitung und dem zuständigen Personalvertretungsorgan steht es frei, an der Überprüfung durch eine Vertreterin bzw einen Vertreter, die Schulleitung aber auch selbst, teilzunehmen. Zu diesem Zweck sind die Genannten von der Überprüfung rechtzeitig zu verständigen. Wird eine Schule im organisatorischen Verbund mit anderen öffentlichen Schulen geführt (Schulcluster; §§ 28c und 28e SchuOG 1995 bzw §§ 27a und 27c BerufSchOG 1995), tritt an die Stelle der Schulleitung die Clusterleitung.
(6) Die Kontrollorgane können, soweit sie über entsprechende Fähigkeiten verfügen, von der Landeslehrpersonen-Schutzkommission mit Zustimmung des Schulerhalters auch mit der Durchführung von Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahren beauftragt werden.
(7) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kontrollorgane zu unterrichten.
Die Vornahme der Leistungsfeststellung (§§ 61 bis 68 LDG 1984) von Landeslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und konfessionellen Privatschulen obliegt
(1) Die Durchführung von Disziplinarverfahren (§§ 69 bis 105 LDG 1984) gegen Landeslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und an konfessionellen Privatschulen obliegt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, der bei der Bildungsdirektion eingerichteten Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission (§ 11).
(2) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren (§§ 75 und 91 LDG 1984) vor der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission ist von der Bildungsdirektion aus dem Kreis der rechtskundigen Landesbediensteten eine Disziplinaranwältin oder ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern zu bestellen. Den Disziplinaranwältinnen oder Disziplinaranwälten ist gemäß Art 132 Abs 5 bzw 133 Abs 8 B-VG das Recht eingeräumt, gegen Bescheide der Disziplinarbehörde Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts in Suspendierungs- und Disziplinarverfahren Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(3) Der Bildungsdirektion obliegt die Vornahme folgender Maßnahmen im Rahmen der Durchführung von Disziplinarverfahren gegen Landeslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und an konfessionellen Privatschulen:
(4) Die Entscheidung über eine vorläufige Suspendierung (§ 80 Abs 3 LDG 1984) sowie die Entscheidung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens nach erfolgtem Einspruch gegen eine Disziplinarverfügung (§ 101 LDG 1984) obliegen der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission.
(1) Der bei der Bildungsdirektion eingerichteten Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission gehören an:
(2) Gleichzeitig mit der Bestellung oder Entsendung der Mitglieder in die Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission sind für den Fall ihrer Verhinderung jeweils zwei Ersatzmitglieder namhaft zu machen. Die Bedienstete oder der Bedienstete des Schulaufsichtsdienstes (Abs 1 Z 2) ist auch dann vom Ersatzmitglied zu vertreten, wenn die Leistungsfeststellung oder das Disziplinarverfahren eine Landeslehrperson betrifft, die in ihrem oder seinem Aufsichtsbereich in Verwendung steht.
(3) Personen, gegen die ein Disziplinarverfahren anhängig ist, dürfen nicht zum Mitglied oder Ersatzmitglied der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission bestellt oder als solche entsandt werden. Bei einem später eingeleiteten Disziplinarverfahren ruht die Mitgliedschaft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
(4) Die Bildungsdirektion hat spätestens drei Monate vor Ablauf der Funktionsdauer der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission (Abs 5) den zuständigen Zentralausschuss aufzufordern, innerhalb von zwei Monaten die von ihm zu entsendenden Mitglieder und Ersatzmitglieder namhaft zu machen. Wird dem innerhalb dieser Frist nicht entsprochen, hat die Bildungsdirektion die betreffenden Mitglieder und Ersatzmitglieder zu bestellen.
(5) Die Funktionsdauer der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission beträgt fünf Jahre.
(6) Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission vor Ablauf der Funktionsdauer abzuberufen:
(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission sind in Ausübung dieser Funktion selbstständig und unabhängig.
(8) Die Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission entscheidet in drei Senaten. Jeder Senat besteht aus:
(9) Die Geschäfte der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission sind von der bzw dem Vorsitzenden der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission bis zum Ende eines Jahres jeweils für das folgende Kalenderjahr auf den Senat, in dem sie bzw er selbst den Vorsitz führt, und auf die weiteren Senate zu verteilen. Dabei ist auch die Stellvertretung im Vorsitz der jeweiligen Senate zu regeln.
(10) Wenn es sich um ein Leistungsfeststellungsverfahren oder ein Disziplinarverfahren gegen eine als Landeslehrperson angestellte Religionslehrperson handelt, steht der in Betracht kommenden Kirche oder Religionsgesellschaft das Recht zu, an Stelle des Mitglieds gemäß Abs 1 Z 3 ein eigenes Mitglied in den Senat zu entsenden.
(11) Die Senate sind beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder gemäß Abs 8 oder deren jeweilige Ersatzmitglieder anwesend sind. Die Senate fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die oder der Senatsvorsitzende gibt ihre oder seine Stimme zuletzt ab. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(12) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission zu unterrichten.
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landeslehrpersonen-Schutzkommission und der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission haben Anspruch auf Reisegebühren nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften. Die Ansprüche von Landeslehrpersonen sind bei der Bildungsdirektion, die Ansprüche von sonstigen Personen sind bei der Landesregierung geltend zu machen, die darüber entscheidet.
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die im Folgenden letztzitierte Fassung des jeweiligen Gesetzes:
§ 4 Abs 1 Z 7 und 8 sowie die §§ 6 bis 8 dienen der Umsetzung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl Nr L 183 vom 29. Juni 1989), in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle (ABl Nr L 311 vom 21. November 2008).
(1) Es treten in Kraft:
(2) Es treten außer Kraft:
(3) Vorbehaltlich des Abs 7 sind die am 31. Dezember 2018 bei den gemäß dem Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2015 – LDHG 2015 zuständigen Behörden anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetzes 2019 – LDHG 2019 fortzuführen.
(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß dem Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2015 – LDHG 2015 eingerichtete Landeslehrpersonen-Schutzkommission gilt als Landeslehrpersonen-Schutzkommission im Sinn dieses Gesetzes. Deren Mitglieder und Ersatzmitglieder bleiben vorbehaltlich des § 6 Abs 5 und 6 für die restliche Funktionsdauer weiter im Amt.
(5) Betrauungen gemäß § 8 Abs 1 LDHG 2015 gelten als Betrauungen im Sinn des § 8 Abs 1 dieses Gesetzes.
(6) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Disziplinaranwältin oder der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Disziplinaranwalt und deren bzw dessen Stellvertreterinnen und Stellvertreter bleiben bis zur Bestellung einer neuen Disziplinaranwältin oder eines neuen Disziplinaranwalts und deren bzw dessen Stellvertreterinnen und Stellvertreter weiter im Amt.
(7) Die Funktionsdauer der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetzes 2015 – LDHG 2015 bestellten oder entsandten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission endet mit Ablauf des 31. März 2019. Verfahren, die mit Ablauf des 31. März 2019 bei der gemäß dem Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetzes 2015 – LDHG 2015 eingerichteten Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission anhängig sind, sind von der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission gemäß § 11 dieses Gesetzes weiter zu führen. Die Einrichtung der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission gemäß § 11 dieses Gesetzes hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass diese ihre Aufgaben ab dem 1. April 2019 wahrnehmen kann. Die Senate der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission gemäß § 11 Abs 8 dieses Gesetzes sind spätestens bis zum Ablauf des 31. März 2019 zu bilden. Die Geschäftsverteilung (§ 11 Abs 9) ist mit 1. April 2019 in Kraft zu setzen. Sie kann bereits vor diesem Zeitpunkt verlautbart werden.
(8) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes können bereits vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes von den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden erlassen werden, dürfen jedoch frühestens zu den im Abs 1 Z 1 oder 2 festgelegten Zeitpunkten in Kraft gesetzt werden.
Das Landtags-Geschäftsordnungsgesetz, LGBl Nr 26/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 26/2018, wird geändert wie folgt:
Die Mitwirkung des Landtages im Zusammenhang mit der Ausübung bestimmter wirtschaftlicher Tätigkeiten durch Mitglieder des Landtages und der Landesregierung sowie den Direktor des Landesrechnungshofes ist im Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetz 2014 geregelt.“
„(10) § 72 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“
Das Salzburger Bezügegesetz 1998, LGBl Nr 3/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 114/2015, wird geändert wie folgt:
„Gesetz vom 23. Oktober 1997 zur Regelung der Bezüge der Mitglieder des Landtages, der Mitglieder der Landesregierung und des Direktors des Landesrechnungshofes, der Bürgermeister der Salzburger Gemeinden und der Mitglieder des Gemeinderates der Stadt Salzburg sowie des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Salzburger Landwirtschaftskammer (Salzburger Bezügegesetz 1998 – S.BG 1998)“
Im § 1 Abs 1 entfällt die Wortfolge „des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates,“.
Im § 2 Abs 1 lit a entfällt die Wortfolge „den Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates“.
§ 4 Abs 1 Z 9 entfällt.
Im § 8 Abs 1 entfällt die Wortfolge „der Amtsführende Präsident des Landesschulrates,“.
§ 11 Abs 1 lautet:
„(1) Die Mitglieder des Landtages, die Mitglieder der Landesregierung, der Direktor des Landesrechnungshofes, die Mitglieder des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg und die Bürgermeister der anderen Gemeinden des Landes sowie der Präsident der Landwirtschaftskammer haben für jeden Kalendermonat ihrer Funktionsausübung oder der Bezugsfortzahlung einen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 12,55 % der monatlichen Bezüge und der Sonderzahlungen zu leisten, und zwar die von § 4 Abs 1 Z 1 bis 8 erfassten Organe an das Land, die von § 4 Abs 1 Z 10 bis 12 erfassten Organe an die Stadt Salzburg, die von § 4 Abs 1 Z 16 erfassten Organe an die jeweilige Gemeinde und das von § 4 Abs 1 Z 17 erfasste Organ an die Landwirtschaftskammer. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) anzuwenden.“
Im § 14 Abs 1 entfällt die Wortfolge „den Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates“.
Im § 20 wird angefügt:
„(6) Der Langtitel sowie die §§ 1 Abs 1, 2 Abs 1, 4 Abs 1, 8 Abs 1, 11 Abs 1 und 14 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“
Das Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetz 2014, LGBl Nr 50, wird geändert wie folgt:
„Gesetz zur Regelung der Mitwirkung des Landtages im Zusammenhang mit der Ausübung bestimmter Tätigkeiten durch Mitglieder des Landtages oder der Landesregierung und durch den Direktor oder die Direktorin des Landesrechnungshofes (Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetz 2014 – L-UVG 2014)“
§ 4 entfällt.
Im § 6 wird angefügt:
„(3) Der Langtitel sowie der Entfall des § 4 mit LGBl Nr 92/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“
Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 98/2017 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 19/2018, wird geändert wie folgt:
Im § 30 lit a wird die Wortfolge „oder Amtsführender Präsident des Landesschulrates“ durch die Wortfolge „oder die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor einer Bildungsdirektion“ ersetzt.
Im § 136 wird angefügt:
„(10) § 30 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“
Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, LGBl Nr 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 98/2017 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 19/2018, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 41 betreffende Zeile:
§ 41 lautet:
Auf die Dienstfreistellung und Außerdienststellung von Vertragsbediensteten wegen Ausübung bestimmter politischer Funktionen (Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages; Mitglied der Landesregierung, Direktor des Landesrechnungshofes; Bürgermeister oder Mitglied einer Gemeindevertretung bzw des Gemeinderates der Stadt Salzburg; Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Vorsitzender eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften) sowie auf die Bildungsdirektorin oder den Bildungsdirektor einer Bildungsdirektion sind die §§ 28 bis 31 L-BG sinngemäß anzuwenden.“
„(9) § 41 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“
Das Magistrats-Bedienstetengesetz, LGBl Nr 51/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 35/2017, wird geändert wie folgt:
Im § 109 Z 1 wird die Wortfolge „oder Amtsführende Präsidentin oder Amtsführender Präsident des Landesschulrats“ durch die Wortfolge „oder Bildungsdirektorin oder Bildungsdirektor einer Bildungsdirektion“ ersetzt.
Im § 221 wird angefügt:
„(14) § 109 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/2018 tritt mit 19. Dezember 2018 in Kraft.“
Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001, LGBl Nr 17/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 35/2017 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 19/2018, wird geändert wie folgt:
Im § 59 Z 1 wird die Wortfolge „oder Amtsführender Präsident des Landesschulrates“ durch die Wortfolge „oder Bildungsdirektorin oder Bildungsdirektor einer Bildungsdirektion“ ersetzt.
Im § 130 wird angefügt:
„(11) § 59 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/2018 tritt mit 19. Dezember 2018 in Kraft.“
Das Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997, LGBl Nr 100, zuletzt geändert durch LGBl Nr 91/2016, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis entfällt die den § 31 betreffende Zeile.
§ 31 entfällt.
In § 34 wird folgender Abs 11 angefügt:
„(11) § 31 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 91/2016 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.“
Das Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 – SchuOG 1995, LGBl Nr 64, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 64/2018, wird geändert wie folgt:
1.1. In der Z 2 wird nach der Zeichenfolge „28a“ die Wortfolge „Abs 1 und 2“ eingefügt.
1.2. In der Z 3 entfällt die Wortfolge „22 Abs 1,“.
Es treten in Kraft:
Das Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 – BerufSchOG 1995, LGBl Nr 65, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 64/2018, wird geändert wie folgt:
„(1) Die Bildungsdirektion hat, soweit erforderlich und nach Maßgabe der baurechtlichen und bautechnischen Vorschriften, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Erkenntnisse der Pädagogik und Schulhygiene mit Verordnung nähere Bestimmungen für die bauliche Gestaltung und Einrichtung der im § 6 genannten Liegenschaften und Räume zu erlassen.“
„(1) Die Festsetzung (Bildung, Änderung, Aufhebung) der Schulsprengel erfolgt nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters und der Interessensvertretungen der Städte und Gemeinden durch Verordnung der Bildungsdirektion.“
Im § 31a wird nach der Z 3 eingefügt:
Nach § 34 wird angefügt:
Es treten in Kraft:
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