Änderungen: LArbO 1995, BQ-AnerG, LAK-G, S.TZG, S. PMG 2014, LFBAO 1991
LGBLA_SA_20181120_80Änderungen: LArbO 1995, BQ-AnerG, LAK-G, S.TZG, S. PMG 2014, LFBAO 1991Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Die Salzburger Landarbeitsordnung 1995, LGBl Nr 7/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 57/2017, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 34 betreffende Zeile:
Im § 26 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Abs 1 lautet:
„(1) Ist ein Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt beträgt, wenn das Dienstverhältnis ein Jahr gedauert hat, jedenfalls acht Wochen; er erhöht sich auf die Dauer von zehn Wochen, wenn es 15 Jahre, und auf zwölf Wochen, wenn es 25 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Durch je weitere vier Wochen behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt.“
2.2. Abs 4 lautet:
„(4) Bei wiederholter Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) innerhalb eines Arbeitsjahres besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur insoweit, als die Dauer des Anspruches gemäß Abs 1 noch nicht erschöpft ist.“
Wird der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gemäß § 26 gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach diesem Gesetz vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt auch bestehen, wenn das Dienstverhältnis während einer Dienstverhinderung gemäß § 26 oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß § 26 einvernehmlich beendet wird.“
(1) Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, so kann es durch Kündigung nach folgenden Bestimmungen gelöst werden.
(2) Mangels einer für den Dienstnehmer günstigeren Vereinbarung kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durch vorgängige Kündigung lösen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten 15. Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten 25. Dienstjahr auf fünf Monate. Durch Kollektivvertrag können für Branchen, in denen Saisonbetriebe im Sinn des § 178 Abs 6 überwiegen, abweichende Regelungen festgelegt werden.
(3) Die Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung nicht unter die im Abs 2 bestimmte Dauer herabgesetzt werden; jedoch kann vereinbart werden, dass die Kündigungsfrist am 15. oder am Letzten des Kalendermonats endigt.
(4) Mangels einer für ihn günstigeren Vereinbarung kann der Dienstnehmer das Dienstverhältnis mit dem letzten Tag eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden; doch darf die vom Dienstgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit dem Dienstnehmer vereinbarte Kündigungsfrist. Durch Kollektivvertrag können für Branchen, in denen Saisonbetriebe im Sinn des § 178 Abs 6 überwiegen, abweichende Regelungen festgelegt werden.
(5) Ist das Dienstverhältnis nur für die Zeit eines vorübergehenden Bedarfes vereinbart, so kann es während des ersten Monats von beiden Teilen jederzeit unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist gelöst werden.“
Im § 315 wird in der Z 28 der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und wird nach der Z 28 angefügt:
Im § 324 wird angefügt:
„(7) Die §§ 26 Abs 1 und 4, 29 und 315 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2018 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
(8) § 26 Abs 1 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2018 ist auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind und für zu diesem Zeitpunkt laufende Dienstverhinderungen ab Beginn dieses Arbeitsjahres.
(9) § 29 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2018 ist auf einvernehmliche Beendigungen des Dienstverhältnisses während einer Dienstverhinderung gemäß § 26 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2018 oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß § 26 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2018 anzuwenden, die eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewirken.
(10) § 34 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2018 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und ist auf Beendigungen des Dienstverhältnisses anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgesprochen werden.“
Das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, LGBl Nr 35/2017, berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 19/2018, wird geändert wie folgt:
Im § 1 Abs 2 wird in der Z 5 der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Z 5 angefügt:
Im § 28 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Vor der Z 1 wird eingefügt: „Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:“
2.2. In der Z 8 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und wird nach der Z 8 angefügt:
„(4) Die §§ 1 Abs 2 und 28 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2018 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.“
Das Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000, LGBl Nr 2, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 64/2015, wird geändert wie folgt:
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
„(10) § 46b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.“
Das Salzburger Tierzuchtgesetz 2009, LGBl Nr 38, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 35/2017, wird geändert wie folgt:
Im § 35 Abs 5 wird in der Z 11 der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und wird nach der Z 11 angefügt:
Im § 36 wird angefügt:
„(8) § 35 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.“
Das Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014, LGBl Nr 102/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 35/2017, wird geändert wie folgt:
Im § 28 wird in der Z 7 der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und wird nach der Z 7 angefügt:
Im § 29 wird angefügt:
„(11) § 28 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.“
Die Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl Nr 69, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 35/2017, wird geändert wie folgt:
„(11) § 31 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.“
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