Salzburger Gemeindewahlordnung 1998; Änderung
LGBLA_SA_20181120_78Salzburger Gemeindewahlordnung 1998; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Die Salzburger Gemeindewahlordnung 1998, LGBl Nr 117, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013, wird geändert wie folgt:
1.1. Im V. Teil entfällt die Überschrift „5. Abschnitt“ sowie die § 87 betreffende Zeile.
1.2. Nach der § 91 betreffenden Zeile wird eingefügt:
1.3. Die § 104a betreffende Zeile lautet:
1.4. Nach der § 104a betreffenden Zeile wird eingefügt:
Im § 6 Abs 5 wird die Wortfolge „Vertreter der wahlwerbenden Parteien“ durch die Wortfolge „Vertrauenspersonen“ ersetzt.
Im § 9 wird nach Abs 1 eingefügt:
„(1a) In Gemeinden ohne Sprengeleinteilung hat die Gemeindewahlbehörde auch die Aufgaben der Sprengelwahlbehörde wahrzunehmen.“
Im § 10 Abs 5 entfällt die Wortfolge „oder von Sprengelwahlbehörden“.
Im § 11 Abs 1 wird die Wortfolge „7. Tag nach der Festsetzung der Wahlsprengel (§ 44)“ durch die Wortfolge „35. Tag nach dem Stichtag“ ersetzt.
Im § 12 werden folgende Änderungen vorgenommen:
6.1. Im Abs 1 wird die Wortfolge „14. Tag nach Festsetzung der Wahlsprengel“ durch die Wortfolge „42. Tag nach dem Stichtag“ und das Wort „Vertrauenspersonen“ durch das Wort „Vertreter“ ersetzt.
6.2. Im Abs 5 wird das Wort „Vertrauenspersonen“ durch die Wortfolge „Vertreter einer wahlwerbenden Partei“ ersetzt.
„(4) Hat eine Partei gemäß Abs 2 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, ist sie berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Diese Vertrauenspersonen sind zu Sitzungen der Wahlbehörden einzuladen. Sie nehmen an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen finden die Bestimmungen der Abs 1 und 5, des § 12, des § 14 Abs 1, des § 17 Abs 1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5 sowie des § 18 Anwendung; die Vertrauenspersonen gelten dabei als Mitglieder der Wahlbehörden.“
Im § 18 Abs 2 wird angefügt: „Darüber hinausgehende Leistungen der Gemeinde an Mitglieder der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden bleiben unberührt.“
Im § 20 wird angefügt:
„(3) Die von den Gemeinden für die Herstellung einer amtlichen Wahlinformation benötigten Daten können aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des Zentralen Wählerregisters importiert werden.“
(1) In jeder Gemeinde ist eine Gemeindewählerevidenz für Staatsbürger anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die gemäß § 19 Abs 1 wahlberechtigt sind, zu führen (Unionsbürger-Wählerevidenz). Die Unionsbürger-Wählerevidenz kann unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters oder mit einer lokalen Datenverarbeitung geführt werden.
(2) In die Unionsbürger-Wählerevidenz sind alle Unionsbürger, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht zum Gemeinderat nicht ausgeschlossen sind, von Amts wegen einzutragen.
(3) Die Unionsbürger-Wählerevidenz hat für jede erfasste Person die für die Durchführung von Wahlen, Bürgerabstimmungen, Bürgerbefragungen und Bürgerbegehren erforderlichen Angaben, das sind Familienname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum und Wohnadresse, zu enthalten. Die Personen sind nach dem Namensalphabet, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, auch nach Wahlsprengeln, und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern zu erfassen.
(4) Die Gemeinden haben alle Umstände, die geeignet sind, eine Änderung in der Unionsbürger-Wählerevidenz zu bewirken, von Amts wegen wahrzunehmen und die erforderlichen Änderungen in der Unionsbürger-Wählerevidenz vorzunehmen. Verliert ein Unionsbürger, der in der Unionsbürger-Wählerevidenz eingetragen ist, das Wahlrecht zur Gemeindevertretung, so ist er von der Gemeinde aus der Unionsbürger-Wählerevidenz zu streichen und von der Streichung schriftlich zu verständigen. Der Betroffene kann binnen zwei Wochen nach der Verständigung wegen seiner Streichung aus der Unionsbürger-Wählerevidenz schriftlich bei der Gemeinde einen Berichtigungsantrag stellen. Dieser Berichtigungsantrag gilt als Berichtigungsantrag im Sinn des § 27.
(5) Verlegt ein Unionsbürger, der in der Unionsbürger-Wählerevidenz eingetragen ist, seinen Hauptwohnsitz in eine andere österreichische Gemeinde, ist die Gemeinde des neuen Hauptwohnsitzes von der Gemeinde des bisherigen Hauptwohnsitzes davon zu verständigen, dass der Unionsbürger in einem Wählerverzeichnis im Sinn der Richtlinie 94/80/EG des Rates eingetragen war.
(6) In die Unionsbürger-Wählerevidenz kann jede Person, die sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Wählerevidenz überzeugen will, Einsicht nehmen und Änderungen anregen. Für die Kundmachung der Einsichtnahmemöglichkeit gilt § 25 Abs 2 sinngemäß. Die Gemeinde hat den in der Gemeindevertretung vertretenen Parteien auf deren Verlangen gegen Ersatz der Kosten Abschriften aus der Unionsbürger-Wählerevidenz herzustellen.
(1) Die Wahlberechtigten (§ 19 Abs 1) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse sind auf Grund der im Zentralen Wählerregister (§ 4 Abs 1 Wählerevidenzgesetz 2018) geführten Wählerevidenzen oder auf Grund jener Wählerevidenzen, die nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 geführt wurden, sowie auf Grund der Unionsbürger-Wählerevidenz (§ 22) zu erstellen. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch lokalen Datenverarbeitungen im Wege einer Schnittstelle zum Zentralen Wählerregister zur Verfügung gestellt werden, über die die weitere Administration der Wählerverzeichnisse abläuft.
(2) Die Erstellung und allfällige Berichtigung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden.
(3) Wählerverzeichnisse sind entweder in Papierform unter Verwendung des Musters in Anlage 1 zu erstellen oder haben in elektronischer Form dem Aufbau der Ausdrucke dieser Muster zu entsprechen.
(4) In die Wählerverzeichnisse sind jene in den Wählerevidenzen eingetragenen Wahlberechtigten aufzunehmen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben. Zusätzlich sind jene Personen aufzunehmen, die der Gemeinde als wahlberechtigt bekannt sind, aber (noch) nicht in die Wählerevidenzen aufgenommen worden sind.
(5) Die Wählerverzeichnisse sind in den Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahl- und Stimmberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.“
11.1. Im Abs 1 wird das Wort „Werktage“ durch das Wort „Tage“ ersetzt und wird angefügt: „An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen kann die Ermöglichung der Einsichtnahme unterbleiben.“
11.2. Im Abs 2 wird das Wort „Einsprüche“ durch das Wort „Berichtigungsanträge“ ersetzt.
11.3. Im Abs 3 entfällt die Wortfolge „und davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen“.
(1) Die Gemeinden haben den Parteien (§ 37) für Zwecke des § 1 Abs 2 Parteiengesetz 2012 sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag spätestens am 1. Tag der Auflage des Wählerverzeichnisses Abschriften desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Parteien haben dieses Verlangen spätestens am 14. Tag nach dem Stichtag beim Bürgermeister zu stellen.
(2) Die Ausfolgung einer grafischen Datei (zB PDF-Datei) anstelle eines Ausdruckes ist zulässig und im Fall der elektronischen Übermittlung kostenlos.
(3) Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Die Weitergabe dieser Daten an Dritte ist untersagt.
(4) Die Ausdrucke (oder graphische Dateien) können mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters hergestellt werden.
(5) Unter denselben Bedingungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.“
Im § 27 Abs 1 wird die Wortfolge „bei der zur Entgegennahme von Berichtigungsanträgen bezeichneten Amtsstelle (§ 25 Abs 2)“ durch die Wortfolge „beim Bürgermeister“ ersetzt.
Im § 28 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie Abs 2.
Im § 29 Abs 3 wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und angefügt: „sofern die Wählerverzeichnisse nicht elektronisch erstellt und richtiggestellt werden.“
Im § 30 werden folgende Änderungen vorgenommen:
16.1. Im Abs 2 wird die Wortfolge „Die Landesverwaltungsgerichtsbarkeit“ durch die Wortfolge „Das Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.
16.2. Abs 3 lautet:
„(3) Die Bestimmungen der §§ 27 Abs 2 bis 4 sowie des § 29 Abs 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung.“
„(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung der gemäß § 35 Abs 1 vorgenommenen Vermerke zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Ablauf der in § 34 Abs 1 vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen, bei dem in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener Wähler, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“ aufzuscheinen hat und überdies die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, zB durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck besonders hervorzuheben sind.
(3) Die Landesregierung kann anordnen, dass eine Bekanntgabe der Zahl der vorläufigen Wahlberechtigten und der Zahl der endgültigen Wahlberechtigten an sie unmittelbar oder im Wege der Bezirkswahlbehörde zu erfolgen hat.“
18.1. Abs 1 und 1a werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„(1) Die Ausstellung der Wahlkarte kann bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, ab dem Tag der Wahlausschreibung schriftlich oder mündlich unter Angabe des Grundes gemäß § 33 beantragt werden. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Der Antrag muss bei der Gemeinde spätestens am 3. Tag vor dem Wahltag während der Amtsstunden einlangen. Bei einem mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen. Bei einem schriftlichen Antrag kann die Identität insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage einer Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Im Fall einer elektronischen Einbringung ist der Nachweis der Identität auch durch eine qualifizierte elektronische Signatur möglich. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer im Wege einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Wege der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer selbstständig anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b Passgesetz 1992 zu überprüfen.
(1a) Im Fall des § 33 Abs 2 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch einer besonderen Wahlbehörde gemäß § 64 Abs 1 und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch der besonderen Wahlbehörde erwartet, zu enthalten. Wurde zunächst ein Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte ohne dieses ausdrückliche Ersuchen gestellt, so kann das ausdrückliche Ersuchen bei Eintritt des Falles des § 33 Abs 2 nachgereicht werden. Es muss bei der Gemeinde spätestens am 3. Tag vor dem Wahltag während der Amtsstunden einlangen.“
18.2. Im Abs 2 wird im ersten Satz der Ausdruck „Anlage 2“ durch den Ausdruck „Anlage 3“ ersetzt und nach dem ersten Satz eingefügt: „Das Anbringen eines Barcodes oder QR-Codes durch die Gemeinde ist zulässig.“
18.3. Abs 4 lautet:
„(4) Duplikate für abhanden gekommene Wahlkarten dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten, die noch nicht zugeklebt sind und bei denen die eidesstattliche Erklärung nicht unterschrieben wurde, können an die Gemeinde retourniert werden. In diesem Fall kann die Gemeinde nach Erhalt der Wahlkarte ein Duplikat ausstellen. Eine unbrauchbar gewordene Wahlkarte ist in einem solchen Fall mit einem entsprechenden Vermerk zu kennzeichnen und der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die Wahlkarte dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.“
18.4. Nach Abs 5 wird angefügt:
„(6) Die Landesregierung kann anordnen, dass ihr die Zahl der ausgestellten Wahlkarten unmittelbar oder im Wege der Bezirkswahlbehörde bekannt zu geben ist.“
(1) Wählbar sind alle wahlberechtigen Männer und Frauen, die am Stichtag in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nicht wählbar ist, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
(2) Voraussetzung für die Wählbarkeit als Bürgermeister ist ferner die österreichische Staatsbürgerschaft.
(3) Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Freiheitsstrafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden oder zur Gänze bedingt nachgesehen worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.
(4) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein.“
20.1. Im Abs 2 wird der Ausdruck „Familien- bzw Nachname“ durch das Wort „Familienname“ ersetzt.
20.2. Im Abs 3:
20.2.1. In der Z 2 werden der Ausdruck „Familien- bzw Nachnamens“ durch das Wort „Familiennamens“ und das Wort „Geburtsjahres“ durch das Wort „Geburtsdatums“ ersetzt.
20.2.2. Z 3 lautet:
20.3. Im Abs 4:
20.3.1. In der Z 1 werden der Ausdruck „Familien- bzw Nachnamen“ durch das Wort „Familiennamen“ und das Wort „Geburtsjahr“ durch das Wort „Geburtsdatum“ ersetzt.
20.3.2. In der Z 3 entfällt die Wortfolge „und der Ersatzpersonen“.
20.4. Im Abs 5 wird nach dem Wort „Wahlvorschlägen“ die Wortfolge „im Original“ eingefügt.
21.1. Im Abs 1 wird die Wortfolge „oder seine Ersatzpersonen können“ durch das Wort „kann“ ersetzt.
21.2. Im Abs 2 entfallen der Klammerausdruck „(Ersatzpersonen)“ sowie die Wortfolge „und die beiden Nächstunterzeichneten als dessen Ersatzpersonen“.
Im § 40 Abs 3 entfällt die Wortfolge „entsprechend dem Muster der Anlage 2“.
Im § 43 Abs 6 werden im ersten Satz nach dem Wort „ausgenommen“ die Wortfolge „Geburtstage, Geburtsmonate,“ und nach dem Wort „Ordnungsnummern“ der Klammerausdruck „(zB Hausnummern)“ eingefügt.
Im § 44 werden folgende Änderungen vorgenommen:
24.1. Im Abs 2 lautet der letzte Satz: „Die Festsetzungen haben spätestens am 28. Tag nach dem Stichtag zu erfolgen.“
24.2. Nach Abs 2 wird eingefügt:
„(2a) Die Landesregierung kann anordnen, dass ihr die Festsetzungen betreffend Wahlsprengel, Wahllokale, Verbotszonen und Wahlzeit unmittelbar oder im Wege der Bezirkswahlbehörde bekannt zu geben sind.“
„(2) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist vorzusehen, dass in jeder Gemeinde zumindest ein für Wähler mit Körperbehinderungen barrierefrei erreichbares Wahllokal vorhanden ist. Für blinde und schwer sehbehinderte Wähler sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen.“
26.1. Nach Abs 2 wird eingefügt:
„(2a) Wahlkarten, die bis zur Schließung des jeweiligen Wahllokals in der Gemeinde bei einer in dieser Gemeinde eingerichteten Sprengelwahlbehörde eingebracht werden, sind ehestmöglich in einem verschlossenen Umschlag an die Gemeindewahlbehörde weiterzuleiten. Die Zahl der weitergeleiteten Wahlkarten ist in der Niederschrift der Sprengelwahlbehörde festzuhalten. Die Zahl der von den Sprengelwahlbehörden eingelangten Wahlkarten ist in der Niederschrift der Gemeindewahlbehörde festzuhalten. Der Gemeindewahlleiter hat diese Wahlkarten (Abs 2 vierter Satz) mit den übrigen bei der Gemeindewahlbehörde eingelangten Wahlkarten (Abs 2 dritter Satz) zusammenzurechnen und die Summe aller rechtzeitig eingelangten Briefwahlkarten festzustellen.“
26.2. Im Abs 3:
26.2.1. In der Z 3 wird nach dem Wort „Wahlkuvert“ die Wortfolge „, kein Wahlkuvert der Gemeinde“ eingefügt.
26.2.2. Am Ende der Z 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:
26.3. Abs 4 lautet:
„(4) Nach Einlangen einer für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte bei der Gemeindewahlbehörde hat der Gemeindewahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, dafür Sorge zu tragen, dass zumindest in den Feldern ‚fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis‘ und ‚Wahlsprengel‘ enthaltenen Daten erfasst werden. Eine Erfassung anhand eines allenfalls auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Anschließend ist die Wahlkarte bis zur Auswertung amtlich unter Verschluss zu verwahren.“
27.1. Im Abs 1 wird die Wortfolge „14. Tag nach der Festsetzung der Wahlsprengel“ durch die Wortfolge „42. Tag nach dem Stichtag“ ersetzt.
27.2. Im Abs 3 wird angefügt: „Die Weitergabe von Wahlergebnissen ist Wahlzeugen vor Schließen des letzten Wahllokales in der Gemeinde untersagt. Wer gegen diese Bestimmung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Gelstrafe bis zu 500 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen. Darüber hinaus ist Wahlzeugen keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordene Tatsachen auferlegt.“
28.1. Im Abs 1 wird vor dem mit dem Wort „Wähler“ beginnenden Satz eingefügt: „Auf Verlangen sind auch Wählern mit anderen Körper- und Sehbehinderungen Stimmzettel-Schablonen zur Verfügung zu stellen.“
28.2. Im Abs 4 wird das Wort „Wahlkommissionen“ durch das Wort „Wahlbehörden“ ersetzt.
Im § 59 Abs 2 lautet der zweite Satz: „Dort füllt der Wähler die amtlichen Stimmzettel aus, legt sie in das Kuvert, tritt aus der Wahlzelle und legt das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne. Will er Letzteres nicht, so hat er das Wahlkuvert dem Wahlleiter zu übergeben, worauf dieser das Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen hat.“
Im § 64 Abs 3 wird das Wort „Wahlkommissionen“ durch das Wort „Wahlbehörden“ ersetzt.
Im § 65 Abs 3 werden der Ausdruck „Familien- bzw Nachnamen“ und der Ausdruck „Familien- bzw Nachname“ durch das Wort „Familiennamen“ und das Wort „Familienname“ ersetzt.
Im § 68 Abs 1 wird der Ausdruck „Familien- bzw Nachnamen“ durch das Wort „Familiennamen“ ersetzt.
§ 71 Abs 5 lautet:
„(5) Die nach den Abs 3 und 4 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (§ 73) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). Die Landesregierung kann anordnen, dass eine Bekanntgabe dieser Ergebnisse an sie unmittelbar oder im Wege der Bezirkswahlbehörde zu erfolgen hat. Die Veröffentlichung der Sprengel- und Gemeindewahlergebnisse einschließlich der Vorzugsstimmen ist nach Schließen des letzten Wahllokales in der Gemeinde zulässig.“
Im § 72 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie Abs 2.
Im § 73 Abs 2 lit e entfällt die Wortfolge „, getrennt nach Männern und Frauen“.
Im § 74a werden folgende Änderungen vorgenommen:
36.1. Im Abs 1 wird nach dem Wort „Beisitzer“ die Wortfolge „und allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen“ eingefügt.
36.2. Im Abs 2 werden nach dem Wort „Gemeindewahlleiter“ die Wortfolge „unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer und allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen“ und nach dem Wort „Wahlkuvert“ die Wortfolge „, kein Wahlkuvert der Gemeinde“ eingefügt.
36.3. Nach Abs 2 wird angefügt:
„(2a) Wenn für die Auswertung der Briefwahlstimmen ein eigener Wahlsprengel eingerichtet ist, kann auch mit dem im Abs 2 festgelegten Vorgang bereits vor dem Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde begonnen werden.“
Im § 79 Abs 3 lit a wird der Ausdruck „Familien- bzw Nachnamen“ durch das Wort „Familiennamen“ ersetzt.
Im § 80 Abs 2 lit b wird am Ende die Wortfolge „und Wahlzeugen“ angefügt.
Im V. Teil entfällt der 5. Abschnitt.
Nach § 91 wird eingefügt:
Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz bestehen kein Widerspruchsrecht gemäß Art 21 Datenschutz-Grundverordnung und kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art 18 Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.“
„(2) Die §§ 3, 5, 6, 8, 10, 12, 13, 34, 37, 44, 45, 74a, 83, 84, 90, 91 und 92 sind in der nachstehenden Fassung anzuwenden.“
Im § 98 Abs 4 entfällt die Wortfolge „oder einer Sprengelwahlbehörde“.
Im § 99 werden folgende Änderungen vorgenommen:
43.1. Abs 1 lautet:
„(1) Spätestens am 10. Tag nach dem Stichtag, bezüglich der Sprengelwahlbehörden spätestens am 42. Tag nach dem Stichtag, haben die Vertrauensleute der wahlwerbenden Parteien, die Vorschläge für die Bestellung der unter § 13 Abs 2 fallenden Beisitzer und Ersatzmitglieder der Wahlbehörden erstatten wollen, ihre diesbezüglichen Anträge einzubringen.“
43.2. Im Abs 5 wird das Wort „Vertrauenspersonen“ durch das Wort „Vertrauensleute“ ersetzt.
„(4) Hat eine Partei gemäß Abs 2 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, ist sie berechtigt, in die Gemeinde- und die Hauptwahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Diese Vertrauenspersonen sind zu Sitzungen der Wahlbehörden einzuladen. Sie nehmen an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen finden die Bestimmungen der Abs 1 und 5, des § 12, des § 14 Abs 1, des § 17 Abs 1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5 sowie des § 18 Anwendung; die Vertrauenspersonen gelten dabei als Mitglieder der Wahlbehörden.“
Im § 102 Abs 1 wird das Wort „zweiten“ durch das Wort „dritten“ ersetzt.
Im § 103 werden folgende Änderungen vorgenommen:
46.1. Im Abs 3:
46.1.1. In der Z 2 werden der Ausdruck „Familien- bzw Nachnamens“ durch das Wort „Familiennamens“ und das Wort „Geburtsjahres“ durch das Wort „Geburtsdatums“ ersetzt.
46.1.2. In der Z 3 entfällt die Wortfolge „und einer ersten und zweiten Ersatzperson“ und wird der Ausdruck „Familien- bzw Nachname“ durch das Wort „Familienname“ ersetzt.
46.2. Im Abs 4:
46.2.1. In der Z 1 werden der Ausdruck „Familien- bzw Nachnamen“ durch das Wort „Familiennamen“ und das Wort „Geburtsjahr“ durch das Wort „Geburtsdatum“ ersetzt.
46.2.2. In der Z 3 entfällt die Wortfolge „und der Ersatzpersonen“.
47.1. Im Abs 2 lautet der letzte Satz: „Die Festsetzungen haben spätestens am 28. Tag nach dem Stichtag zu erfolgen.“
47.2.wird nach Abs 2 eingefügt:
„(2a) Die Landesregierung kann anordnen, dass ihr die Festsetzungen betreffend Wahlsprengel, Wahllokale, Verbotszonen und Wahlzeit unmittelbar oder im Wege der Hauptwahlbehörde bekannt zu geben sind.“
(1) Das Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg ist zur Erleichterung der Wahl in Wahlsprengel einzuteilen, die nicht weniger als 30 und nicht mehr als 1000 Wahlberechtigte umfassen.
(2) Für die Auswertung der Briefwahlstimmen kann ein eigener Wahlsprengel festgesetzt werden.
Mit der Auszählung der Briefwahlstimmen kann am Wahltag um 12.00 Uhr begonnen werden, sofern gewährleistet ist, dass das Wahlgeheimnis zuverlässig gewahrt bleibt.“
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
„(3) Die §§ 6 Abs 5, 9 Abs 1a, 10 Abs 5, 11 Abs 1, 12 Abs 1 und 5, 13 Abs 4, 18 Abs 2, 20 Abs 3, 22, 23, 25 Abs 1, 2 und 3, 26, 27 Abs 1, 29 Abs 3, 30 Abs 2 und 3, 31 Abs 2 und 3, 34 Abs 1, 2, 4 und 6, 36, 37 Abs 2 bis 5, 39 Abs 1 und 2, 40 Abs 3, 43 Abs 6, 44 Abs 2 und 2a, 46 Abs 1 und 2, 51 Abs 2a, 3 und 4 52 Abs 1 und 3, 57 Abs 1 und 4, 59 Abs 2, 64 Abs 3, 65 Abs 3, 68 Abs 1, 71 Abs 5, 72, 73 Abs 2, 74a Abs 1, 2 und 2a, 79 Abs 3, 80 Abs 2, 91a, 94 Abs 2, 98 Abs 4, 99 Abs 1 und 5, 100 Abs 4, 102 Abs 1, 103 Abs 3 und 4, 104 Abs 2 und 2a, 104a, 104b, 120b sowie die Anlagen 1 und 3 bis 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2018 treten mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten § 28 Abs 2, der 5. Abschnitt des V. Teils sowie die Anlage 2 außer Kraft.“
„
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