Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz; Änderung
LGBLA_SA_20181120_76Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz, LGBl Nr 83/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 35/2017, wird geändert wie folgt:
Im § 3 Abs 3 wird die Wortfolge „dem Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband“ durch die Wortfolge „der Schischulbehörde“ ersetzt.
§ 4 Abs 1 lautet:
„(1) Die erwerbsmäßige Tätigkeit als Schibegleiter bedarf der Bewilligung der Schischulbehörde gemäß § 22.“
„(1) Die erwerbsmäßige Tätigkeit als Snowboardbegleiter bedarf der Bewilligung der Schischulbehörde gemäß § 26a.“
4a. Im § 9 Abs 2 wird im letzten Satz nach dem Wort „Körperschaften“ die Wortfolge „sowie der Landesregierung“ eingefügt.
5.1. Im Abs 3 lautet der einleitende Halbsatz: „Die Schischulbehörde hat die Schischulbewilligung von Amts wegen oder über Antrag der Gemeinde oder des Tourismusverbandes des Standortes der Schischule zu entziehen,“.
5.2. Abs 3 lit c lautet:
5.3. Im Abs 5 entfällt die Wortfolge „sowie dem Salzburger Berufs- Schi- und Snowboardlehrerverband“.
Im § 19 Abs 3 wird im ersten Satz das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Schischulbehörde“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.
§ 20 Abs 3 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„(3) Die Unternehmerprüfung ist vor einer bei der Schischulbehörde einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen, der neben dem Vorsitzenden zwei weitere Mitglieder angehören. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen rechtskundig sein und über prüfungsdidaktische Kompetenz verfügen. Sie dürfen in keiner der dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegenden Tätigkeiten selbständig erwerbstätig sein, keine interessenpolitische Funktion ausüben und in keinem Beschäftigungsverhältnis zu einer entsprechenden Interessenvertretung stehen. Ein Mitglied (Ersatzmitglied) ist auf Vorschlag des Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverbandes je nach der vom Kandidaten angestrebten Bewilligung (Schischulleiter, Snowboardschulleiter oder Schibegleiter) aus dem Kreis der jeweiligen Bewilligungsinhaber und ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Salzburg zu bestellen. Die Schischulbehörde hat die Mitglieder und Ersatzmitglieder nach Zustimmung der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren mit Bescheid zu bestellen.
(4) Zur Ablegung der Prüfung hat die Kommission wenigstens einmal im Jahr einen Termin anzuberaumen. Die Prüfer haben ihre Tätigkeit im öffentlichen Interesse unparteiisch auszuüben. Sie haben sich als befangen zu erklären, wenn sie in einem Naheverhältnis zum Prüfungskandidaten, zB aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses oder bei Beschäftigung im selben Unternehmen, stehen bzw in den vergangenen zwei Jahren standen. Der Vorsitzende hat die Beisitzer vor Beginn der Prüfung über allfällige Ausschließungsgründe zu befragen.“
8.1. Im Abs 2 wird die Wortfolge „Der Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband“ durch die Wortfolge „Die Schischulbehörde“ ersetzt.
8.2. Abs 4 lautet:
„(4) Kommt eine Person der Verpflichtung zur Fortbildung ungerechtfertigt oder nach einjährigem Aufschub trotz Aufforderung nicht nach, kann ihr die Schischulbehörde nach erfolgloser Ermahnung bis zur Ableistung einer entsprechenden Fortbildung die Tätigkeit als Lehrkraft untersagen.“
8a. Im § 23 Abs 2 wird im letzten Satz nach dem Wort „Körperschaften“ die Wortfolge „sowie der Landesregierung“ eingefügt.
„(3) Kommt eine Person der Verpflichtung zur Fortbildung ungerechtfertigt oder nach einjährigem Aufschub trotz Aufforderung nicht nach oder nimmt sie am Fortbildungskurs nur mangelhaft teil, kann ihr die Schischulbehörde nach erfolgloser Ermahnung bis zur Ableistung einer entsprechenden Fortbildung die Tätigkeit als Schibegleiter untersagen.“
Im § 26 Abs 2 lautet der einleitende Halbsatz: „Die Schischulbehörde hat die Schibegleiter-Bewilligung von Amts wegen zu entziehen,“.
Im § 27 werden folgende Änderungen vorgenommen:
11.1. Abs 2 lautet:
„(2) Der Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband hat für seine Mitglieder folgende Lichtbildausweise auszustellen:
11.2. Die Abs 3, 4 und 5 entfallen.
12.1. Im Abs 1 lauten die letzten beiden Sätze: „Dieser besitzt als eine Körperschaft öffentlichen Rechts eigene Rechtspersönlichkeit und hat das Recht auf Selbstverwaltung. Der Verband ist berechtigt, das Salzburger Landeswappen zu führen.“
12.2. Im Abs 2 werden die lit e und f durch folgende Bestimmungen ersetzt:
12.3. Abs 4 lautet:
„(4) Auf das Verfahren zur Erlassung von Bescheiden durch den Vorsitzenden als Schischulbehörde findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Anwendung.“
(1) Der Wirkungsbereich des Verbands ist ein eigener und ein vom Land oder vom Bund übertragener.
(2) Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches des Verbands sind jene nicht ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereiches bezeichneten (Abs 3 und 4), und insbesondere:
(3) Als Schischulbehörde hat der Vorsitzende des Verbands im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:
(4) Die Aufgaben der gemäß § 19 Abs 1 einzurichtenden Prüfungskommission und der gemäß § 20 Abs 3 einzurichtenden Prüfungskommission sind solche des übertragenen Wirkungsbereichs.
(5) Der Verband hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes, von unmittelbar anzuwendendem Unionsrecht sowie von ebensolchen Staatsverträgen in eigener Verantwortung frei von Weisungen staatlicher Organe zu besorgen.
(6) Die nach Abs 3 und 4 dem Verband zur Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich zugewiesenen Angelegenheiten sind im Auftrag und nach den Weisungen der Landesregierung zu besorgen.“
§ 30 Abs 1 lit d lautet:
Im § 31 wird angefügt:
„(3) Der Verband hat die Satzungen nach der Genehmigung durch die Landesregierung in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen sowie auf der Website des Verbands dauerhaft und kostenlos allgemein zugänglich zu machen.“
(1) Die Landesregierung übt die Aufsicht über den Verband im eigenen Wirkungsbereich aus. Dieses Aufsichtsrecht ist dahin auszuüben, dass der Verband die Gesetze und Verordnungen sowie unmittelbar anwendbares Unions- und Völkerrecht nicht verletzt, insbesondere seinen Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihm gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.
(2) Die Landesregierung als Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit des Verbandes zu unterrichten. Der Verband ist verpflichtet, der Landesregierung im einzelnen Fall die verlangten Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke vorzulegen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
(3) Im Rahmen der Aufsicht hat die Landesregierung Beschlüsse und Verfügungen der Organe des Verbandes, insbesondere auch Bescheide, die gegen Gesetze, Verordnungen, unmittelbar anzuwendendes Unions- oder Völkerrecht verstoßen, durch Bescheid aufzuheben.
(4) Der Verband hat im eigenen Wirkungsbereich erlassene Verordnungen der Landesregierung unverzüglich vorzulegen. Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen des Verbandes nach dessen Anhörung durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür dem Verband gleichzeitig mitzuteilen. Wenn nur einzelne Verordnungsbestimmungen gesetzwidrig sind und die Vollziehbarkeit der Verordnung trotz Fehlens dieser gesetzwidrigen Bestimmungen gewährleistet ist, kann die Landesregierung anstelle der Aufhebung der Verordnung eine auf diese einzelnen gesetzwidrigen Verordnungsbestimmungen bezogene Teilaufhebung vornehmen. Die Aufhebung der Verordnung bewirkt ein Außerkrafttreten der Verordnung zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung. Die Aufhebung von Verordnungsbestimmungen bewirkt ein Außerkrafttreten dieser Verordnungsbestimmungen zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung.
(5) Die Landesregierung ist zur Vollversammlung und zu allen Sitzungen des Vorstandes sowie zu allen Prüfungen gemäß §§ 19 und 20 einzuladen. Der Verband hat der Landesregierung auf Aufforderung die Tagesordnungen zu den Sitzungen samt den wesentlichen Unterlagen zu übermitteln. Der Vertreter der Landesregierung ist berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen. Das Ergebnis durchgeführter Wahlen ist der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen.
(6) Der Verband ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (Art 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Er ist Partei des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art 133 B-VG) zu erheben.“
„(9) Die §§ 3 Abs 3, 4 Abs 1, 4a Abs 1, § 6 Abs 1, 9 Abs 2, 2a und 3, 10 Abs 3, 11 Abs 2, 3, 3a und 4, 15 Abs 1, 2, 3, 4 und 5, 15a Abs 1, 19 Abs 3, 20 Abs 3 und 4, 21 Abs 2 und 4, 21a, 23 Abs 2, 2a und 3, 25 Abs 1 und 3, 26 Abs 1, 2 und 3, 26a Abs 1, 27, 28 Abs 1, 2 und 4, 28a, 30 Abs 1, 31 Abs 3 sowie § 32a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2018 treten mit 1. Dezember 2018 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. In diesen Verfahren und bis zum Inkrafttreten erlangte Bewilligungen gelten als Bewilligungen im Sinne dieses Gesetzes.
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