Salzburger Vergabekontrollgebühren-Verordnung 2018
LGBLA_SA_20180924_66Salzburger Vergabekontrollgebühren-Verordnung 2018Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 10 Z 1 des Salzburger Vergabekontrollgesetz 2018 – S.VKG 2018, LGBl Nr 63/2018, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Für Anträge gemäß den §§ 12 Abs 1 und 23 Abs 1 und 2 des Salzburger Vergabekontrollgesetzes 2018 hat der Antragsteller bzw die Antragstellerin je nach der Art des Vergabeverfahrens und des Auftragsgegenstands jeweils eine Pauschalgebühr in folgender Höhe zu entrichten:
208 €
623 €
311 €
415 €
311 €
363 €
623 €
363 €
2.594 €
830 €
2.594 €
5.188 €
1.660 €
5.188 €
(1) Die vom Antragsteller bzw der Antragstellerin für Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrags zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 25 % der Gebühr gemäß § 1.
(2) Hat ein Antragsteller bzw eine Antragstellerin zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrags eingebracht, so bemisst sich die von diesem Antragsteller bzw dieser Antragstellerin für jeden weiteren Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrags zu entrichtende Gebühr gemäß § 10 Z 4 des Salzburger Vergabekontrollgesetzes 2018 auf Grund der gemäß Abs 1 reduzierten Gebühr.
(3) Die Gebührensätze gemäß Abs 1 und 2 sind kaufmännisch auf ganze Euro ab- oder aufzurunden.
Diese Verordnung tritt mit 25. September 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des Landesverwaltungsgerichts in Vergabekontrollangelegenheiten (Vergabekontrollgebühren-Verordnung), LGBl Nr 53/2010, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 24/2014, außer Kraft.
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