1. Salzburger Bildungsreform-Ausführungsgesetz 2018 – 1. S.BRef-AG 2018
LGBLA_SA_20180827_641. Salzburger Bildungsreform-Ausführungsgesetz 2018 – 1. S.BRef-AG 2018Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Gesetz vom 27. Juni 2018, mit dem das Salzburger Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1995 aufgehoben wird
Das Salzburger Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1995, LGBl Nr 67, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 51/2014, wird mit Wirkung vom 1. Jänner 2019 aufgehoben.
Das Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 – SchuOG 1995, LGBl Nr 64, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 58/2017 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 19/2018, wird geändert wie folgt:
1.1. Die den § 24 betreffende Zeile lautet:
1.2. Die die §§ 25 und 26 betreffenden Zeilen entfallen.
1.3. Nach der den § 28a betreffenden Zeile wird eingefügt:
2.1. Abs 1 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„(1) Dieses Gesetz regelt die äußere Organisation (Aufbau, Organisationsformen, Errichtung, Erhaltung, Stilllegung, Auflassung, Bestimmung einer Schule als ganztägige Schulform und deren Rücknahme sowie die Bildung von Sprengeln)
(1a) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind ausgenommen:
2.2. Im Abs 3 wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird angefügt:
3.1. Abs 3 lautet:
„(3) Die Einrichtung einer Vorschulklasse kann nur zu Schulbeginn erfolgen und hat zur Voraussetzung, dass die erforderliche personelle und räumliche Ausstattung gegeben ist.“
3.2. Abs 4 lautet:
„(4) Über die Organisationsform der Volksschulen (Abs 1) entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des gesetzlichen Schulerhalters.“
3.3. Abs 4a lautet:
„(4a) Über die Organisationsform der Grundschule (Abs 2 und 3) entscheidet die Schulleitung nach Anhörung des Schulforums und nach Zustimmung der Bildungsdirektion.“
„(2) Über die Organisationsform entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des gesetzlichen Schulerhalters.“
Im § 6 lautet der letzte Satz: „Darüber entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters.“
§ 7b Abs 2 lautet:
„(2) Über die Organisationsform entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des gesetzlichen Schulerhalters.“
Im § 7c lautet der letzte Satz: „Darüber entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters.“
Im § 9 Abs 7 lautet der erste Satz: „Über die Organisationsform (Abs 1 bis 6) hat nach den unter Berücksichtigung der Behinderungsarten gegebenen örtlichen Erfordernisse die Bildungsdirektion nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters zu entscheiden.“
Im § 11 Abs 2 lautet der erste Satz: „Die Schüler sind in Klassen einzuteilen.“
Im § 12 werden folgende Änderungen vorgenommen:
10.1. Abs 2 lautet:
„(2) Die Polytechnische Schule ist unter der Voraussetzung von wenigstens drei Klassen als selbstständige Schule zu führen. Eingerichtete Polytechnische Schulen können auch bei zu geringer Schülerzahl als selbstständige Schule weitergeführt werden, wenn dadurch keine wesentlichen Mehrkosten zu erwarten sind.“
10.2. Abs 3 lautet:
„(3) Über die Organisationsform entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des gesetzlichen Schulerhalters.“
11.1. Im Abs 1 wird die Verweisung „§ 1 Abs 4 lit a“ durch die Verweisung „§ 1 Abs 4 Z 1“ ersetzt.
11.2. Abs 2 lautet:
„(2) Die Errichtung der Schulen sowie die Festlegung der Schule als ganztägige Schulform bedürfen der Bewilligung der Bildungsdirektion. Die Bewilligung ist vom gesetzlichen Schulerhalter zu beantragen. Eine Schule ist unter Bedachtnahme auf andere regionale Betreuungsangebote als ganztägige Schulform zu führen, wenn zu erwarten ist, dass die für die Bildung einer Schülergruppe (getrennte Abfolge von Unterricht und Tagesbetreuung) bzw einer Klasse (verschränkte Form von Unterricht und Tagesbetreuung) erforderliche Anzahl an Anmeldungen von Schülern für die Tagesbetreuung erreicht oder überschritten wird. Vor der Entscheidung hat die Bildungsdirektion das Schulforum bzw den Schulgemeinschaftsausschuss zu hören.“
„(1) Die Bildungsdirektion hat, soweit erforderlich und nach Maßgabe der baurechtlichen und bau-technischen Vorschriften, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Erkenntnisse der Pädagogik und Schulhygiene mit Verordnung nähere Bestimmungen für die bauliche Gestaltung und Einrichtung der im § 15 genannten Liegenschaften und Räume zu erlassen.
(2) Soweit erforderlich, sind dabei auch alle Maßnahmen zu ergreifen, die
(2a) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs 1 hat die Bildungsdirektion anzuhören:
(1) Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen – unbeschadet der nach sonstigen, insbesondere den baurechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen – für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn die Bildungsdirektion zum Bauplan oder zur Verwendung die Bewilligung erteilt hat.
(2) Die Bewilligung ist vom gesetzlichen Schulerhalter zu beantragen.
(3) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn gegen die beabsichtigte Verwendung unter Zugrundelegung der §§ 15 und 16 sowie der dazu ergangenen Verordnungen Bedenken bestehen, die auch durch die Vorschreibung von Bedingungen, Auflagen und/oder Befristungen nicht ausgeräumt werden können.“
14.1. Abs 2 lautet:
„(2) Liegenschaften und Räume, die Zwecken einer Schule gewidmet sind, darf der gesetzliche Schulerhalter außer in Katastrophenfällen für andere Zwecke nur unter den folgenden Voraussetzungen verwenden:
14.2. Abs 3 lautet:
„(3) Die im Abs 1 bestimmte Widmung kann vom gesetzlichen Schulerhalter nur mit Bewilligung der Bildungsdirektion aufgehoben werden. Wenn die Gebäude, sonstige Liegenschaften oder Räume unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 15 und 16 für Zwecke einer Schule nicht mehr geeignet sind, kann die Bildungsdirektion die Aufhebung der Widmung von Amts wegen anordnen.“
15.1. Im Abs 2 lautet der erste Satz:
15.2. Im Abs 4 lautet die Z 3:
16.1. Abs 1 lautet:
„(1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist, von einzelnen Unterrichtsgegenständen und von einzelnen Unterrichtsstunden abgesehen, durch einen Klassenlehrer zu erteilen. In Klassen, in denen Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden, soll ein entsprechend ausgebildeter Lehrer (zB Sonderschullehrer, Absolvent eines speziellen Kurses an der Pädagogischen Hochschule) zusätzlich eingesetzt werden; auf die Art und das Ausmaß der Behinderung der Schüler ist Bedacht zu nehmen. Ebenso kann für Schüler mit nicht deutscher Muttersprache, welche die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen, ein entsprechend ausgebildeter Lehrer zusätzlich eingesetzt werden. Für noch nicht schulreife Kinder kann bei gemeinsamer Führung von Schulstufen der Grundstufe I ein entsprechend ausgebildeter Lehrer zusätzlich eingesetzt werden; auf die Schülerzahl, die pädagogischen Erfordernisse und den Stellenplan ist Bedacht zu nehmen. Für jede Volksschule sind zu bestellen:
16.2. Im Abs 2 lautet der zweite Satz:
„Für jede Hauptschule oder Neue Mittelschule sind zu bestellen:
16.3. Abs 4 lautet:
„(4) Für die Polytechnischen Schulen ist ein Leiter nur dann zu bestellen, wenn die Schule als selbständige Polytechnische Schule (§ 12 Abs 1 Z 1) geführt wird. Im Übrigen gilt Abs 2 sinngemäß.“
16.4. Im Abs 5 lautet der letzte Satz: „Der Leiter des Betreuungsteiles untersteht dem Schulleiter oder der Clusterleitung.“
„(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine solche Schule darf nur abgelehnt werden, wenn
(3) Die Bildungsdirektion hat vor der Festlegung der Geschlechtertrennung den gesetzlichen Schulerhalter zu hören.“
(1) Schülerinnen und Schülern von Schulen gemäß § 1 Abs 1 Z 1, die gemäß § 4 Abs 2 lit a oder Abs 5 des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, sind nach Maßgabe der Testergebnisse gemäß den §§ 4 Abs 2a und 18 Abs 14 des Schulunterrichtsgesetzes in Deutschförderklassen und Deutschförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.
(2) Deutschförderklassen sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs 2a oder 18 Abs 14 des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie weder als ordentliche Schüler aufgenommen werden können noch über jene Kenntnisse verfügen, die eine besondere Förderung in Deutschförderkursen erlauben. Sie dauern ein Semester und sind so oft, längstens jedoch vier Mal, zu besuchen, bis auf Grund der Testergebnisse gemäß § 18 Abs 14 des Schulunterrichtsgesetzes eine Sprachförderung in Deutschförderkursen erfolgen kann oder der Unterricht ohne besondere Sprachförderung besucht werden kann. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse grundsätzlich integrativ nach dem Deutschförderplan, sechs Wochenstunden jedoch parallel zum Unterricht in der Klasse zu unterrichten.
(3) Deutschförderkurse sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs 2a oder 18 Abs 14 des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie zwar nicht als ordentliche Schüler aufgenommen werden können, aber keine besondere Förderung in Deutschförderklassen benötigen. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch die Schülerin oder den Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. In Deutschförderkursen ist im Ausmaß von sechs Wochenstunden parallel zum Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch (gegebenenfalls mit den Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“) zu unterrichten. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse integrativ zu unterrichten.“
Die §§ 25 und 26 entfallen.
Im § 27 werden folgende Änderungen vorgenommen:
20.1. Im Abs 4:
20.1.1. Nach dem ersten Satz wird eingefügt: „Für Sonderschulen beträgt die Mindestzahl 4.“
20.1.2. Der letzte Satz lautet: „Eine solche Maßnahme bedarf der Genehmigung der Bildungsdirektion, die nur erteilt werden darf, wenn dadurch die Zahl der vom Bund zur Verfügung gestellten Lehrerstunden nicht überschritten wird.“
20.2. Die Abs 5 und 6 entfallen.
20.3. Im Abs 7 lautet der letzte Satz: „Die Zahl der Anmeldungen ist der Bildungsdirektion bis spätestens 30. April bekannt zu geben.“
(1) An Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen darf die Anzahl der Lehrerwochenstunden, die der jeweiligen Schule durch die Bildungsdirektion im Rahmen des Stellenplans zugewiesen ist, nicht überschritten werden. Dies gilt auch für die Zuteilung von Lehrerwochenstunden für die Besorgung von Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster. Für die Einhaltung ist der Schulleiter oder die Clusterleitung (§ 28d) verantwortlich. Eine Überschreitung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe ausnahmsweise durch die Bildungsdirektion genehmigt werden. Die Bildungsdirektion hat bei der Zuweisung der Wochenstunden entsprechende Kontingente für Härtefälle zu reservieren.
(2) Die im Schulcluster für die Clusterleitung, die Bereichsleitung oder die Umwandlung in administratives Unterstützungspersonal nicht eingesetzten Lehrerwochenstunden sind für die Durchführung von pädagogischen und fachdidaktischen Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung zu verwenden.
(3) Die Bildungsdirektion hat die Landesregierung regelmäßig über den Stellenplanvollzug zu unterrichten. Zeichnet sich die Gefahr der Überschreitung des vom Bund genehmigten Stellenplans ab, so hat die Bildungsdirektion die Landesregierung ohne Verzug davon in Kenntnis zu setzen.“
(1) Der Schule oder dem Schülerheim kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie oder es berechtigt ist, im eigenen Namen
(2) Zur Verwahrung der Zuwendungen bzw Beiträge gemäß Abs 1 und zur Abwicklung eines damit verbundenen Zahlungsverkehrs kann der Leiter ein auf die Schule oder das Schülerheim lautendes Hauptkonto und ein oder mehrere Subkonten bei einem Bankinstitut eröffnen und bedienen. Die Bedienung von Subkonten kann auch Lehrpersonen übertragen werden. Die mit der Kontoführung allenfalls verbundenen Gebühren und Entgelte sind Teil des laufenden Betriebs der Schule oder des Schülerheims. Die Höhe der erhaltenen Zuwendungen bzw Beiträge Dritter und deren widmungsgemäße Verwendung sind dem gesetzlichen Schulerhalter (Heimerhalter) jährlich bekanntzugeben und in diesem Zusammenhang auch allfällige Kontobewegungen auf dem auf die Schule oder das Schülerheim lautenden Konto offenzulegen.
(1) Bis zu acht Schulen im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 und des § 1 Abs 1 Z 1 BerufSchOG 1995 können nach Maßgabe der Abs 2 bis 5 im organisatorischen Verbund als Schulcluster („Pflichtschulcluster“) geführt werden. In einen Schulcluster sollen Schulen möglichst unterschiedlicher Schularten einbezogen werden. Zum Zweck der Inklusion sind nach Möglichkeit auch Sonderschulen in einen Schulcluster einzubeziehen.
(2) Die Bildung eines Schulclusters hat zur Voraussetzung, dass die daran beteiligten Schulen insgesamt von mindestens 200 und höchstens 2.500 Schülern besucht werden. Die Mindestzahl von 200 Schülern kann unterschritten werden, wenn die geografische Lage eine sinnvolle Clusterbildung mit mehr als 200 Schülern nicht zulässt, jedoch eine entsprechende Ausstattung der Schulen gegeben sowie ein zweckmäßiger Einsatz von Lehrpersonalressourcen gewährleistet ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 vor, ist die Bildung eines Schulclusters jedenfalls dann anzustreben, wenn
(4) Ein Schulcluster kann von Amts wegen oder auf Anregung eines gesetzlichen Schulerhalters, der Landesregierung oder des Zentralausschusses für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen bzw berufsbildende Pflichtschulen auch dann gebildet werden, wenn zwar die Voraussetzungen des Abs 2, nicht jedoch auch die Voraussetzungen des Abs 3 vorliegen und
(5) Die Bildung eines Schulclusters erfolgt durch die Bildungsdirektion mit Verordnung nach Anhörung der gesetzlichen Schulerhalter der einbezogenen Schulen. In der Verordnung ist jedenfalls festzulegen:
(6) Mehrere Schulcluster können zu einem Schulclusterverbund zusammengefasst oder als Campus geführt werden.
(1) Für jeden Schulcluster ist eine Leiterin oder ein Leiter zu bestellen. Die Clusterleitung hat die in diesem Gesetz dem Schulleiter zukommenden Zuständigkeiten hinsichtlich aller in einen Schulcluster einbezogenen Schulen (§ 1 Abs 1 Z 1) wahrzunehmen. Die Clusterleitung kann bestimmte Angelegenheiten allenfalls bestellten Bereichsleiterinnen oder Bereichsleitern (Abs 3) übertragen.
(2) Die Clusterleitung hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die ihr von der Bildungsdirektion für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zugeteilten Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) einzusetzen sind. Dabei ist § 26c Abs 12 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes zu beachten.
(3) Die Clusterleitung hat im Rahmen der zugeteilten Personalressourcen unter Bedachtnahme auf § 26c Abs 7 und 8 LDG 1984 administratives Personal zu ihrer Unterstützung bei der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben zu bestellen. Darüber hinaus kann die Clusterleitung Bereichsleiterinnen oder Bereichsleiter bestellen.
(1) Schulen (§ 1 Abs 1 Z 1) und Berufsschulen (§ 1 Abs 1 BerufSchOG 1995) können auch im organisatorischen Verbund mit öffentlichen Schulen, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, als Schulcluster geführt werden.
(2) Auf die Bildung eines solchen Schulclusters sind die Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes anzuwenden.
(3) Die Bildung eines solchen Schulclusters hat weiters zur Voraussetzung, dass
(4) Die von der Bildungsdirektion für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zuzuteilenden Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) haben sich für die an einem solchen Schulcluster beteiligten Pflichtschulen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und für die übrigen beteiligten Schulen nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes zu richten.“
(1) Die Festsetzung (Bildung, Änderung und Aufhebung) der Schulsprengel erfolgt nach Anhörung der betroffenen Gemeinden durch Verordnung der Bildungsdirektion. Schulsprengelfestsetzungen haben tunlichst mit Beginn eines Schuljahres wirksam zu werden; eine Rückwirkung der Schulsprengelfestsetzung beschränkt sich auf die Belange der Kostenregelung.
(2) Ein Schulsprengel, der sich auf zwei oder mehr Bundesländer oder auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken soll, kann erst dann festgesetzt (gebildet, geändert, aufgehoben) werden, wenn die Bildungsdirektion die erforderlichen Vereinbarungen mit den betroffenen Ländern getroffen hat.“
„(4) Im Fall des § 29 Abs 5 kann die Bildungsdirektion zum Zweck einer gleichmäßigen Verteilung der Schulkinder auf die einzelnen Schulen durch Verordnung Anordnungen über die Aufnahme der Schulkinder treffen, wenn bei einer Schule die Gefahr einer Überfüllung der Klassen, einer Erhöhung der zuzuweisenden Personalressourcen (§ 8a Abs 3 dritter Satz Schulorganisationsgesetz) oder einer Minderung der Organisationsform gegeben ist. Der gesetzliche Schulerhalter darf die Schulkinder nur gemäß der Anordnung in die Schule aufnehmen.“
(1) Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen schulpflichtigen Kindes, dessen Aufnahme in die Schule auch nicht abgelehnt werden darf (§ 23 Abs 2 Z 2), bedarf
(2) Die Bewilligung ist von der oder den erziehungsberechtigten Person(en) zu beantragen. Der Antrag soll spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch bei der Bildungsdirektion einlangen. Vor der Entscheidung hat die Bildungsdirektion den gesetzlichen Schulerhalter der Wahlschule anzuhören und dessen Haltung zum beantragten Vorhaben (Zustimmung oder Ablehnung) einzuholen.
(3) Außer in den Fällen des § 23 Abs 2 Z 2 kann der gesetzliche Schulerhalter der Wahlschule die Zustimmung verweigern. Im Fall der Verweigerung der Zustimmung hat die Bildungsdirektion ein bereits eingeleitetes Verfahren formlos einzustellen und den Antragsteller davon zu verständigen. Der Antragsteller kann diesfalls innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Verständigung die Erlassung eines Bescheides beantragen.
(4) Liegt eine Zustimmung gemäß Abs 1 Z 1 vor, gilt die Bewilligung als erteilt, wenn die Bildungsdirektion nicht innerhalb der Frist des Abs 5 den sprengelfremden Schulbesuch untersagt. Darüber hat die Bildungsdirektion eine Bescheinigung auszustellen. Die Bildungsdirektion hat einen sprengelfremden Schulbesuch zu untersagen, wenn
(5) Die Entscheidungsfrist beträgt abweichend von § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG drei Monate und beginnt frühestens vier Monate vor dem Zeitpunkt des beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuchs zu laufen.“
Im § 37 Abs 3 wird im letzten Satz das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.
Im § 39 Abs 2 wird im letzten Satz das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.
Im § 43 zweiter Satz wird das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.
Im § 45 Abs 2 wird im letzten Satz das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.
§ 46 Abs 3 lautet:
„(3) Die Teilung, Stilllegung, Auflassung sowie die Rücknahme der Bestimmung der Schule als ganztägige Schulform bedürfen der Bewilligung der Bildungsdirektion. Die Bewilligung ist vom gesetzlichen Schulerhalter zu beantragen. Bei der Rücknahme der Bestimmung der Schule als ganztägige Schulform sind vor der Antragstellung die betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrer zu hören; das Ergebnis der Anhörung ist mit dem Antrag bekanntzugeben. Die Bewilligung ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu erteilen. Die Bildungsdirektion kann die Teilung, Stilllegung oder Auflassung der Schule oder die Rücknahme der Bestimmung der Schule als ganztägige Schulform bei Wegfall der Voraussetzungen auch von Amts wegen anordnen.“
„(1) Die Erhaltung der Schulen und Schülerheime unterliegt der Aufsicht durch die Bildungsdirektion. Diese Aufsicht besteht in der Überwachung des gesetzlichen Schulerhalters (Heimerhalters) bezüglich der genauen Beachtung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen. Die Bildungsdirektion hat die zur Behebung der festgestellten Missstände erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben. Die Bildungsdirektion hat wahrgenommene Missstände, die nicht innerhalb der von ihr festgesetzten Frist behoben werden, der Landesregierung anzuzeigen.“
Im § 48a entfällt die Zeichenfolge „28a,“.
§ 49 Abs 2 entfällt.
§ 50 lautet:
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die im Folgenden letztzitierte Fassung des jeweiligen Gesetzes:
(1) Es treten in Kraft:
(2) Es treten außer Kraft:
(3) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 sind wahrzunehmen:
(4) Soweit mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2019 nicht ein Übergang der Zuständigkeit von der Landesregierung auf die Bildungsdirektion eintritt, gilt Folgendes:
(5) Im Schuljahr 2018/19 ist § 24 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
Das Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 – BerufSchOG 1995, LGBl Nr 65, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 51/2014, wird geändert wie folgt
1.1. Die den § 15 betreffende Zeile lautet:
1.2. Die die §§ 16 und 17 betreffenden Zeilen entfallen.
1.3. Nach der den § 18 betreffenden Zeile wird eingefügt:
1.4. Die den § 18a (alt) betreffende Zeile lautet:
1.5. Nach der den § 27 betreffenden Zeile wird eingefügt:
2.1. Abs 1 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„(1) Dieses Gesetz regelt die äußere Organisation (Aufbau, Organisationsformen, Errichtung, Erhaltung, Stilllegung, Auflassung, Bestimmung einer Schule als ganztägige Schulform und deren Rücknahme sowie die Bildung von Sprengeln)
(1a) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind ausgenommen:
2.2. Im Abs 3 lit b wird angefügt:
„(3) Über die Organisationsform entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters.“
Die Errichtung einer Berufsschule (Berufsschulklasse) bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion. Die Bewilligung ist auf Antrag des gesetzlichen Schulerhalters zu erteilen, wenn die im § 4 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.“
„(1) Die Bildungsdirektion hat, soweit erforderlich und nach Maßgabe der baurechtlichen und bau-technischen Vorschriften, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Erkenntnisse der Pädagogik und Schulhygiene mit Verordnung nähere Bestimmungen für die bauliche Gestaltung und Einrichtung der im § 15 genannten Liegenschaften und Räume zu erlassen.
(2) Soweit erforderlich, sind dabei auch alle Maßnahmen zu ergreifen, die
(2a) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs 1 hat die Bildungsdirektion anzuhören:
„(1) Unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen bedürfen die Baupläne für die Herstellung und jede bauliche Umgestaltung der für Berufsschulen vorgesehenen Gebäude, sonstigen Liegenschaften oder Räume der Bewilligung der Bildungsdirektion.“
7.1. Im Abs 1 wird das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.
7.2. Im Abs 2 entfällt der letzte Satz.
7.3. Abs 3 lautet:
„(3) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn gegen die beabsichtigte Benützung unter Zugrundelegung der §§ 6 und 7 sowie der dazu ergangenen Verordnungen Bedenken bestehen, die auch durch die Vorschreibung von Bedingungen, Auflagen und/oder Befristungen nicht ausgeräumt werden können.“
„(2) Liegenschaften und Räume, die Zwecken einer Schule gewidmet sind, darf der gesetzliche Schulerhalter außer in Katastrophenfällen für andere Zwecke nur unter den folgenden Voraussetzungen verwenden:
(3) Die im Abs 1 bestimmte Widmung kann vom gesetzlichen Schulerhalter nur mit Bewilligung der Bildungsdirektion aufgehoben werden. Wenn die Gebäude, sonstigen Liegenschaften oder Räume sowie die besonderen Einrichtungen und Unterrichtsmittel unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 6 und 7 für Zwecke einer Berufsschule nicht mehr geeignet erscheinen, kann die Bildungsdirektion die Widmung auch von Amts wegen aufheben. § 10 Abs 2 ist in diesen Fällen sinngemäß anzuwenden.“
9.1. Im Abs 2 wird das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.
9.2. Im Abs 4 lautet die Z 3:
„(2) Für jede Berufsschule sind zu bestellen:
„(3) Die Bildungsdirektion hat vor der Festlegung der Geschlechtertrennung den gesetzlichen Schulerhalter zu hören.“
(1) Schülerinnen und Schüler von Schulen gemäß § 1 Abs 1 Z 1, die gemäß § 4 Abs 2 lit a oder Abs 5 des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, sind nach Maßgabe der Testergebnisse gemäß den §§ 4 Abs 2a und 18 Abs 14 des Schulunterrichtsgesetzes in Deutschförderklassen und Deutschförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.
(2) Deutschförderklassen sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs 2a oder 18 Abs 14 des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie weder als ordentliche Schüler aufgenommen werden können noch über jene Kenntnisse verfügen, die eine besondere Förderung in Deutschförderkursen erlauben. Sie dauern ein Semester und sind so oft, längstens jedoch vier Mal, zu besuchen, bis auf Grund der Testergebnisse gemäß § 18 Abs 14 des Schulunterrichtsgesetzes eine Sprachförderung in Deutschförderkursen erfolgen kann oder der Unterricht ohne besondere Sprachförderung besucht werden kann. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse grundsätzlich integrativ nach dem Deutschförderplan, sechs Wochenstunden jedoch parallel zum Unterricht in der Klasse zu unterrichten.
(3) Deutschförderkurse sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs 2a oder 18 Abs 14 des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie zwar nicht als ordentliche Schüler aufgenommen werden können, aber keine besondere Förderung in Deutschförderklassen benötigen. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch die Schülerin oder den Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. In Deutschförderkursen ist im Ausmaß von vier Wochenstunden parallel zum Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch (gegebenenfalls mit den Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“) zu unterrichten. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse integrativ zu unterrichten. Deutschförderkurse können auch für Schülerinnen und Schüler, die als ordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen wurden, eingerichtet werden.“
Die §§ 16 und 17 entfallen.
Nach § 18 wird eingefügt:
(1) An Berufsschulen darf die Anzahl der Lehrerwochenstunden, die der jeweiligen Schule durch die Bildungsdirektion im Rahmen des Stellenplans zugewiesen ist, nicht überschritten werden. Dies gilt auch für die Zuteilung von Lehrerwochenstunden für die Besorgung von Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster. Für die Einhaltung ist der Schulleiter oder die Clusterleitung (§ 27b) verantwortlich. Eine Überschreitung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe ausnahmsweise durch die Bildungsdirektion genehmigt werden. Die Bildungsdirektion hat bei der Zuweisung der Wochenstunden entsprechende Kontingente für Härtefälle zu reservieren.
(2) Die im Schulcluster für die Clusterleitung, die Bereichsleitung oder die Umwandlung in administratives Unterstützungspersonal nicht eingesetzten Lehrerwochenstunden sind für die Durchführung von pädagogischen und fachdidaktischen Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung zu verwenden.
(3) Die Bildungsdirektion hat die Landesregierung regelmäßig über den Stellenplanvollzug zu unterrichten. Zeichnet sich die Gefahr der Überschreitung des vom Bund genehmigten Stellenplans ab, so hat die Bildungsdirektion die Landesregierung ohne Verzug davon in Kenntnis zu setzen.
(1) Der Schule oder dem Schülerheim kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie oder es berechtigt ist, im eigenen Namen
(2) Zur Verwahrung der Zuwendungen bzw Beiträge gemäß Abs 1 und zur Abwicklung eines damit verbundenen Zahlungsverkehrs kann der Leiter ein auf die Schule oder das Schülerheim lautendes Hauptkonto und ein oder mehrere Subkonten bei einem Bankinstitut eröffnen und bedienen. Die Bedienung von Subkonten kann auch Lehrpersonen übertragen werden. Die mit der Kontoführung allenfalls verbundenen Gebühren und Entgelte sind Teil des laufenden Betriebs der Schule oder des Schülerheims. Die Höhe der erhaltenen Zuwendungen bzw Beiträge Dritter und deren widmungsgemäße Verwendung sind dem gesetzlichen Schulerhalter (Heimerhalter) jährlich bekanntzugeben und in diesem Zusammenhang auch allfällige Kontobewegungen auf dem auf die Schule oder das Schülerheim lautenden Konto offenzulegen.“
15.1. Die Überschrift und die Bezeichnung lauten:
15.2. Im Abs 1 wird die Wortfolge „im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit“ durch die Wortfolge „im Rahmen einer erweiterten Teilrechtsfähigkeit“ ersetzt.
15.3. Im Abs 3 lautet der zweite Satz: „Ist eine Beeinträchtigung des Unterrichtsbetriebes voraussichtlich nicht zu erwarten und bestehen gegen die Eignung des vorgesehenen zweiten Geschäftsführers oder der vorgesehenen zweiten Geschäftsführerin keine Bedenken, ist von der Bildungsdirektion die Gründung einer Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit mit folgenden Angaben ordnungsgemäß kundzumachen:“
15.4. Im Abs 4:
15.4.1. Der Einleitungssatz lautet: „Eine Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit ist im Rahmen der erweiterten Teilrechtsfähigkeit berechtigt, die folgenden Geschäfte im eigenen Namen durchzuführen:“
15.4.2. Im letzten Satz wird die Wortfolge „dem Landesschulrat“ durch die Wortfolge „der Bildungsdirektion“ ersetzt.
15.5. Abs 11 lautet der Einleitungssatz:
„(11) Die Auflassung einer Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit ist von der Bildungsdirektion ordnungsgemäß kundzumachen, wenn“
(1) Die Festsetzung (Bildung, Änderung und Aufhebung) der Schulsprengel erfolgt nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters und der Gemeinden, in denen sich der Betriebsstandort der für den in Aussicht genommenen Schulsprengel in Betracht kommenden, der Berufsschulpflicht unterliegenden Personen befindet, durch Verordnung der Bildungsdirektion.
(2) Ein Schulsprengel, der sich auf zwei oder mehr Bundesländer oder auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken soll, kann erst dann festgesetzt (gebildet, geändert, aufgehoben) werden, wenn die Bildungsdirektion die erforderlichen Vereinbarungen mit den betroffenen Ländern getroffen hat.“
Im § 24 Abs 1 wird die Wortfolge „Die Landesregierung“ durch die Wortfolge „Der gesetzliche Schulerhalter“ ersetzt.
Im § 25 wird die Wortfolge „Die Landesregierung“ durch die Wortfolge „Der gesetzliche Schulerhalter“ ersetzt.
§ 26 Abs 3 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„(3) Das Land Salzburg hat für jene Schülerinnen und Schüler, die auf Grund eines Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulsprengels eine Berufsschule in einem anderen Bundesland besuchen, diesem Bundesland nach Maßgabe des Art 4 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch einen Beitrag zum Personal- und Sachaufwand zu leisten.
(4) Im Fall einer Beitragsleistung durch das Land Salzburg gemäß Abs 3 entfällt bei Gegenseitigkeit eine Beitragsleistung der Gemeinden der anderen Bundesländer gemäß Abs 1. Vom Land Salzburg an andere Länder geleistete Beiträge sind von den Salzburger Gemeinden anstelle der Beitragspflicht gemäß Abs 2 dem Land zu ersetzen.“
Im § 27 Abs 2 wird das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.
Nach § 27 wird eingefügt:
(1) Bis zu acht Schulen im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 und des § 1 Abs 1 Z 1 SchuOG 1995 können nach Maßgabe der Abs 2 bis 5 im organisatorischen Verbund als Schulcluster („Pflichtschulcluster“) geführt werden. In einen Schulcluster sollen Schulen möglichst unterschiedlicher Schularten einbezogen werden. Zum Zweck der Inklusion sind nach Möglichkeit auch Sonderschulen in einen Schulcluster einzubeziehen.
(2) Die Bildung eines Schulclusters hat zur Voraussetzung, dass die daran beteiligten Schulen insgesamt von mindestens 200 und höchstens 2.500 Schülern besucht werden. Die Mindestzahl von 200 Schülern kann unterschritten werden, wenn die geografische Lage eine sinnvolle Clusterbildung mit mehr als 200 Schülern nicht zulässt, jedoch eine entsprechende Ausstattung der Schulen gegeben sowie ein zweckmäßiger Einsatz von Lehrpersonalressourcen gewährleistet ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 vor, ist die Bildung eines Schulclusters jedenfalls dann anzustreben, wenn
(4) Ein Schulcluster kann von Amts wegen oder auf Anregung eines gesetzlichen Schulerhalters, der Landesregierung oder des Zentralausschusses für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen bzw berufsbildende Pflichtschulen auch dann gebildet werden, wenn zwar die Voraussetzungen des Abs 2, nicht jedoch auch die Voraussetzungen des Abs 3 vorliegen und
(5) Die Bildung eines Schulclusters erfolgt durch die Bildungsdirektion mit Verordnung nach Anhörung der gesetzlichen Schulerhalter der einbezogenen Schulen. In der Verordnung ist jedenfalls festzulegen:
(6) Mehrere Schulcluster können zu einem Schulclusterverbund zusammengefasst oder als Campus geführt werden.
(1) Für jeden Schulcluster ist eine Leiterin oder ein Leiter zu bestellen. Die Clusterleitung hat die in diesem Gesetz dem Schulleiter zukommenden Zuständigkeiten hinsichtlich aller in einen Schulcluster einbezogenen Schulen (§ 1 Abs 1 Z 1) wahrzunehmen. Die Clusterleitung kann bestimmte Angelegenheiten allenfalls bestellten Bereichsleiterinnen oder Bereichsleitern (Abs 3) übertragen.
(2) Die Clusterleitung hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die ihr von der Bildungsdirektion für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zugeteilten Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) einzusetzen sind. Dabei ist § 26c Abs 12 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes zu beachten.
(3) Die Clusterleitung hat im Rahmen der zugeteilten Personalressourcen unter Bedachtnahme auf § 26c Abs 7 und 8 LDG 1984 administratives Personal zu ihrer Unterstützung bei der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben zu bestellen. Darüber hinaus kann die Clusterleitung Bereichsleiterinnen oder Bereichsleiter bestellen.
(1) Schulen im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 SchuOG 1995 und Berufsschulen (§ 1 Abs 1 Z 1) können auch im organisatorischen Verbund mit öffentlichen Schulen, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, als Schulcluster geführt werden.
(2) Auf die Bildung eines solchen Schulclusters sind die Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes anzuwenden.
(3) Die Bildung eines solchen Schulclusters hat weiters zur Voraussetzung, dass
(4) Die von der Bildungsdirektion für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zuzuteilenden Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) haben sich für die an einem solchen Schulcluster beteiligten Pflichtschulen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und für die übrigen beteiligten Schulen nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes zu richten.“
„(3) Die Auflassung und die Stilllegung bedürfen der Bewilligung der Bildungsdirektion. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 1 oder 2 kann die Bildungsdirektion die Auflassung oder Stilllegung auch von Amts wegen anordnen.“
Im § 29 Abs 3 wird das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.
§ 30 lautet:
Die Erhaltung der Berufsschulen (Berufsschulklassen) und der Schülerheime unterliegt der Aufsicht durch die Bildungsdirektion.“
Im § 31 Abs 2 wird das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.
§ 31a lautet:
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesgesetzliche Vorschriften gelten als solche auf die im Folgenden letztzitierte Fassung des jeweiligen Gesetzes:
(1) Es treten in Kraft:
(2) Es treten außer Kraft:
(3) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 sind die in den §§ 18c, 27a, 27b und 27c in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2018 festgelegten Zuständigkeiten der Bildungsdirektion von der Landesregierung wahrzunehmen.
(4) Soweit mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2019 nicht ein Übergang der Zuständigkeit von der Landesregierung auf die Bildungsdirektion eintritt, gilt Folgendes:
(5) Im Schuljahr 2018/19 ist § 15 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
Gesetz vom 27. Juni 2018 über die Schulzeit an den öffentlichen Pflichtschulen im Land Salzburg (Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetz 2018 – SchulzeitG 2018)
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die folgenden, in ihrer Gesamtheit als „Schulen“ bezeichneten öffentlichen Schulen im Land Salzburg:
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes beziehen sich ausschließlich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler.
(3) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind ausgenommen:
(4) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt bleiben die Regelungen über die Dienst-(Arbeits)zeit der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen.
(5) Wird eine Schule im organisatorischen Verbund mit anderen öffentlichen Schulen geführt (Schulcluster; §§ 28c und 28e Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 bzw §§ 27a und 27c Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995), tritt an die Stelle des Schulleiters die Clusterleitung.
(1) Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Es besteht aus zwei Semestern. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen grundsätzlich am zweiten Montag im Februar. Die Bildungsdirektion kann aus öffentlichem Interesse durch Verordnung den Beginn der Semesterferien um eine Woche verlegen. Dabei ist vorrangig auf pädagogische sowie im Weiteren auf wirtschaftliche, regionale, überregionale und verkehrspolitische Gesichtspunkte und auf die Interessen der betroffenen Familien Bedacht zu nehmen. Das zweite Semester beginnt am Montag, der den jeweiligen Semesterferien folgt, und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli oder spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.
(3) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen schulfrei sind, sind Schultage.
(4) Schulfrei sind die folgenden Tage des Unterrichtsjahres:
(5) Die Bildungsdirektion kann durch Verordnung
(6) In einer Verordnung gemäß Abs 5 kann bestimmt werden, inwieweit diese Tage einzubringen sind. Beträgt die Zahl der schulfrei erklärten Tage mehr als sechs, so ist deren Einbringung zu bestimmen. Die Einbringung hat entweder durch Verringerung der gemäß Abs 4 bestimmten schulfreien Tage oder durch Verkürzung der Hauptferien zu erfolgen. Die im Abs 4 Z 1 genannten Tage, der 24. und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche sowie wenigstens sieben zusammenhängende Wochen der Hauptferien müssen auch in diesem Fall schulfrei bleiben.
(7) Wenn die für die Durchführung von kommissionellen Prüfungen notwendige Anzahl von aufeinanderfolgenden Schultagen in der in Betracht kommenden Zeit des Unterrichtsjahres nicht zur Verfügung steht oder die Durchführung solcher Prüfungen den Unterrichtsbetrieb wesentlich erschwert, können diese Prüfungen auch an sonst schulfreien Tagen – ausgenommen die im Abs 4 Z 1 genannten Tage, der 24. und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche – abgehalten werden.
(1) Das Schuljahr beginnt für ganzjährige, lehrgangsmäßige und saisonmäßige öffentliche Berufsschulen am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Die Bildungsdirektion kann durch Verordnung den Beginn des Schuljahres für einzelne Schulen auf den ersten Montag im September vorverlegen, wenn wichtige schulische Gründe vorliegen.
(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Es besteht an ganzjährigen Berufsschulen aus zwei Semestern. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen grundsätzlich am zweiten Montag im Februar. Die Bildungsdirektion kann durch Verordnung den Beginn der Semesterferien zu einem anderen Termin festsetzen. Das zweite Semester beginnt am Montag, der den jeweiligen Semesterferien folgt, und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Die Hauptferien beginnen für die ganzjährigen Berufsschulen am Samstag, der frühestens auf den 5. Juli oder spätestens auf den 11. Juli fällt, und für die lehrgangsmäßigen und die saisonmäßigen Berufsschulen mit dem Abschluss des letzten Lehrgangs im Unterrichtsjahr, spätestens aber mit dem Ablauf der achten Woche vor dem Beginn des nächsten Schuljahres; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres. Im Fall der Erlassung einer Verordnung gemäß Abs 1 zweiter Satz beginnen die Hauptferien eine Woche früher.
(3) Innerhalb des Unterrichtsjahres sind Schultage
(4) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:
(5) Der Schulgemeinschaftsausschuss kann unbeschadet des § 10 Abs 6 des Schulzeitgesetzes 1985 aus besonderen Anlässen zusätzlich zwei weitere Tage als schulfrei erklären. Dabei sollen möglichst nicht mehr als zwei schulautonome Tage pro Lehrgang bzw pro Schulklasse schulfrei erklärt werden.
(6) Lehrgänge von lehrgangsmäßigen Berufsschulen sind insoweit zu verlängern, als durch schulfreie Tage gemäß Abs 4 und 5 die im Lehrplan vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden würde.
(7) Die Bildungsdirektion kann durch Verordnung
(8) In einer Verordnung gemäß Abs 7 kann bestimmt werden, inwieweit die schulfrei erklärten Tage einzubringen sind. Ihre Einbringung ist jedenfalls anzuordnen, wenn die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden würde. Die Einbringung hat bei ganzjährigen Berufsschulen (Berufsschulklassen) durch Verringerung der in den Abs 4 und 5 bestimmten schulfreien Tage oder durch Verkürzung der Hauptferien und bei den übrigen Berufsschulen durch entsprechende Verlängerung der Lehrgangsdauer bzw. des Teiles des Jahres, auf den der Unterricht zusammengezogen ist, zu erfolgen. Die im Abs 4 Z 1 genannten Tage, der 24. und 31. Dezember, die Tage vom Donnerstag bis einschließlich Samstag der Semesterferien und die letzten drei Tage der Karwoche sowie wenigstens sieben zusammenhängende Wochen der Hauptferien müssen auch in diesem Fall schulfrei bleiben.
Die Bildungsdirektion kann auf Grund einer Anregung des Schulforums (§ 63a des Schulunterrichtsgesetzes) oder des Schulgemeinschaftsausschusses (§ 64 des Schulunterrichtsgesetzes) Schulversuche zur Erprobung von Schulzeitregelungen durchführen. Die Anzahl der Klassen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 % der Anzahl der in der jeweiligen Schulart im Land Salzburg bestehenden Klassen nicht übersteigen. Außerdem dürfen solche Schulversuche nur soweit durchgeführt werden, als dadurch Angelegenheiten unberührt bleiben, die in die Vollziehungszuständigkeit des Bundes fallen.
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die im Folgenden letztzitierte Fassung des jeweiligen Gesetzes:
(1) Dieses Gesetz, ausgenommen § 3 Abs 5, tritt mit 1. September 2018 in Kraft. § 3 Abs 5 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. August 2018 tritt das Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetz 1995 – SchulzeitG 1995, LGBl Nr 66, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 77/2015, außer Kraft.
(3) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 sind die in den einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes festgelegten Zuständigkeiten der Bildungsdirektion vom Landesschulrat für Salzburg wahrzunehmen. Inwieweit bei der Wahrnehmung der Zuständigkeiten durch den Landesschulrat das Erfordernis der Beratung und Beschlussfassung durch das Kollegium gegeben ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes.
(4) Verordnungen des Landesschulrates für Salzburg sind kundzumachen:
(5) Soweit mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2019 nicht ein Übergang der Zuständigkeit von der Landesregierung oder dem Landesschulrat für Salzburg auf die Bildungsdirektion eintritt, gilt Folgendes:
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