Höhe der Beiträge der Gemeinden und des Landes für den allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienst – 2019
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Auf Grund des § 4 Abs 5 des Salzburger Rettungsgesetzes, LGBl Nr 78/1981, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Beiträge der Gemeinden und des Landes für den allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienst (§ 4 Abs 1 und 3 des Salzburger Rettungsgesetzes) werden für das Jahr 2019 wie folgt festgesetzt:
5,26 € je Einwohnerin oder Einwohner der Gemeinde;
6,92 € je Einwohnerin oder Einwohner des Landes.
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