Salzburger Stiftungs- und Fondsgesetz; Änderung
LGBLA_SA_20180528_52Salzburger Stiftungs- und Fondsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl Nr 70/1976, wird geändert wie folgt:
Im § 6 Abs 2 und im § 26 Abs 2 wird jeweils die Wortfolge „Soweit hiefür nicht die Finanzprokuratur in Frage kommt (Prokuraturgesetz BGBl. Nr. 172/1945)“ durch die Wortfolge „Soweit hiefür nicht die Finanzprokuratur nach dem Finanzprokuraturgesetz in Frage kommt“ ersetzt.
Nach § 41 wird eingefügt:
(1) Wirtschaftliche Eigentümer der diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds sind die im § 2 Z 3 lit b Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz genannten Personen.
(2) Die diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds haben die Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu melden.
(3) Auf die diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds sind weiters die §§ 1 Abs. 2 Z 16, 3, 4, 7, 9, 11 Abs. 1 bis 7, 14, 15, 16 und 18 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz anzuwenden. § 7 Abs 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz gilt mit der Maßgabe, dass datenschutzrechtlicher Verantwortlicher auch die Salzburger Landesregierung ist.
(4) Über Beschwerden gegen Bescheide, die nach diesem Gesetz in Verbindung mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz erlassen werden, entscheidet das Bundesfinanzgericht.“
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2015/849/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl Nr L 141 vom 5. Juni 2015.“
„(4) Die §§ 6 Abs 2, 26 Abs 2, 41a, 42a und 42b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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