Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000; Änderung
LGBLA_SA_20180403_43Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 25/2018, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 12g betreffenden Zeile eingefügt:
Im § 12a Abs 1 lit d werden im ersten Satz nach dem Wort „Entscheidung“ die Worte „der Landesregierung“ eingefügt.
Im § 12f erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird angefügt:
„(2) Die Voraussetzung gemäß Abs 1 Z 1 gilt jedenfalls dann als erfüllt, wenn ein Auswahlverfahren für Primärversorgungseinheiten nach § 14 PrimVG zu keinem positiven Abschluss geführt hat.“
(1) Für Primärversorgungseinheiten in Form von selbstständigen Ambulatorien gilt Folgendes:
(2) Einer Beschwerde der Ärztekammer für Salzburg an das Landesverwaltungsgericht und einer Revision der Ärztekammer für Salzburg an den Verwaltungsgerichtshof in Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung für eine eigene Einrichtung für Zwecke der Primärversorgung eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers gemäß § 339 ASVG kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“
Im § 94 Abs 1 wird nach der Z 29 eingefügt:
Im § 99 wird angefügt:
„(8) Die §§ 12a Abs 1, 12f, 12h und 94 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 43/2018 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.“
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