Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999; Änderung
LGBLA_SA_20180328_39Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999, LGBl Nr 75, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 10/2018, wird geändert wie folgt:
1.1. Nach der den § 30 betreffenden Zeile wird eingefügt:
1.2. Die das 9. Hauptstück betreffenden Zeilen lauten:
1.3. Die den 2. Abschnitt des 9. Hauptstückes betreffenden Zeilen lauten:
1.4. Nach der den § 69 betreffenden Zeile wird eingefügt:
1.5. Nach der den § 71 betreffenden Zeile wird eingefügt:
„(2) Dieses Gesetz findet hinsichtlich der Vorschriften über Leitungsanlagen nur auf Leitungsanlagen für elektrischen Strom mit einer Spannung über 42 Volt oder einer Leistung von mehr als 100 Watt Anwendung, die sich nicht über das Gebiet des Landes Salzburg hinaus erstrecken. Vom Anwendungsbereich sind jedoch Leitungsanlagen ausgenommen, die sich innerhalb des dem Eigentümer dieser elektrischen Leitungsanlage gehörenden Geländes befinden oder ausschließlich dem ganzen oder teilweisen Betrieb von Eisenbahnen sowie dem Betrieb des Bergbaues, der Luftfahrt, der Schifffahrt, den technischen Einrichtungen der Post, der Landesverteidigung oder Fernmeldezwecken dienen.
(3) Im Übrigen findet dieses Gesetz nicht auf Angelegenheiten Anwendung, die nach Art 10 Abs 1 B-VG oder nach besonderen bundesverfassungsrechtlichen Bestimmungen in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind.“
3.1. Nach der Z 23 wird eingefügt:
3.2. Nach der Z 24 wird eingefügt:
3.3. Nach der Z 32 wird eingefügt:
3.4. Die Z 58 lautet:
3.5. Nach der Z 67 wird eingefügt:
3.6. Die Z 84 lautet:
3.7. Nach der Z 84 wird eingefügt:
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
Im § 8b Abs 1 lautet die Z 5:
§ 20 lautet:
(1) Die Betreiber von Verteilernetzen haben – unbeschadet der Bestimmungen betreffend Direktleitungen sowie bestehender Netzanschlussverhältnisse – das Recht, innerhalb des von ihren Verteilernetzen jeweils abgedeckten Gebietes alle Endverbraucher und Erzeuger an ihr Netz anzuschließen.
(2) Vom Recht auf Netzanschluss sind jene Kunden ausgenommen, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben wird.“
Im § 28 Abs 2 lautet die Z 6:
Im § 30 wird nach Abs 2 eingefügt:
„(2a) Die Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW sind verpflichtet, vorläufige und endgültige Stilllegungen ihrer Erzeugungsanlage oder von Teilkapazitäten ihrer Erzeugungsanlage dem Regelzonenführer und der Regulierungsbehörde möglichst frühzeitig, mindestens aber 12 Monate vorher anzuzeigen.“
(1) Für Kleinsterzeugungsanlagen ist kein eigener Zählpunkt zu vergeben, sofern keine entgeltliche Einspeisung in das öffentliche Verteilernetz erfolgen soll. Diesfalls kann der Netzbenutzer die Vergabe eines Zählpunktes begehren.
(2) Netzbenutzer, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben, für die gemäß Abs 1 kein Zählpunkt eingerichtet wurde, sind hinsichtlich der Kleinsterzeugungsanlage von den Verpflichtungen gemäß § 30 Abs 1 und § 36 ausgenommen.“
Im § 41 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie die Abs 2 und 3.
Im § 45 werden folgende Änderungen vorgenommen:
11.1. Im Abs 2 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „, bei Wasserkraftanlagen der Bezirksverwaltungsbehörde,“.
11.2. Abs 5 lautet:
„(5) Abweichend zu Abs 2 erster Satz ist die geplante Errichtung oder Erweiterung von Wasserkraftanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 50 kW und höchstens 500 kW der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, sofern zur Durchführung des wasserrechtlichen Verfahrens im Einzelfall nicht die Zuständigkeit des Landeshauptmannes gegeben ist. Soweit die Errichtung und Erweiterung von Wasserkraftanlagen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen sind, tritt in den Bestimmungen dieses Abschnitts diese Behörde an die Stelle der Landesregierung.“
Im § 46 Abs 1 wird in der lit e der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der lit e angefügt:
Die Überschrift des 9. Hauptstückes lautet:
Barauslagen, die bei der Durchführung der Verfahren nach diesem Gesetz anfallen, wie Gebühren für Sachverständige, sind vom Antragsteller zu tragen. Die Behörde hat dem Antragsteller nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch Bescheid aufzutragen, diese Kosten direkt zu bezahlen.“
(1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist, sind die Organe der mit der Vollziehung betrauten Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Grundstücke und Anlagen zur Vornahme eines Augenscheines zu betreten.
(2) Der Eigentümer des Grundstückes, der Inhaber der Anlage oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim Betreten des Grundstückes nach Tunlichkeit zu verständigen. Bei Gefahr im Verzug oder wenn weder der Eigentümer des Grundstückes noch der Inhaber der Anlage noch der Vertreter dieser Personen erreichbar ist, genügt die nachträgliche Verständigung. Die Organe und Sachverständigen haben sich auf Verlangen auszuweisen und jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung der Nutzungsrechte zu vermeiden.
(3) Der Eigentümer des Grundstückes, der Inhaber der Anlage oder der Vertreter dieser Personen ist verpflichtet, Handlungen nach Abs 1 zu dulden.“
17.1. Im Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
17.1.1. Der Einleitungssatz lautet: „Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer“
17.1.2. Die Z 6a lautet:
17.1.3. Die Z 9a entfällt.
17.1.4. Die Z 18 und 19 lauten:
17.2. Im Abs 3 lauten der erste und zweite Satz: „Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 Z 3, 12, 13 und 15 bis 19 sind mit Geldstrafe bis zu 10.000 € zu ahnden. Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 Z 6a oder 6b durch Unternehmen, an deren Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, sind mit einer Mindeststrafe von 10.000 € zu ahnden.“
„(8) Die §§ 1 Abs 2 und 3, (§) 5, 6, 8b Abs 1, 20, 28 Abs 2, 30 Abs 2a, 30a, 41, 45 Abs 2 und 5, 46 Abs 1, 69a, 71a sowie 73 Abs 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2018 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.“
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