Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen; Änderung
LGBLA_SA_20180214_28Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen, LGBl Nr 48/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 30/2014, wird geändert wie folgt:
1.1. In der Z 3 wird nach dem Wort „Verbrennungskraftmaschine“ der Klammerausdruck „(einschließlich Gasturbinen sowie Gas-, Diesel- und Zweistoffmotoren)“ eingefügt.
1.2. Nach der Z 8 wird eingefügt:
Im § 3 wird nach der Z 2 eingefügt:
Im § 4 werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.1. Im Abs 1 entfällt der zweite Satz.
3.2. Im Abs 3 wird angefügt: „Im Fall der Nichteinhaltung festgelegter Emissionsgrenzwerte ergreifen die Verfügungsberechtigten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wiederhergestellt wird.“
4.1. Im Abs 1 werden geändert:
4.1.1. In der Z 3 wird nach dem Wort „verbrennt“ die Wortfolge „oder als Verfügungsberechtigter verbrennen lässt“ eingefügt.
4.1.2. Nach der Z 4 wird eingefügt:
4.2. Im Abs 2 Z 3 wird nach der Ziffer „4“ ein Beistrich gesetzt und die Ziffer „4a“ eingefügt.
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
6.1. Die Z 2 lautet:
6.2. Nach der Z 6 wird angefügt:
„(3) Die §§ 2 Z 3 und 8a, 3 Z 2a, 4 Abs 1 und 3, 13 Abs 1 Z 3 und 4a sowie Abs 2 Z 3, (§) 14 und 15 Z 2 und 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 28/2018 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.“
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