Salzburger Verwaltungsabgaben- und Kommissionsgebührenverordnung 2018 – S.VuK-VO 2018
LGBLA_SA_20180206_23Salzburger Verwaltungsabgaben- und Kommissionsgebührenverordnung 2018 – S.VuK-VO 2018Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund der §§ 3 und 9 des Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes 1969, LGBl Nr 77, des § 77 Abs 3 und des § 78 Abs 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51, und des § 95 Abs 7 des Jagdgesetzes 1993, LGBl Nr 100, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:
(1) Für die Höhe der vorzuschreibenden Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung ist der in der Anlage enthaltene Tarif maßgebend.
(2) Die Höhe der im Einzelfall bei Anwendung einer Tarifpost des allgemeinen oder des besonderen Teils des Tarifs vorzuschreibenden Verwaltungsabgabe ergibt sich:
(1) In den Fällen, in denen gemäß § 77 des AVG Beteiligte für die Kosten einer außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlung aufzukommen haben, sind von diesen Beteiligten die folgenden Pauschalbeträge als Kommissionsgebühren einzuheben:
Dienststelle/Behörde
Euro
Für Amtshandlungen
• des Amtes der Landesregierung,
• des Landesverwaltungsgerichts,
• einer Bezirkshauptmannschaft oder
• einer Grundverkehrskommission mit Ausnahme der Grundverkehrskommission für die Landeshauptstadt Salzburg
15 €1
Für Amtshandlungen
• des Magistrates Salzburg,
• der Grundverkehrskommission für die Landeshauptstadt Salzburg,
• einer Behörde einer sonstigen Gemeinde,
• einer Behörde eines Gemeindeverbandes oder
• einer Jagd- und Wildschadenskommission (§ 95 Jagdgesetz 1993)
10 €1
Für Amtshandlungen einer Jagd- und Wildschadenskommission (§ 95 Jagdgesetz 1993)
10 €1, 2
Für besondere Überwachungsdienste durch Organe des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands, ausgenommen
• durch Angehörige eines Gemeindewachkörpers oder
• durch Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden, die zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind
5 €1
Für die Vornahme von Trauungen oder für die Begründung von eingetragenen Partnerschaften außerhalb der Trauungssäle einer Gemeinde oder eines Standesamtsverbands
200 €3
Anmerkungen:
1 Dieser Betrag ist für jedes teilnehmende Amtsorgan und je begonnener halben Stunde der Dauer der
Amtshandlung vorzuschreiben.
2 Dieser Betrag ist für jedes teilnehmende Amtsorgan mit Ausnahme der von den Streitparteien entsen-
deten Beisitzer und je begonnener halben Stunde der Dauer der Amtshandlung vorzuschreiben.
3 Dieser Betrag ist für jedes teilnehmende Amtsorgan unabhängig von der Dauer der Amtshandlung
vorzuschreiben.
(2) Für Amtsorgane, die vom Amt der Landesregierung oder von einer Bezirkshauptmannschaft einer jeweils anderen im Abs 1 Z 1 oder 2 angeführten Dienststelle oder Behörde in einem nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 zu führenden Verfahren zur Verfügung gestellt werden, ist die Kommissionsgebühr nach dem im Abs 1 Z 1 festgesetzten Satz zu bestimmen und dem Land zu überweisen.
Für besondere Überwachungsdienste durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die auf Grund der Verwaltungsvorschriften für Vorhaben mit Bescheid angeordnet oder bewilligt werden, gilt die Landes- und Gemeinde-Überwachungsgebührenverordnung 2012, wenn es sich bei diesen Organen
(1) Werden in einer Angelegenheit mehrere Amtshandlungen, für die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben und/oder Kommissionsgebühren einzuheben sind, vorgenommen, so sind die Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren für jede einzelne dieser Amtshandlungen nach den jeweils dafür festgelegten Tarifen vorzuschreiben, soweit sich aus Abs 2 oder aus den anzuwendenden Tarifposten der Anlage nicht anderes ergibt.
(2) Die Tarifposten 1 und 2 der Anlage sind nicht anzuwenden, wenn auf die betreffende Amtshandlung eine Tarifpost des besonderen Teils des Tarifs anzuwenden ist.
(1) Die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung können unbeschadet des Abs 3 jedenfalls in bar oder mit Zahlschein entrichtet werden. Die Verwaltungsabgaben können auch entrichtet werden
(2) Die Art und Tatsache der Entrichtung der Verwaltungsabgabe ist im Verwaltungsakt in geeigneter Weise zu dokumentieren. Diese Dokumentation kann unterbleiben, wenn eine zentrale Kasse oder Buchhaltung im Dienstweg mit der Einhebung der Verwaltungsabgaben beauftragt wird und diese die notwendigen Unterlagen über die ordnungsgemäße Entrichtung der Verwaltungsabgaben führt.
(3) Ist eine Landesverwaltungsabgabe gemäß § 8 Abs 1 des Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes 1969 von einer Behörde einzuheben, deren Aufwand der Bund zu tragen hat, gilt für die Art der Einhebung der Verwaltungsabgabe § 6 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr 24, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 5/2008.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2018 in Kraft und ist nur auf solche Amtshandlungen anzuwenden, für die der verfahrenseinleitende Antrag nach diesem Zeitpunkt gestellt wurde.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
(3) Auf Amtshandlungen, für die der verfahrenseinleitende Antrag vor dem im Abs 1 bezeichneten Zeitpunkt gestellt wurde, sind weiterhin die Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012, LGBl Nr 91/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 30/2016 sowie die Landes- und Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 2012, LGBl Nr 92/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 24/2014 anzuwenden.
(4) Die TP 25 der Anlage ist nur dann anzuwenden, wenn für die Bewilligung der der Überprüfung zu Grunde liegenden baulichen Maßnahme Verwaltungsabgaben gemäß TP 24 der Anlage dieser Verordnung vorgeschrieben wurden. Ist das nicht der Fall, sind für die Feststellung der Übereinstimmung von baulichen Maßnahmen mit der erteilten Bewilligung und die nachfolgende Genehmigung bestimmter geringfügiger Abweichungen weiterhin die TP 104 und TP 105 der Anlage der Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012, LGBl Nr 91/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 30/2016 anzuwenden.
Allgemeiner Teil
Tarifpost
Bezeichnung
Euro
1
Bescheide im Sinn der §§ 56 ff AVG, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen
40 €
nicht als Bescheid im Sinn der §§ 56 ff AVG ergehende behördliche Erledigungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, wenn damit eine Angelegenheit vollständig erledigt wird, ausgenommen:
• Vidierungs- und Genehmigungsvermerke
• Amtshandlungen gemäß TP 2
2
Die folgenden Amtshandlungen, wenn diese wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, ausgenommen Vidierungs- und Genehmigungsvermerke:
• Bescheinigungen
• Legitimationen
• Zeugnisse
• Duplikate
• Beglaubigungen und Überbeglaubigungen
• Bestätigungen (ausgenommen einfache kanzleimäßige Übernahmebestätigungen, Rechtskraftbestätigungen udgl)
20 €
Besonderer Teil
Staatsbürgerschaftsangelegenheiten
Tarifpost
Bezeichnung
Euro
3
Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen erwachsenen Fremden
1.000 €
Erstreckung der Staatsbürgerschaft auf den erwachsenen Ehepartner
Erteilung der Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft an eine erwachsene Staatsbürgerin oder einen erwachsenen Staatsbürger
4
Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen minderjährigen Fremden
500 €
Erstreckung der Staatsbürgerschaft auf ein minderjähriges Kind, Wahlkind oder Kindeskind des Fremden
Erteilung der Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft an einen minderjährigen Staatsbürger
5
Feststellungen gemäß § 38 Abs 2 oder § 42 Abs 1 StbG
500 €
Straßenverkehr und Schifffahrt
Tarifpost
Bezeichnung
Euro
Grundbetrag
Zuschlag
6
Bewilligung einer oder mehrerer für den beantragten Zweck erforderlicher Ausnahmen von einer oder mehreren in der Straßenverkehrsordnung 1960, in Verordnungen auf der Grundlage der Straßenverkehrsordnung 1960, im Schifffahrtsgesetz oder in Verordnungen auf der Grundlage des Schifffahrtsgesetzes festgelegten Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverboten oder die Bewilligung einer Ausnahme gemäß § 84 Abs 3 StVO 1960
10 €1
40 €1
80 €1
30 €2
7
Bewilligung von sonstigen Vorhaben, ausgenommen nicht gewerblich oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung durchgeführte Vorhaben von lediglich örtlicher Bedeutung
100 €
Anmerkungen:
1 Der Grundbetrag ist je Fahrzeug oder je Werbe- oder Ankündigungseinrichtung zu berechnen.
2 Dieser Zuschlag ist nach der Dauer der mündlichen Verhandlung von deren Eröffnung (§ 43 Abs 2
AVG) bis zu deren Schluss (§ 44 Abs 3 AVG) je begonnener halben Stunde unabhängig von der Anzahl
der daran teilnehmenden Amtsorgane vorzuschreiben.
Umweltverträglichkeitsprüfung
Tarifpost
Bezeichnung
Euro
Höchstbetrag
8
Feststellung auf Antrag des Projektwerbers, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (§ 3 Abs 7 UVP-G 2000)
2.000 €1,2
9
Genehmigung eines Vorhabens gemäß § 17 UVP-G 2000
10.000 €1,3
10
Genehmigung eines Vorhabens gemäß den §§ 18 oder 18a UVP-G 2000
5.000 €2,3
10.000 €2,3
11
Änderungen einer gemäß § 17 oder § 18 erteilten Genehmigung (§ 18b UVP-G 2000)
2.500 €3
Anmerkungen:
1 Gemäß der TP 8 vorgeschriebene Verwaltungsabgaben sind auf die gemäß TP 9 vorzuschreibende Ver-
waltungsabgabe anzurechnen, wenn im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000
eine Genehmigung gemäß § 17 UVP-G 2000 erteilt wird.
2 Gemäß der TP 8 vorgeschriebene Verwaltungsabgaben sind auf den Höchstbetrag gemäß TP 10 anzu-
rechnen, wenn im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000 für ein Vorhaben die
Genehmigung gemäß den §§ 18 oder 18a UVP-G 2000 erteilt wird.
3 Im Fall der Vorschreibung von Verwaltungsabgaben gemäß TP 9, TP 10 oder TP 11 entfällt eine geson-
derte Vorschreibung von Verwaltungsabgaben für alle im Rahmen einer Abnahmeprüfung gemäß § 20
UVP-G 2000 durchgeführten Amtshandlungen.
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Tarifpost
Bezeichnung
Euro
12
Anerkennung der Gemeinnützigkeit gemäß § 34 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG
1.200 €
Wirtschaft
Tarifpost
Bezeichnung
Euro
Grundbetrag
Zuschlag
13
Bewilligung zur Führung einer Schi- oder Snowboardschule (§§ 6 oder 15a Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz)
200 €
30 €1
Bewilligung zur Tätigkeit als Schi- oder Snowboardbegleiter(in) (§§ 22 oder 4a und 26a Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz)
Erteilung der Bergführer- oder Canyoningführerbewilligung (§ 3 Abs 1 Salzburger Bergsportführergesetz – S.BFG)
14
Bewilligung gemäß § 4 Salzburger Wettunternehmergesetz – S.WuG
1.000 €
Genehmigung der Bestellung einer neuen Betriebsleiterin oder eines neuen Betriebsleiters (§ 12 S.WuG)
15
Kenntnisnahme einer Maßnahme gemäß § 23 S.WuG
200 €2
16
Bewilligung zur Führung eines Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmens (§ 4 Fiakergesetz)
200 €
17
Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung eines Campingplatzes (§ 3 Salzburger Campingplatzgesetz)
300 €
18
Anerkennung von Ausbildungen nach dem Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz
200 €
Anmerkungen:
1 Dieser Zuschlag ist nach der Dauer der mündlichen Verhandlung von deren Eröffnung (§ 43 Abs 2
AVG) bis zu deren Schluss (§ 44 Abs 3 AVG) je begonnener halben Stunde unabhängig von der Anzahl
der daran teilnehmenden Amtsorgane vorzuschreiben.
2 Der Grundbetrag ist für jede zur Kenntnis genommene Maßnahme gesondert vorzuschreiben.
Elektrizitätswesen
Tarifpost
Bezeichnung
Euro
19
Erteilung der Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes (§ 14 Abs 1 des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999 – LEG)
5.000 €
Bewilligung zur Errichtung oder Erweiterung einer Stromerzeugungsanlage (§ 45 Abs 1 LEG)
500 €
Kenntnisnahme der Anzeige zur Errichtung oder Erweiterung einer Stromerzeugungsanlage (§ 45 Abs 2 LEG) ausgenommen Erzeugungsanlagen, die ausschließlich auf Basis erneuerbarer Energieträger betrieben werden
Bewilligung zur Errichtung oder Änderung von Windkraftanlagen (§ 45a LEG)
Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung für eine Leitungsanlage (§ 54 Abs 1 LEG)
Raumordnung und Bauen
Tarifpost
Bezeichnung
Euro
Grundbetrag
Zuschlag
Höchstbetrag
20
Feststellung der Raumverträglichkeit einer Abfallbehandlungsanlage gemäß § 15 Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 – ROG 2009
1.000 €
Feststellung der Raumverträglichkeit eines Seveso II-Betriebs gemäß § 16 Abs 1 ROG 2009
1.500 €
21
Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Nutzung einer Wohnung als Zweitwohnung (§ 31 Abs 3 ROG 2009)
250 €
Bewilligung der Zweckentfremdung einer bestehenden Wohnung (§ 31b ROG 2009)
Erteilung einer Einzelbewilligung gemäß § 46 Abs 1 ROG 2009
500 €
22
Erteilung einer Bauplatzerklärung (§ 14 Abs 2 Bebauungsgrundlagengesetz – BGG)
100 €
20 €1
5.000 €
Genehmigung der Änderung eines Bauplatzes (§ 24 Abs 1 BGG)
Änderung bescheidmäßig festgelegter Bebauungsgrundlagen (§ 24a BGG)
100 €
1 €²
5.000 €
23
Bewilligung der Errichtung von Nebenanlagen vor der Baufluchtlinie oder der Unterschreitung der Mindestabstände (§ 25 Abs 7a oder 8 BGG)
100 €
20 €³
5.000 €
24
Erteilung einer oder mehrerer für die Durchführung eines Vorhabens erforderlichen Bewilligungen nach dem Salzburger Baupolizeigesetz 1997 (einschließlich der Erteilung von Ausnahmen gemäß den §§ 46, 47, 48 und 49 Salzburger Bautechnikgesetz 2015 – BauTG, wenn diese mit der Baubewilligung verbunden werden) und sich für zumindest eine der beantragten baulichen Maßnahmen ein umbauter Raum feststellen lässt
100 €
15 €4
5.000 €
Erteilung einer oder mehrerer für die Durchführung eines Vorhabens erforderlichen Bewilligungen nach dem Salzburger Baupolizeigesetz 1997 (einschließlich der Erteilung von Ausnahmen gemäß den §§ 46, 47, 48 und 49 Salzburger Bautechnikgesetz 2015 – BauTG, wenn diese mit der Baubewilligung verbunden werden), und sich für keine der beantragten Maßnahmen ein umbauter Raum feststellen lässt
100 €
selbstständige (nachträgliche) Erteilung einer Ausnahme gemäß § 47 BauTG
400 €
25
Feststellung der Übereinstimmung von baulichen Maßnahmen mit der erteilten Bewilligung (einschließlich der nachfolgenden Genehmigung von geringfügigen Abweichungen)
100 % der für das überprüfte Vorhaben gemäß TP 24 vorgeschrieben Verwaltungsabgaben
5.000 €
26
Bewilligung für die Errichtung oder nicht nur geringfügige Änderung von Ankündigungsanlagen (§§ 6 oder 15 Abs 4 Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999 – OSchG)
300 €
300 €5
Erteilung einer Einzelbewilligung zur Errichtung oder erheblichen Änderung einer frei stehenden Antennentragmastanlage (§ 10 Abs 2 OSchG)
600 €
Tarifpost
Bezeichnung
Euro
Grundbetrag
Zuschlag
Höchstbetrag
27
Durchführung einer Feuerbeschau (§ 10 Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973)
10 €6
Anmerkungen:
1 Dieser Zuschlag ist ab einer Fläche des Bauplatzes (bzw im Fall der TP 22 Z 2 ab einer Änderung [Ver-
größerung oder Verkleinerung] der Fläche des Bauplatzes) von 1.000 m2 je weitere angefangene 100 m2
vorzuschreiben.
² Dieser Zuschlag ist vorzuschreiben:
die Änderung neu gewonnenen Kubatur;
Geschoßfläche.
3 Dieser Zuschlag ist je angefangene 10 m3 umbauter Raum innerhalb des gesetzlichen Mindestabstandes
vorzuschreiben.
4 Dieser Zuschlag ist je angefangene 100 m3 umbauter (abgebrochener) Raum vorzuschreiben.
5 Dieser Zuschlag ist nur dann vorzuschreiben, wenn es sich bei der Ankündigungsanlage um eine be-
leuchtete oder selbstleuchtende Anlage handelt.
6 Dieser Betrag ist für jedes teilnehmende Amtsorgan (§ 10 Abs 3 Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973)
und je begonnener halben Stunde der Dauer der Amtshandlung vorzuschreiben.
Veranstaltungswesen
Tarifpost
Bezeichnung
Euro
Grundbetrag
Zuschlag
28
Bewilligung von Veranstaltungen gemäß § 4 Abs 1 Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997 – VAG 1997
100 €
30 €1
29
Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 13 Abs 2 VAG 1997 über die Anmeldung einer entgeltlichen Veranstaltung oder Veranstaltungsreihe
50 €2
30
Genehmigung einer Veranstaltungsstätte für die Abhaltung von Veranstaltungen (§ 16 VAG 1997), ausgenommen Veranstaltungen von örtlicher Bedeutung
200 €
30 €1
Genehmigung der Erweiterung einer Veranstaltungsstätte (§ 16 VAG 1997), ausgenommen Veranstaltungen von örtlicher Bedeutung
100 €
30 €1
Anmerkungen:
1 Dieser Zuschlag ist nach der Dauer der mündlichen Verhandlung von deren Eröffnung (§ 43 Abs 2
AVG) bis zu deren Schluss (§ 44 Abs 3 AVG) je begonnener halben Stunde unabhängig von der Anzahl
der daran teilnehmenden Amtsorgane vorzuschreiben.
2 Im Fall des Aufstellens und Betreibens von Spielapparaten ist der Grundbetrag je Apparat zu berechnen.
Natur- und Umweltschutzschutz
Tarifpost
Bezeichnung
Euro
Grundbetrag
Zuschlag
Höchstbetrag
31
nicht im vereinfachten Verfahren erteilte Bewilligung einer Maßnahme gemäß § 25 Abs 1 NSchG
150 €
20 €1
5.000 €
nicht im vereinfachten Verfahren erfolgte Kenntnisnahme einer Maßnahme gemäß § 26 Abs 1 NSchG
32²
nicht im vereinfachten Verfahren erteilte Bewilligung eines Eingriffs in ein Landschaftsschutzgebiet (§ 18 NSchG), Naturschutzgebiet (§ 21 NSchG), Europaschutzgebiet (§ 22a NSchG) oder in einen geschützten Lebensraum (§ 24 NSchG)
150 €
20 €1
5.000 €
nicht im vereinfachten Verfahren erteilte Zulassung eines Eingriffs in ein Naturdenkmal (§ 8 NSchG),ein geschütztes Naturgebilde von örtlicher Bedeutung (§ 10 Abs 1 NSchG) oder in einen geschützten Landschaftsteil (§ 15 Abs 2 NSchG)
100 €
20 €1
5.000 €
nicht im vereinfachten Verfahren erteilte Ausnahme gemäß § 11 Abs 4 NSchG
nicht im vereinfachten Verfahren erteilte Ausnahmebewilligung gemäß § 30 Abs 1 NSchG oder § 34 NSchG
33
Bewilligung des Betriebs eines Tierheims, einer Tierpension, eines Tierasyls oder eines Gnadenhofs (§ 29 Tierschutzgesetz)
250 €
30 €³
Anmerkungen:
1 Der Zuschlag ist vorzuschreiben:
großflächigen Aufschüttungen verbunden sind (zB Abbau- oder Lagerstätten, Schipisten, Camping-
plätze, Beschneiungsanlagen, Parkplätze etc) je begonnene 1.000 m² der betroffenen (Erweiterungs-)
Fläche.
Länge oder Verlängerung.
² Die TP 32 ist nur anzuwenden, wenn eine Vorschreibung gemäß TP 31 nicht in Betracht kommt.
³ Dieser Zuschlag ist nach der Dauer der mündlichen Verhandlung von deren Eröffnung (§ 43 Abs 2
AVG) bis zu deren Schluss (§ 44 Abs 3 AVG) je begonnener halben Stunde unabhängig von der Anzahl
der daran teilnehmenden Amtsorgane vorzuschreiben.
Gesundheitswesen
Tarifpost
Bezeichnung
Euro
34
Anerkennung einer Quelle als Heilquelle (§ 3 Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997 – HKG 1997), eines Peloids als Heilpeloid (§ 4 HKG 1997) oder eines sonstigen natürlichen Vorkommens als Heilvorkommen (§ 5 HKG 1997)
600 €
Bewilligung der Nutzung von Heilvorkommen (§ 6 Abs 1 HKG 1997)
Bewilligung des Vertriebes oder der Versendung der Produkte von Heilvorkommen (§ 11 Abs 1 HKG 1997)
Bewilligung des Betriebs von Kuranstalten und Kureinrichtungen, die der Nutzung eines Heilvorkommens dienen (§ 25 Abs 1 HKG 1997)
Bewilligung einer wesentlichen Veränderung einer Kuranstalt (§ 25 Abs 8 HKG 1997)
Bewilligung der Anstaltsordnung und deren Änderungen (§ 27 Abs 2 HKG 1997)
250 €
35
Bewilligung der Errichtung einer Krankenanstalt oder eines selbstständigen Ambulatoriums (§§ 7 bzw 12a SKAG)
600 €
Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt oder eines selbstständigen Ambulatoriums (§§ 12 bzw 12g SKAG)
Bewilligung einer wesentlichen Veränderung einer Krankenanstalt oder eines selbstständigen Ambulatoriums (§ 14 Abs 2 SKAG)
Bescheid, mit dem der Umfang des für eine bestimmte Krankenanstalt bewilligten Leistungsangebotes festgestellt wird (§ 2 Abs 6 Z 2 SKAG)
Bewilligung der Anstaltsordnung und deren Änderungen (§ 20 Abs 2 SKAG)
250 €
Bewilligung einer Ordination in einer Krankenanstalt (§ 16 Abs 1 SKAG)
100 €
36
Vorabfeststellung des Bedarfs nach einer bettenführenden Krankenanstalt (§ 10a SKAG)
500 €
Vorabfeststellung der wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebots durch ein selbstständiges Ambulatorium (§ 12e SKAG)
37
Genehmigung der Errichtung einer Begräbnisstätte außerhalb eines Friedhofes (§ 19 Abs 2 Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986 – Leichen- und BestattungsG)
250 €
Bewilligung der Errichtung einer Bestattungsanlage (§§ 20 und 25 Leichen- und BestattungsG)
250 €
Grundverkehrsgesetz 2001 – GVG 2001
Tarifpost
Bezeichnung
Euro
38
Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zum Erwerb von dinglichen Rechten an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück, ausgenommen der Erwerb von Bestands- oder sonstigen Nutzungs- oder Benutzungsrechten an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken
400 €
39
Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu einem Rechtserwerb durch einen nicht gleichgestellten Ausländer, ausgenommen der Erwerb von Bestandsrechten sowie der Erwerb von zustimmungspflichtigen Rechten zur Erweiterung eines bestehenden Wohnsitzes oder eines bestehenden Betriebes durch einen nicht gleichgestellten Ausländer
1.500 €
Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zum Erwerb von Bestandsrechten durch nicht gleichgestellte Ausländer
400 €
Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zum Rechtserwerb von zustimmungspflichtigen Rechten durch einen nicht gleichgestellten Ausländer zur Erweiterung eines bestehenden Wohnsitzes oder eines bestehenden Betriebes
400 €
40
Ausstellung einer Bescheinigung gemäß den §§ 9 Abs 3 oder 10 Abs 2 GVG 2001 oder einer Bestätigung gemäß § 11 Abs 3 GVG 2001
100 €
Land- und Forstwirtschaft
Tarifpost
Bezeichnung
Euro
Grundbetrag
Zuschlag
Höchstbetrag
41
Anerkennung einer Tierzuchtorganisation (§ 3 oder § 5 Abs 2 des Salzburger Tierzuchtgesetzes 2009)
600 €
42
Feststellungen gemäß § 15 Abs 1 des Salzburger Jagdgesetzes 1993 – JG (einschließlich aller damit im Zusammenhang stehender Amtshandlungen, wie die Feststellung von Vorpachtrechten, Abrundung oder Austausch von Jagdgebietsflächen etc)
100 €
1 €1
5.000 €
Teilung eines Gemeinschaftsjagdgebietes gemäß § 16 Abs 1 JG
Feststellungen gemäß § 17 Abs 1 JG
Festsetzung des Inhalts eines Pachtvertrags (§ 17 Abs 6 JG)
behördliche Abrundung von Jagdgebieten (§ 18 Abs 2 JG)
Bewilligung gemäß § 39 Abs 2 JG
43
Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden (§ 29 Abs 7 JG)
150 €
15 €2
5.000 €
44
Ausstellung einer Jahresjagdkarte (§ 42 Abs 1 JG)
50 €
45
Anerkennung einer in einem anderen Staat abgelegten Jagdprüfung als gleichwertig (§ 43 Abs 4 JG)
250 €
46
Erlassung eines Abschussplans (§ 60 Abs 4 JG) bei einer Größe des Jagdgebiets
50 €
150 €
47
Errichtung und wesentliche Änderungen von Wildgehegen (§ 68 JG)
250 €
20 €3
5.000 €
Kenntnisnahme der Errichtung eines Wildtierzuchtgatters mit Bescheid (§ 109 JG)
ersatzweise Zustimmung der Behörde zur Errichtung und Erhaltung sonstiger Jagdanlagen (§ 69 JG)
48
Bewilligung einer Ausnahme vom Verbot der Zerlegung von Fischereirechten (§ 3 Abs 3 Fischereigesetz 2002)
150 €
Entscheidung über die Art und den Umfang eines Fischwassers (§ 6 Abs 3 Fischereigesetz 2002)
49
Bewilligung zur Ausbringung von GVO (§ 4 Abs 1 Gentechnik-Vorsorgegesetz)
1.000 €
Anmerkungen:
1 Der Zuschlag ist je Hektar des Jagdgebietes (bzw des oder der neuen Gemeinschaftsjagdgebiete) vorzu-
schreiben. Im Fall der Z 1 ist der Zuschlag nur nach Maßgabe der neu hinzugekommenen oder abgege-
benen Flächen vorzuschreiben.
2 Dieser Zuschlag ist je begonnener halben Stunde der öffentlichen Versteigerung von deren Eröffnung
bis zur Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden (§ 19 Abs 7 JG 1993) vorzuschreiben.
3 Dieser Zuschlag ist je begonnener 10 Hektar Fläche vorzuschreiben.
Sonstiges
Tarifpost
Bezeichnung
Euro
50
Bewilligung zur Führung des Landeswappens (§ 2 Abs 2 Salzburger Landeswappengesetz 1989)
1.500 €
Bewilligung zu einem mehr als einmaligen Gebrauch des Wappens der Landeshauptstadt Salzburg (§ 3 Abs 1 Stadtwappengesetz) oder des Gemeindewappens (§ 5 GdO 1994)
1.000 €
Bewilligung zum einmaligen Gebrauch des Wappens der Landeshauptstadt Salzburg (§ 3 Abs 1 Stadtwappengesetz) oder des Gemeindewappens (§ 5 GdO 1994)
150 €
51
Erteilung einer Bordellbewilligung (§ 4 Abs 1 Salzburger Landessicherheitsgesetz – S.LSG)
2.000 €
Bewilligung einer wesentlichen Änderung des Bordellbetriebs (§ 4 Abs 3 S.LSG)
1.000 €
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