Berichtigung von Verlautbarungen im Landesgesetzblatt
LGBLA_SA_20180201_19Berichtigung von Verlautbarungen im LandesgesetzblattGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 7 des Landes-Verlautbarungsgesetzes, LGBl Nr 18/2005, in der geltenden Fassung wird kundgemacht:
1.1. Im Art II Z 12.2 (§ 34 Abs 2) hat es anstelle „von dem Monatsbezug bzw dem Monatseinkommen, der bzw das“ richtig „von dem Monatsbezug bzw dem Monatseinkommen auszugehen, der bzw das“ zu lauten.
1.2. Im Art II Z 23 (§ 136 Abs 2) hat es anstelle „10 Abs 3“ richtig „10b Abs 3“ zu lauten.
Im Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl Nr 17/2001, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017, hat im Art V Z 5 (§ 79) die Absatzbezeichnung „(13)“ richtig „(14)“ zu lauten.
Im Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, LGBl Nr 4, sind folgende Berichtigungen vorzunehmen:
3.1. In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 94/2015, hat es im Art IV Z 16 (§ 81) anstelle „(3)“ richtig „(9)“ zu lauten.
3.2. In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017, hat im Art III Z 12.1 (§ 36 Abs 3) der Beistrich zu entfallen.
Im Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001, LGBl Nr 17/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 117/2015, ist in der Z 12 (§ 37 Abs 3) nach dem Wort „Bediensteten“ die Wortfolge „gegeben ist,“ einzufügen.
Im Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995, LGBl Nr 64, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2017, hat die Z 10 (§ 41) richtig zu lauten:
„10. Im § 38 Abs 3 wird die Verweisung ‚im Sinn des § 41 Abs 1‘ durch die Verweisung ‚im Sinn des § 41‘ ersetzt und entfallen im § 41 die Absatzbezeichnung ‚(1)‘ und der Abs 2.“
In der Landarbeiterkammer-Wahlordnung, LGBl Nr 91/2000, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 56/2015, ist vor dem Wort „treten“ die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 56/2015“ einzufügen.
Im Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, LGBl Nr 35/2017, sind folgende Berichtigungen vorzunehmen:
7.1. Im § 5:
7.1.1. Im Abs 3 ist nach der Wortfolge „in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurden“ ein Beistrich einzufügen.
7.1.2. Im Abs 4 hat in der Z 1 vor dem Wort „oder“ der Beistrich zu entfallen und ist am Ende der Z 2 ein Beistrich einzufügen.
7.2. Im § 6 Abs 1 hat es im ersten Satz anstelle „gestellt Datenanwendung“ richtig „gestellte Datenanwendung“ zu lauten.
7.3. Im § 7:
7.3.1. Im Abs 4 hat es im letzten Satz anstelle „Gültigkeit der“ richtig „Gültigkeit des“ zu lauten.
7.3.2. Im Abs 6 hat es im dritten Satz anstelle „sind“ richtig „ist“ zu lauten.
7.4. Im § 9:
7.4.1. Im Abs 1 Z 1 hat nach dem Wort „entspricht“ der Beistrich zu entfallen.
7.4.2. Im Abs 3 hat es anstelle „Vorschriften zur den Voraussetzungen“ richtig „Vorschriften zu den Voraussetzungen“ zu lauten.
7.5. Im § 11 Abs 4 Z 2 hat es anstelle „einem“ richtig „einer“ zu lauten.
7.6. Im § 19 Abs 2 Z 1 hat nach dem Wort „ist“ der Beistrich zu entfallen.
7.7. Im § 25 Abs 6 hat es anstelle „des Ablaufs“ richtig „nach dem Ablauf“ zu lauten.
7.8. § 26 Abs 1 Z 5 hat anstelle des Strichpunktes richtig mit einem Punkt zu enden.
Im Baupolizeigesetz 1997, LGBl Nr 40, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 1/2016, hat es im Art IV Z 7 (§ 7a Z 1) anstelle „Horte“ richtig „Horten“ zu lauten.
Im Salzburger Bautechnikgesetz 2015, LGBl Nr 1/2016, sind folgende Berichtigungen vorzunehmen:
9.1. Im § 3 Abs 5 hat es anstelle „den Abs“ richtig „dem Abs“ zu lauten.
9.2. Im § 35 Abs 2 Z 1 hat es anstelle „Rollstühle“ richtig „Rollstühlen“ zu lauten.
In der Salzburger Hebeanlagenverordnung, LGBl Nr 84/2016, hat im § 14 der erste Satz mit „(1)“ zu beginnen.
Im Salzburger Naturschutzgesetz 1999, LGBl Nr 73, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 11/2017, sind folgende Berichtigungen vorzunehmen:
11.1. In der Z 14 (§ 31 Abs 3 Z 3) hat es anstelle „des Besitzes“ richtig „den Besitz“ zu lauten.
11.2. In der Z 32 (§ 62a) hat die Absatzbezeichnung „(1)“ zu entfallen.
12.1. Im § 2 Z 2 hat es im Einleitungssatz anstelle „Für folgenden Arten“ richtig „Für folgende Arten“ zu lauten.
12.2. Im § 26 Abs 1 hat nach der Wortfolge „Verordnung gemäß § 9“ das Wort „oder“ zu entfallen.
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