Anpassung der Höhe der monatlichen Bezüge nach dem Salzburger Bezügegesetz 1998 – 2018
LGBLA_SA_20180116_6Anpassung der Höhe der monatlichen Bezüge nach dem Salzburger Bezügegesetz 1998 – 2018Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 4 Abs 6 des Salzburger Bezügegesetzes 1998, LGBl Nr 3, in der geltenden Fassung wird kundgemacht:
Mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2018 gebühren als monatlicher Bezug:
dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landtages
9.293,70 €
dem Zweiten Präsidenten oder der Zweiten Präsidentin des Landtages
7.181,50 €
einem oder einer Klubvorsitzenden im Landtag
8.026,40 €
einem Mitglied des Landtages, das nicht unter die Z 1 bis 3 fällt
5.069,40 €
dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau
16.475,20 €
einem Landeshauptmann-Stellvertreter oder einer Landeshauptmann-Stellvertreterin
15.208,00 €
einem Landesrat oder einer Landesrätin
14.363,10 €
dem Direktor oder der Direktorin des Landesrechnungshofes
8.871,30 €
dem Amtsführenden Präsidenten oder der Amtsführenden Präsidentin des Landesschulrates
9.293,70 €
dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin der Stadt Salzburg
14.895,30 €
einem Bürgermeister-Stellvertreter oder einer Bürgermeister-Stellvertreterin der Stadt Salzburg
13.089,80 €
einem Stadtrat oder einer Stadträtin der Stadt Salzburg
11.735,70 €
einem oder einer Klubvorsitzenden im Gemeinderat der Stadt Salzburg, der bzw die Mitglied des Stadtsenates ist
6.770,60 €
ansonsten
5.867,80 €
einem Mitglied des Stadtsenates, das nicht unter Z 13 fällt, und einem oder einer Vorsitzenden eines Ausschusses des Gemeinderates der Stadt Salzburg
3.430,50 €
einem Mitglied des Gemeinderates der Stadt Salzburg, das nicht unter die Z 10 bis 14 fällt
2.527,70 €
einem Bürgermeister oder einer Bürgermeisterin einer anderen Gemeinde des Landes bei einer Einwohnerzahl
a) von über
13.000
8.136,90 €
b) von
11.001
bis
13.000
7.842,40 €
c) von
9.001
bis
11.000
7.437,40 €
d) von
7.001
bis
9.000
6.934,20 €
e) von
5.001
bis
7.000
6.504,60 €
f) von
3.001
bis
5.000
6.013,80 €
g) von
2.001
bis
3.000
5.277,60 €
h)
bis
2.000
4.540,90 €
dem Präsidenten oder der Präsidentin der Landwirtschaftskammer
5.914,10 €
einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin der Landwirtschaftskammer
2.278,50 €
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