Salzburger Brandverhütungsfondsgesetz; Änderung
LGBLA_SA_20180115_2Salzburger Brandverhütungsfondsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Schaffung eines Fonds zur Förderung der Brandverhütung und der Brandursachenermittlung im Land Salzburg, LGBl Nr 76/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 66/2012, wird geändert wie folgt:
(1) Dem Fonds obliegen folgende Aufgaben:
(2) Von den Aufgaben des Fonds ausgenommen sind die behördlichen Angelegenheiten der Brandverhütung.“
2.1. Abs 1 lautet:
„(1) Der Fonds wird von einem Kuratorium verwaltet, das sich zusammensetzt aus dem für den Salzburger Brandverhütungsfonds zuständigen Mitglied der Salzburger Landesregierung oder dem von diesem bestimmten Vertreter als Vorsitzendem, je einem Vertreter des Landesfeuerwehrverbandes Salzburg, des Salzburger Gemeindeverbandes, der Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes, der im Land Salzburg tätigen Feuerversicherungsunternehmungen, der Wirtschaftskammer Salzburg, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, der Salzburger Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft, der Landespolizeidirektion und des Arbeitsinspektorates für den 10. Aufsichtsbezirk Salzburg.“
2.2. Im Abs 3 werden der erste und zweite Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: „Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder der von ihm bestimmte Vertreter sowie mindestens die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsausschusses (Abs 5) anwesend sind, unabhängig von der sonstigen Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Auf die Beschlussfähigkeit muss in der ordnungsgemäß erfolgten Einberufung ausdrücklich hingewiesen worden sein. Erfolgt dieser Hinweis in der Einberufung nicht oder nicht ordnungsgemäß, dann liegt eine Beschlussfähigkeit des Kuratoriums nur vor, wenn die Einberufung rechtzeitig und richtig erfolgt und neben dem Vorsitzenden oder dem vom ihm bestimmten Vertreter mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind.“
2.3. Im Abs 5 wird die Wortfolge „dem Vorsitzenden des Vorstandes der Salzburger Landes-Versicherung Aktiengesellschaft,“ durch die Wortfolge „dem Leiter jener Versicherungsgesellschaft, die im Land Salzburg über das höchste Aufkommen an Feuerversicherungen verfügt,“ ersetzt.
2.4. Im Abs 6 wird im ersten Satz die Wortfolge „der Vorsitzende des Vorstandes der Salzburger Landes-Versicherung Aktiengesellschaft,“ durch die Wortfolge „der Leiter jener Versicherungsgesellschaft, die im Land Salzburg über das höchste Aufkommen an Feuerversicherungen verfügt,“ ersetzt.
„(6) Die §§ 2, 5 Abs 1, 3, 5 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 2/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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