Salzburger Gleichbehandlungsgesetz; Änderung
LGBLA_SA_20180115_1Salzburger Gleichbehandlungsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Gleichbehandlungsgesetz, LGBl Nr 31/2006, zuletzt geändert durch LGBl Nr 54/2017, wird geändert wie folgt:
1.1. Nach der den § 7 betreffenden Zeile wird eingefügt:
1.2. Nach der den § 9 betreffenden Zeile wird eingefügt:
1.3. Die den § 11 betreffende Zeile wird durch folgende Zeilen ersetzt:
1.4. Die die Überschrift des 5. Teils betreffende Zeile lautet:
1.5. Die die Überschrift des 6. Teils betreffende Zeile lautet:
1.6. In den die Überschriften des 2. und 3. Abschnittes des 6. Teiles betreffenden Zeilen wird jeweils das Wort „Landeshauptstadt“ durch das Wort „Stadt“ ersetzt.
Im § 1 wird die Z 2 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Im § 2 Abs 1 lauten die Z 1 und 2:
Im § 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:
4.1. Im Abs 1 lautet die Z 1:
4.2. Im Abs 2 wird das Wort „Landeshauptstadt“ durch das Wort „Stadt“ ersetzt.
4.3. nach Abs 6 wird eingefügt:
„(6a) Eine Diskriminierung im Sinn dieses Gesetzes liegt auch vor:
(1) Die Landesregierung ist verpflichtet, alle zwei Jahre einen Bericht zur Einkommensanalyse der von § 2 umfassten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer des Landes zu erstellen. Dieser Bericht hat zumindest Angaben über
(2) Berufsgruppen im Sinn des Abs 1 fassen die im gemäß § 2 umschriebenen Landesdienst ausgeübten Tätigkeiten nach berufssystematischen Gesichtspunkten zusammen (zB Topmanagement, mittleres Management, Assistenz, Expertendienst, Sozialarbeiterinnen und -arbeiter, Primarärztinnen und -ärzte, Ober-, Fach- und Sekundarärztinnen und -ärzte, Ärzte und Ärztinnen in Ausbildung, leitendes Pflegepersonal, medizinisch-technische Dienste, medizinische Assistenzberufe).
(3) Der Bericht ist derart zu anonymisieren, dass keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen möglich sind. Er hat auch Aussagen und Auswertungen zu den geschlechtsspezifischen Auswirkungen des mit dem Landesbediensteten-Gehaltsgesetz eingeführten neuen Gehaltssystems zu enthalten.
(4) Der Bericht ist unverzüglich nach seiner Fertigstellung im Rahmen des Internetauftrittes des Landes zu veröffentlichen. Die Leiterinnen und Leitern der Dienststellen, die zuständigen Organe der Dienstnehmervertretungen sowie die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte sind von dieser Veröffentlichung zu verständigen.“
„(2) In den Ausschreibungen von Arbeitsplätzen und Funktionen des Landesdienstes ist das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz oder die ausgeschriebene Funktion gebührende monatliche Mindestgehalt bzw Mindestentgelt bekannt zu geben.“
(1) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer dürfen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht entlassen, gekündigt oder sonst benachteiligt werden. Auch Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die als Zeuginnen bzw Zeugen oder Auskunftspersonen in einem Verfahren auftreten oder eine Beschwerde einer Dienstnehmerin oder eines Dienstnehmers unterstützen, dürfen als Reaktion darauf nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. § 20 Abs 5 ist anzuwenden.
(2) Benachteiligende Maßnahmen gemäß Abs 1 sind einer Diskriminierung gleichzuhalten und verletzen die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben (§ 10). Auf Ansprüche der gemäß Abs 1 benachteiligten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer findet der 2. Abschnitt des 2. Teils dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung.
(3) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Art 45 AEUV und Art 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl Nr L 141 vom 27. Mai 2011, S 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr 2016/589 ABl Nr L 107 vom 22. April 2016, S 1, Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch diese Freizügigkeit gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte nicht gekündigt, entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Dieses Benachteiligungsverbot gilt ebenso für Personen, die ein Dienstverhältnis zum Land oder zu einer Gemeinde anstreben, soweit sie von ihrem Recht auf diese Freizügigkeit Gebrauch machen.“
8.1. Die Überschrift lautet:
8.2. Abs 2 lautet:
„(2) Kann das im Abs 1 vorgesehene ausgewogene Verhältnis bei der Zusammensetzung einer Kommission bzw eines Senates nicht hergestellt werden, sind die dafür maßgeblichen Gründe von dem für die Zusammensetzung verantwortlichen Organ schriftlich festzuhalten. Diese Begründung ist gemeinsam mit den sonstigen Unterlagen oder Aktenbestandteilen, die die Zusammensetzung der Kommission oder des Senates betreffen, zu verwahren. Solange eine Kommission nicht ausgewogen zusammengesetzt ist, hat die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte das Recht, im Rahmen der ihr oder ihm gemäß § 40 eingeräumten Befugnisse an der Sitzung mit beratender Stimme teilzunehmen.“
8.3. Nach Abs 4 wird angefügt:
„(5) Abs 1 ist sinngemäß auch bei der Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern des Landes in sonstige Gremien (zB Aufsichtsräte, Beiräte, Vereins- oder Stiftungsorgane) anzuwenden, das ausgewogene Verhältnis ist dabei im Hinblick auf die jeweils von Organen des Landes zu entsendenden Personen anzustreben.
(6) Über die Vertretung von Frauen in sonstigen Gremien (Abs 5) ist vom Landesamtsdirektor oder von der Landesamtsdirektorin nach Befassung der bzw des Gleichbehandlungsbeauftragten jährlich zum Stichtag 1. Juli der Landesregierung zu berichten.“
(1) Die Ausschreibungen von Arbeitsplätzen und Funktionen, die an Bedienstete gerichteten Schriftstücke in allgemeinen Personalangelegenheiten sowie Veröffentlichungen des Amtes der Salzburger Landesregierung haben Personenbezeichnungen in weiblicher und männlicher oder geschlechtsneutraler Form zu enthalten. Für Schriftstücke in individuellen Personalangelegenheiten ist jene Formulierung zu verwenden, die dem jeweiligen Geschlecht der betreffenden Person entspricht.
(2) Abs 1 gilt nicht für Ausschreibungen, bei denen ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist. Nicht als Veröffentlichungen im Sinn des Abs 1 gelten Verordnungen von Landesbehörden.“
Im § 16 lautet der dritte Satz: „Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Bedienstete oder der Bedienstete
Im § 19 Abs 1 wird im zweiten Satz der Betrag „720 €“ durch den Betrag „1.000 €“ ersetzt.
§ 20 Abs 6 entfällt.
Im § 21 Abs 2 wird der Prozentsatz „45 %“ durch „50 %“ ersetzt.
Im § 23 wird in der Überschrift und im Abs 1 jeweils das Wort „Landeshauptstadt“ durch das Wort „Stadt“ ersetzt.
Die Überschrift des 5. Teiles lautet:
Im § 30 wird im Einleitungssatz die Wortfolge „Gleichbehandlung und Frauenförderung“ durch die Wortfolge „Gleichbehandlung, Frauenförderung und Antidiskriminierung“ ersetzt.
Im § 34 Abs 2 lautet die Z 4:
Im § 36 werden folgende Änderungen vorgenommen:
19.1. Im Abs 2 wird in der Z 2 die Wortfolge „jede Bedienstete oder jeder Bedienstete, die bzw der“ durch die Wortfolge „jede Person gemäß § 2 Abs 1 Z 1, die“ ersetzt.
19.2. Im Abs 4 lautet die Z 1:
Im § 37 Abs 3 wird angefügt: „§ 45 Abs 3 AVG ist weiters mit der Maßgabe anzuwenden, dass den am Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission beteiligten Parteien nur Gelegenheit zur Kenntnis- und Stellungnahme zu jenen Informationen über den Stand des Ermittlungsverfahrens zu gewähren ist, die nach den begründeten Erwägungen der Gleichbehandlungskommissionen keine Beeinträchtigung berechtigter Geheimhaltungsinteressen Dritter bewirken können.“
Im § 38 werden folgende Änderungen vorgenommen:
21.1. Abs 3 lautet:
„(3) Die Kommissionen, mit Ausnahme der Gleichbehandlungskommissionen für die Landesverwaltung und die SALK, sind beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Die Gleichbehandlungskommissionen für die Landesverwaltung und die SALK sind beschlussfähig, wenn drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Die Kommissionen fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung als angenommen, für welche die oder der Vorsitzende gestimmt hat. Die oder der Vorsitzende hat ihre oder seine Stimme zuletzt abzugeben. Stimmenenthaltung ist unzulässig.“
21.2. Abs 6 lautet:
„(6) Für die Sacherfordernisse und für die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Kommissionen gemäß § 34 Abs 2 bis 4 hat das Amt der Landesregierung Vorsorge zu treffen. Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind von jener Einrichtung des Amtes der Landesregierung wahrzunehmen, die mit der Besorgung der Aufgaben der Gleichbehandlung und Frauenförderung betraut ist.“
Im § 39 lauten der zweite und dritte Satz: „Sie bzw er hat die erforderliche Anzahl von in der Organisationseinheit beschäftigten Bediensteten zu Vertreterinnen oder Vertretern der bzw des Gleichbehandlungsbeauftragten einschließlich der Wahrnehmung der im § 48 genannten Aufgaben zu bestellen. Für die Besorgung einzelner Aufgaben einschließlich der Aufgaben gemäß § 48 können auch weitere in der Organisationseinheit beschäftigte Bedienstete herangezogen werden.“
Im § 40 wird nach Abs 3 eingefügt:
„(3a) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat der Landesregierung über Anfragen und Beschwerden von Personen, die sich gemäß § 28 diskriminiert fühlen, in anonymisierter Form zu berichten (Antidiskriminierungsbericht). Dieser Bericht soll auch Vorschläge zur Beseitigung bestehender Diskriminierungen enthalten und ist von der Landesregierung dem Landtag vorzulegen.
(3b) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat durch geeignete Maßnahmen den sozialen Dialog (§ 50) zu fördern.“
In der Überschrift des 2. und 3. Abschnittes des 6. Teiles sowie im letzten Satz des § 44 wird jeweils das Wort „Landeshauptstadt“ durch das Wort „Stadt“ ersetzt.
Im § 47 Abs 6 wird angefügt: „Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind von jener Einrichtung des Amtes der Landesregierung wahrzunehmen, die mit der Besorgung der Aufgaben der Gleichbehandlung und Frauenförderung betraut ist.“
Im § 48 entfallen der zweite und dritte Satz.
Im § 51 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:
Im § 54 erhält der zweite Abs 8 die Absatzbezeichnung „(9)“ und wird angefügt:
„(10) Die §§ 1, 2 Abs 1, 3 Abs 1, 2 und 6a, 7a, 8 Abs 2, 9a, 11 Überschrift, Abs 2, 5 und 6, 11a, 16, 19 Abs 1, 21 Abs 2, § 23 Überschrift und Abs 1, die Überschrift des 5. und 6. Teiles, die §§ 30, 34 Abs 2, 36 Abs 2 und 4, 37 Abs 3, 38 Abs 3 und 6, 39, 40 Abs 3a und 3b, die Überschrift des 2. und 3. Abschnittes des 6. Teiles, § 44, § 47 Abs 6, § 48 und § 51 in der Fassung des LGBl Nr 1/2018 treten mit Beginn des auf deren Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt § 20 Abs 6 außer Kraft. Der Einkommensbericht gemäß § 7a ist erstmals im Jahr 2018 auf Grund der für das Jahr 2017 ermittelten Daten zu erstatten.“
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