Salzburger Mindestsicherungsgesetz; Änderung
LGBLA_SA_20171228_124Salzburger Mindestsicherungsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 63/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 123/2017, wird geändert wie folgt:
1.1. Nach der Zeile zu § 7 wird eingefügt:
1.2. Die Zeile zu § 37 entfällt.
1a. Im § 4 Abs 2 Z 2 entfällt die Jahreszahl „2005“.
2.1. Im Abs 1 lautet der zweite Satz: „Dabei haben freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer Betracht zu bleiben; dies gilt nicht für Leistungen, die
2.2. Nach Abs 3 wird angefügt:
„(4) Personen, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 verwirken, ist die Hilfeleistung für die Dauer des Anspruchsverlustes nur in jener Höhe zu gewähren, welche ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde.“
3.1. Im Abs 2 werden geändert:
3.1.1. Die Z 5 lautet:
3.1.2. In der Z 7 wird der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:
3.2. Im Abs 4 erster Satz wird nach dem Wort „Erwerbstätigkeit“ die Wortfolge „oder der Absolvierung einer Lehrausbildung“ eingefügt.
(1) Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die den Hilfesuchenden in einem Kalendermonat zufließen, gelten als Einkommen (§ 6). Der im Zuflussmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst dem Vermögen (§ 7) zu.
(2) Abweichend von Abs 1 sind Einkünfte in Geld oder Geldeswert, welche innerhalb des Zuflussmonats nach Bescheidausfertigung ausbezahlt werden, im Folgemonat als Einkommen zur Anrechnung zu bringen. Liegt im Folgemonat keine Hilfsbedürftigkeit vor, findet § 30 Anwendung.“
5.1. Im Abs 4 lautet die Z 5:
5.2. Abs 5 lautet:
„(5) Die Hilfe für den Lebensunterhalt ist stufenweise auf bis zu 50 % zu kürzen, wenn trotz schriftlicher Belehrung:
6.1. Im ersten Satz wird vor dem Wert „25 %“ das Wort „grundsätzlich“ eingefügt.
6.2. Der zweite Satz lautet: „Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf, ist dieser anderweitig gedeckt oder übersteigt der Wohngrundbetrag den höchstzulässigen Wohnungsaufwand (§ 11 Abs 2), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 %.“
6.3. Nach dem zweiten Satz wird eingefügt: „Hinsichtlich der Bemessung des Wohnbedarfs sind alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unabhängig von deren Hilfsbedürftigkeit anteilsmäßig zu berücksichtigen.“
Im § 11 Abs 1 werden im ersten Satz vor dem Wort „Wohnbedarf“ das Wort „tatsächliche“ sowie im zweiten Satz nach dem Wort „dürfen“ die Wortfolge „je Haushalt“ eingefügt.
Im § 13 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
8.1. In der Z 1 wird der Wert „12,5 %“ durch den Wert „20 %“ ersetzt.
8.2. In der Z 2 wird der Wert „8,0 %“ durch den Wert „13 %“ ersetzt.
Im § 17 Abs 2 letzter Satz entfallen das Wort „und“ sowie die Zahl „6“.
Im § 20 werden folgende Änderungen vorgenommen:
10.1. Im Abs 3 entfällt die Wortfolge „oder den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice“.
10.2. Nach Abs 3 wird angefügt:
„(4) Im Antrag auf Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind folgende Angaben zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen:
Im § 28 Abs 3 wird nach dem Wort „würde“ angefügt: „oder wenn das Verfahren der Rückforderung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung unverhältnismäßig wäre“
Im § 30 werden folgende Änderungen vorgenommen:
12.1. Im Abs 1 werden geändert:
12.1.1 In der Z 2 entfällt nach dem Strichpunkt das Wort „oder“.
12.1.2. In der Z 3 wird der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und das Wort „oder“ angefügt.
12.1.3. Nach der Z 3 wird angefügt:
12.2. Nach Abs 3 wird angefügt:
„(4) Im Fall des Abs 1 Z 2 bis 4 ist § 28 Abs 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.“
12a. Im § 35 werden folgende Änderungen vorgenommen:
12a.1. Im Abs 4 wird die Verweisung „§ 9 Abs 9 des Finanzausgleichsgesetzes 2008“ durch die Verweisung „§ 10 Abs 7 FAG 2017“ ersetzt.
12a.2. Im Abs 5 wird die Verweisung „§ 9 Abs 10 und 11 des Finanzausgleichsgesetzes 2008“ durch die Verweisung „§ 10 Abs 8 FAG 2017“ ersetzt.
Im § 36 Abs 3 wird das Wort „folgende“ durch das Wort „laufende“ ersetzt.
§ 37 entfällt.
Im § 38 werden folgende Änderungen vorgenommen:
15.1. Nach Abs 4 wird eingefügt:
„(4a) Abs 4 gilt sinngemäß für alle Einrichtungen, die von Hilfe suchenden Personen im Rahmen der Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft aufgesucht werden.“
15.2. Nach Abs 5 wird angefügt:
„(6) Zustellorgane im Sinn des Zustellgesetzes haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Landesverwaltungsgerichts zum Zweck des Abs 1 innerhalb einer angemessenen Frist über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die den Zustellvorgang betreffen und für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts unerlässlich sind. In solchen Ersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen genau zu bezeichnen.“
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
Im § 45 Abs 3 wird das Datum „1. Jänner 2018“ durch das Datum „1. Jänner 2019“ ersetzt.
Im § 46 wird nach Abs 10 angefügt:
„(11) Die §§ 4 Abs 2, 5 Abs 1 und 4, 6 Abs 2 und 4, 7a, 8 Abs 4 und 5, 10 Abs 3, 11 Abs 1, 13 Abs 1, 17 Abs 2, 20 Abs 3 und 4, 28 Abs 3, 30 Abs 1 und 4, 35 Abs 4 und 5, 36 Abs 3, 38 Abs 4a und 6, 43 und 45 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 124/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt § 37 außer Kraft.
(12) Auf jene Hilfesuchenden, die nur auf Grund des Zeitpunkts des Inkrafttretens des Ausbildungspflichtgesetzes nicht Zielgruppe desselben waren, findet § 8 Abs 4 Z 5 in der Fassung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 124/2017 weiterhin Anwendung.
(13) Auf Sachverhalte nach der Art 15a B-VG Vereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe, LGBl Nr 95/1975, die bis einschließlich 31. Dezember 2017 verwirklicht wurden, findet § 37 in der Fassung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 124/2017 weiterhin Anwendung.“
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