Geschäftsordnung der Landesregierung; Änderung
LGBLA_SA_20171227_119Geschäftsordnung der Landesregierung; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des Art 36 Abs 2 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999 – L-VG, LGBl Nr 25, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Geschäftsordnung der Landesregierung, LGBl Nr 43/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 88/2017, wird geändert wie folgt:
1.1. Die Z 1 lautet:
1.2. In der Z 6 wird die Wortfolge „wenn das Entgelt (Schätzwert, Preis) im Einzelfall 20.000 € nicht übersteigt“ durch die Wortfolge „wenn das Entgelt (Schätzwert, Preis) im Einzelfall 100.000 € nicht übersteigt“ ersetzt.
1.3. Die Z 7 bis 12a werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Im § 7 Abs 2 wird nach Z 6 eingefügt:
Im § 16 wird angefügt:
„(10) § 7 Abs 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 119/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“
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