Standortverordnung Stadtgemeinde Mittersill – Projekt im Bereich der GP 88/1, KG Mittersill Schloss
LGBLA_SA_20171222_117Standortverordnung Stadtgemeinde Mittersill – Projekt im Bereich der GP 88/1, KG Mittersill SchlossGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 14 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 88/1 (Teilfläche), 87/1, 87/2, 88/2 (Teilfläche), 88/4, 99/2 und 101/1, jeweils KG 57013 Mittersill Schloss, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 600 m² zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Mittersill über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.
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