Soziale Dienste-Verordnung; Änderung
LGBLA_SA_20171220_108Soziale Dienste-Verordnung; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20171220_108/image001.jpg
Auf Grund des § 22 Abs 5 und 6 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl Nr 19/1975, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Soziale Dienste-Verordnung, LGBl Nr 93/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 96/2016, wird geändert wie folgt:
Im § 8 Abs 3 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt: „Diese Obergrenze erhöht sich für im Haushalt lebende Ehegatten, eingetragene Partner und Lebensgefährten, von denen beide pflege- oder hilfsbedürftig sind, auf 120 Stunden. Darüber hinaus kann für Personen, die eine besondere Betreuung benötigen, zur Vorbereitung einer stationären Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung das Stundenausmaß einmal pro Haushalt für höchstens drei Monate um bis zu 20 Stunden je Monat erhöht werden.“
§ 10 lautet:
(1) Für Leistungen der Hauskrankenpflege, der Haushaltshilfe und der Familienhilfe werden für das Kalenderjahr 2018 je Betreuungsstunde folgende Kostensätze anerkannt:
an Werktagen außer
Samstagen
in €
an Samstagen
in €
an Sonn- und
Feiertagen
in €
in der Stadt Salzburg
42,70
62,60
79,40
41,00
59,80
75,80
36,70
53,70
67,80
35,50
51,50
64,40
an Werktagen außer
Samstagen
in €
an Samstagen
in €
an Sonn- und
Feiertagen
in €
44,60
66,60
83,40
42,90
63,80
79,80
38,60
57,70
71,80
37,40
55,50
68,40
an Werktagen außer
Samstagen
in €
an Samstagen
in €
an Sonn- und
Feiertagen
in €
in der Stadt Salzburg:
32,60
46,60
58,60
31,20
44,60
55,90
in den sonstigen Bezirken:
33,30
47,80
59,80
31,90
45,80
57,10
(2) Von den Kostensätzen gemäß Abs 1 werden als sachbezogene Kosten in der Hauskrankenpflege und in der Haushaltshilfe anerkannt:
an Werktagen außer
Samstagen
in €
an Samstagen
in €
an Sonn- und
Feiertagen
in €
in der Hauskrankenpflege in der Stadt Salzburg (Abs 1 Z 1 lit a bis d)
4,70
7,60
7,60
in der Hauskrankenpflege in den sonstigen Bezirken (Abs 1 Z 1 lit e bis h)
6,60
11,60
11,60
in der Haushaltshilfe in der Stadt Salzburg (Abs 1 Z 2 lit a und b)
3,70
5,50
5,50
in der Haushaltshilfe in den sonstigen Bezirken (Abs 1 Z 2 lit c und d)
4,40
6,70
6,70
Im § 11 Abs 3 erster Satz wird der Betrag „33,60 €“ durch den Betrag „34,10 €“ ersetzt.
Im § 19 wird angefügt:
„(16) Die §§ 8 Abs 3, 10 und 11 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 108/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.