Salzburger Sport-Auszeichnungsverordnung; Änderung
LGBLA_SA_20171220_107Salzburger Sport-Auszeichnungsverordnung; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20171220_107/image001.jpg
Auf Grund des § 8 Abs 1 des Salzburger Ehrenzeichengesetzes, LGBl Nr 45/2001, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Salzburger Sport-Auszeichnungsverordnung, LGBl Nr 47/2004, wird geändert wie folgt:
1.1. Die Abs 2 und 3 lauten:
„(2) Der Ehrenlorbeer des Salzburger Sports in Gold kann an Salzburger Sportlerinnen und Sportler verliehen werden, die bei Olympischen oder Paralympischen Spielen oder bei Weltmeisterschaften erste bis dritte Ränge, im Weltcup Gesamt den ersten Platz oder bei Europameisterschaften bereits zweimal einen der ersten drei Ränge erreicht haben. In Sportarten, in denen keine Europa- oder Weltmeisterschaften abgehalten werden (zB Golf und Tennis), kann der Ehrenlorbeer des Salzburger Sports in Gold für einen Turniersieg (zB bei Golf ein Turnier zumindest der PGA European Tour, bei Tennis ein Turnier zumindest der ATP World Tour Masters 1000 oder ein jeweils vergleichbares Turnier) verliehen werden.
(3) Der Ehrenlorbeer des Salzburger Sports in Silber kann an Salzburger Sportlerinnen und Sportler verliehen werden, die
1.2. Im Abs 4 wird das Wort „Staatsmeistertitel“ durch die Wortfolge „Staatsmeisterinnentitel oder Staatsmeistertitel“ ersetzt.
1.3. Im Abs 5 entfällt im zweiten Satz die Wortfolge „und im Behindertensport“.
1.4. Im Abs 7 wird im zweiten Satz das Wort „Staatsmeistertitels“ durch die Wortfolge „Staatsmeisterinnentitels oder Staatsmeistertitels“ und das Wort „Meistertitel“ durch die Wortfolge „Meisterinnentitel und Meistertitel“ ersetzt.
1.5. Nach Abs 7 wird angefügt:
„(8) Die Erstattung eines Vorschlages auf Verleihung des Ehrenlorbeers des Salzburger Sports hat spätestens ein Jahr nach Erfüllen der in dieser Verordnung normierten Voraussetzungen durch den entsprechenden Salzburger Sportfachverband bzw durch die entsprechende Salzburger Sportfachvertretung unter Beifügung der Ergebnisliste zu erfolgen.“
2.1. Im ersten Satz entfällt die Wortfolge „oder unter der Voraussetzung der Erbringung ausgezeichneter sportlicher Leistungen auch aus einem Sportverein“.
2.2. Im zweiten Satz wird das Wort „Sieger“ durch die Wortfolge „Siegerinnen und Sieger“ ersetzt.
2.3. Nach dem letzten Satz wird angefügt: „Hierfür ist zumindest eine Platzierung im ersten Drittel notwendig. Vom Vorliegen dieser Voraussetzung kann in begründeten Ausnahmefällen (zB bei einer sehr hohen oder sehr niedrigen Zahl an Teilnehmerinnen und Teilnehmern) abgesehen werden.“
Im § 6 wird im ersten Satz nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „, soweit im 1. Abschnitt nicht anderes bestimmt ist,“ eingefügt.
Im § 9 wird angefügt:
„(3) Die §§ 3 Abs 2 bis 5, Abs 7 und 8, 4 Abs 2 und (§) 6 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 107/2017 treten mit 21. Dezember 2017 in Kraft.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.