Baupolizeigesetz 1997, Salzburger Bautechnikgesetz 2015, Salzburger Gemeindeordnung 1994, Gesetz LGBl Nr 52/2017, Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 und Salzburger Naturschutzgesetz 1999; Änderung
LGBLA_SA_20171025_96Baupolizeigesetz 1997, Salzburger Bautechnikgesetz 2015, Salzburger Gemeindeordnung 1994, Gesetz LGBl Nr 52/2017, Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 und Salzburger Naturschutzgesetz 1999; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20171025_96/image001.jpg
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Baupolizeigesetz 1997, LGBl Nr 40, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 1/2016, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 2 erhält die bisherige Z 1 die Ziffernbezeichnung „1a.“ und lautet die neue Z 1:
1.2. Im Abs 4 Z 1 lit b wird in der Klammer der Ausdruck „Frist“ durch den Ausdruck „First“ ersetzt.
Im § 3 Abs 1 entfällt der Ausdruck „iVm Abs 4 und 5“.
Im § 4 wird nach Abs 1 eingefügt:
„(1a) Der Bewilligungswerber hat bei Bauführungen gemäß § 2 Abs 1 Z 1 dafür zu sorgen, dass der Planverfasser die in Betracht kommenden Daten gemäß § 4 Abs 1 Z 2 und 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl I Nr 9/2004, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 1/2013, der Gemeinde in elektronischer Form übermittelt.“
4.1. Im Abs 1 wird in der lit f der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der lit f angefügt:
4.2. Im Abs 4 lit c wird die Wortfolge „, und zwar in Form“ durch die Wortfolge „und über die Ausstellung“ ersetzt.
Im § 7 Abs 10 wird die Zahl „20“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
Im § 10 werden folgende Änderungen vorgenommen:
6.1. Im Abs 2 lautet die Z 3:
6.2. Abs 5 lautet:
„(5) § 9 Abs 4 zweiter Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vorschreibung der Vorlage einer Bestätigung gemäß § 17 Abs 2 Z 2 lit g nicht in Betracht kommt.“
Im § 16 Abs 6 wird im zweiten Satz die Zahl „20“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
Im § 17 werden folgende Änderungen vorgenommen:
8.1. Im Abs 2 werden geändert:
8.1.1. In der Z 2 wird in der lit f der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:
8.1.2. Die Z 3 lautet:
8.2. Im Abs 3 wird die Verweisung „Vermessungsverordnung 2010, BGBl II Nr 115, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 241/2010“ durch die Verweisung „Vermessungsverordnung 2016, BGBl II Nr 307/2016,“ ersetzt.
8.3. Im Abs 4 lautet der erste Satz: „Die Baubehörde hat sich bei baulichen Maßnahmen, für die eine Baubewilligung im nicht vereinfachten (gewöhnlichen) Verfahren ohne Vorschreibung der Vorlage einer Bestätigung gemäß Abs 2 Z 2 lit g erteilt worden ist, tunlichst binnen Jahresfrist ab Einlangen der Anzeige in geeigneter Weise von der Übereinstimmung der baulichen Anlage mit der erteilten Baubewilligung zu überzeugen.“
9.1. Nach Abs 3 wird eingefügt:
„(3a) Den zur Ausstellung von Energieausweisen befugten Personen ist, soweit dies zur Erstellung von Energieausweisen erforderlich ist, ein Online-Zugriff auf die die Gemeinden des Landes Salzburg betreffenden Daten der lokalen Gebäude- und Wohnungsregister gemäß Abschnitt B Z 1, 3 und 7 und Abschnitt C der Anlage des Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetzes – GWR-Gesetz, BGBl I Nr 9/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 1/2013, einzuräumen.“
9.2. Im Abs 4 werden geändert:
9.2.1. Der erste Satz lautet: „Die Aussteller haben die Daten für einen nach bundes- oder landesrechtlichen Rechtsvorschriften erforderlichen Energieausweis für Bauten im Land Salzburg der Landesregierung in elektronischer Form zu übermitteln oder in einer von ihr eingerichteten Datenbank zu erfassen.“
9.2.2. Nach dem zweiten Satz wird eingefügt: „Die Aussteller sind verpflichtet, der Landesregierung nähere Auskünfte über die erhobenen und übermittelten Energieausweisdaten zu erteilen.“
10.1. Vor dem letzten Satz wird eingefügt: „Die ausstellende Person ist verpflichtet, der Landesregierung nähere Auskünfte über die erhobenen und übermittelten Daten des Prüfberichts zu erteilen.“
10.2. Im letzten Satz wird das Wort „Sie“ durch die Wortfolge „Die Landesregierung“ ersetzt.
„(5) Die §§ 2 Abs 2 und 4 Z 1 lit b, 3 Abs 1, 4 Abs 1a, 5 Abs 1 und Abs 4 lit c, 7 Abs 10, 10 Abs 2 Z 3 und Abs 5, 16 Abs 6, 17 Abs 2 Z 2 und 3 sowie Abs 3 und 4, 17a Abs 3a und 4 sowie § 19b Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 96/2017 treten mit 1. Dezember 2017 in Kraft. Auf vor diesem Zeitpunkt beantragte Baubewilligungen finden die §§ 4 Abs 1a und 5 Abs 1 lit g in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 96/2017 keine Anwendung; § 10 Abs 2 Z 3 ist auf solche Baubewilligungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
Das Salzburger Bautechnikgesetz 2015, LGBl Nr 1/2016, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2017, wird geändert wie folgt:
Im § 57 wird angefügt: „Auf Bauten für Handelsgroßbetriebe, um deren baubehördliche Bewilligung vor dem 1. Jänner 2018 angesucht worden ist, ist § 39 Abs 1a nicht anzuwenden.“
Die Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl Nr 107, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 19/2016, wird geändert wie folgt:
„(3) Nicht weiter zu behandeln sind Aufsichtsbeschwerden:
„(7) § 84a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 96/2017 tritt mit 1. Dezember 2017 in Kraft.“
Das Gesetz vom 28. Juni 2017, mit dem das Flüchtlingsunterkünftegesetz geändert wird, LGBl Nr 52/2017, wird dahingehend geändert, dass dieses rückwirkend zum 14. Juli 2017 in Kraft tritt und in der Z 3 dieses Gesetzes das Datum „19. Juli 2017“ durch das Datum „14. Juli 2017“ ersetzt wird.
Das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009, LGBl Nr 30, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 82/2017, wird geändert wie folgt:
1a. Im § 79 Z 2 wird der Ausdruck „82/2016“ durch den Ausdruck „107/2017“ ersetzt.
2.1. Im Abs 5 erster Satz entfallen die Ausdrucke „Kerngebiete,“, „Sonderflächen,“, „Abs 1 Z 3 und“ sowie „34 Abs 1“.
2.2. Im Abs 8 wird angefügt: „Darüber hinaus sind Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Regionalprogrammen, Sachprogrammen, Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen, für welche die Auflage des Entwurfs zur allgemeinen Einsicht bereits vor dem im Abs 1 Z 1 bestimmten Zeitpunkt begonnen hat, nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen. Letzteres gilt auch für Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Räumlichen Entwicklungskonzepten, wenn die Gemeinde vor dem im Abs 1 Z 1 bestimmten Zeitpunkt bereits eine ausreichende Öffentlichkeitsarbeit im Sinn des § 65 Abs 1 durchgeführt hat.“
2.3. Im Abs 9 wird angefügt: „Anhängige Verfahren zur Erlassung von Baubewilligungen sind nach den bisher geltenden raumordnungsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen.“
2.4. Nach Abs 15 wird angefügt:
„(16) § 5 Z 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 96/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“
Das Salzburger Naturschutzgesetz 1999, LGBl Nr 73, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 56/2017, wird geändert wie folgt:
Im § 48 Abs 3 wird die Verweisung „§ 67 Abs 5 ROG 2009“ durch die Verweisung „§ 65 Abs 2 ROG 2009“ ersetzt.
Im § 67 wird angefügt:
„(7) § 48 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 96/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.