Zulagenverordnung; Änderung
LGBLA_SA_20171025_95Zulagenverordnung; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 71 Abs 4 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 (L-BG), LGBl Nr 1, und des § 57 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 2000 (L-VBG), LGBl Nr 4, jeweils in der geltenden Fassung, wird verordnet:
Die Zulagenverordnung, LGBl Nr 6/1983, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 106/2016, wird geändert wie folgt:
Im § 2 lautet der Einleitungssatz: „Bedienstete, die in Dienststellen der Landesverwaltung mit den nachstehend angeführten Funktionen betraut sind, erhalten nach Maßgabe ihrer Verwendung als Bestandteil des Monatsbezugs bzw Monatsentgelts eine Zulage in folgender Höhe:“
Im § 3 lautet der Einleitungssatz: „Bedienstete, die in Dienststellen der Landesverwaltung in erheblichem Ausmaß mit Datenverarbeitungsaufgaben befasst sind, denen aber keine Zulage nach § 2 gebührt, erhalten nach Maßgabe ihrer Verwendung als Bestandteil des Monatsbezugs bzw Monatsentgelts eine Zulage in folgender Höhe, wobei die einzelnen Stufen dem Verhältnis der Datenverarbeitungsaufgaben zur Gesamttätigkeit entsprechen:“
Im § 15 wird angefügt:
„(8) Die §§ 2 und 3 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft.“
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