Mustergeschäftsordnung für Tourismusverbände und Rechnungswesenverordnung; Änderung
LGBLA_SA_20171016_91Mustergeschäftsordnung für Tourismusverbände und Rechnungswesenverordnung; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 24 Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der eine Mustergeschäftsordnung für Tourismusverbände erlassen wird, LGBl Nr 54/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 78/2008, wird geändert wie folgt:
„Auf Grund des § 24 Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43, in der geltenden Fassung wird verordnet:“
In den §§ 1 Abs 1 erster Satz und 2 Abs 2 erster Satz wird jeweils nach den Worten „Salzburger Tourismusgesetzes“ die Jahreszahl „2003“ eingefügt.
Im § 3 wird angefügt:
„(5) Die Promulgationsklausel, die §§ 1 Abs 1 und 2 Abs 2 sowie die §§ 2 Abs 2, 3 Abs 2, 4, 5 Abs 1 und 3, 6 Abs 1, 6 und 7, 10, 11 Abs 3, 12 Abs 1, 4 und 5, 13 Abs 1 und 4, 15 Abs 2, 16 Abs 4, 17 Abs 2 und 4, 18 Abs 2 sowie 21 Abs 1 der Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 91/2017 treten mit 1. November 2017 in Kraft. Die erforderlichen Anpassungen der Geschäftsordnungen der Tourismusverbände sind bis längstens sechs Monate nach dem im ersten Satz bestimmten Zeitpunkt vorzunehmen, andernfalls bis zur Nachholung dieser Maßnahme die Mustergeschäftsordnung in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 91/2017 Geltung erhält.“
4.1. Im § 2 Abs 2 lautet die lit a:
4.2. Im § 3 Abs 2 wird in der Fußnote nach den Worten „Salzburger Tourismusgesetzes“ die Jahreszahl „2003“ eingefügt.
4.3. Im § 4 werden folgende Änderungen vorgenommen:
4.3.1. Im Einleitungssatz wird nach den Worten „Salzburger Tourismusgesetz“ die Jahreszahl „2003“ eingefügt.
4.3.2. Die Z 4 lautet:
4.3.3. In der Z 7 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Z 7 angefügt:
4.4. Im § 5 werden folgende Änderungen vorgenommen:
4.4.1. Abs 1 lautet:
„(1) Die Vollversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen (ordentliche Vollversammlung). Zum Zweck der Beschlussfassung über den Jahresabschluss ist die Vollversammlung innerhalb der ersten elf Monate des Jahres einzuberufen, soll in ihr zugleich die Wahl der Ausschüsse stattfinden, kann sie auch später im Jahr einberufen werden. Die Vollversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen (außerordentliche Vollversammlung), wenn es der Ausschuss beschließt oder wenn es mindestens ein Drittel der Pflichtmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden begehrt.“
4.4.2. Im Abs 3 wird im ersten Satz die Wortfolge „die vom Vorstand zugelassenen Personen und der Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „der Geschäftsführer und die vom Vorsitzenden oder vom Geschäftsführer beigezogenen Personen“ ersetzt.
4.5. Im § 6 werden folgende Änderungen vorgenommen:
4.5.1. Im Abs 1 wird im zweiten Satz nach den Worten „Salzburger Tourismusgesetzes“ die Jahreszahl „2003“ eingefügt.
4.5.2. Abs 6 lautet:
„(6) Die Vollversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einberufung rechtzeitig und richtig erfolgt ist und wenn in der Einberufung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Erfolgt dieser Hinweis in der Einberufung nicht, liegt eine Beschlussfähigkeit der Vollversammlung nur dann vor, wenn die Einberufung rechtzeitig und richtig erfolgt und mindestens ein Drittel aller Mitglieder vertreten ist.“
4.5.3. Abs 7 entfällt; der bisherige Abs 8 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.
4.5.4. Im Abs 7 (neu) wird der fünfte Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Beschlüsse der Vollversammlung, durch die für den Verbandsbeitrag ein geänderter Promillesatz (§ 39 Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003) oder die Höhe der allgemeinen Ortstaxe (§ 5 des Salzburger Ortstaxengesetzes 2012) festgesetzt wird, können nur auf Antrag des Ausschusses gefasst werden. Sie bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, wenn bei der Festsetzung des geänderten Promillesatzes die Erhöhung auf mehr als das Dreifache erfolgt bzw wenn es sich um die Festsetzung der Höhe der allgemeinen Ortstaxe handelt.“
4.6. Im § 10 werden folgende Änderungen vorgenommen:
4.6.1. Im Einleitungssatz wird nach den Worten „Salzburger Tourismusgesetz“ die Jahreszahl „2003“ eingefügt.
4.6.2. In der Fußnote wird die Verweisung „§ 17 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes“ durch die Verweisung „§ 18 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1997“ ersetzt.
4.6.3. Die Z 6 und 7 lauten:
4.7. Im § 11 Abs 3 wird im ersten Satz nach den Worten „Salzburger Tourismusgesetzes“ die Jahreszahl „2003“ eingefügt.
4.8. Im § 12 lauten die Abs 1, 4 und 5:
„(1) Den Mitgliedern des Ausschusses kommt ein gleiches Stimmrecht zu.“
„(4) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und der Vorsitzende (sein Stellvertreter) sowie mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend sind.
(5) Im Ausschuss hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende stimmt zuletzt. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung als angenommen, der der Vorsitzende beigetreten ist. Die Beschlüsse über die vorzeitige Auflösung des Ausschusses und Anträge an die Vollversammlung auf Festsetzung der allgemeinen Ortstaxe können nur mit Zweidrittelmehrheit gefasst werden. Ein Beschluss auf Einbringung eines Antrages in der Vollversammlung, der für den Verbandsbeitrag eine Erhöhung des Promillesatzes auf mehr als das Dreifache zum Inhalt hat, bedarf der Einstimmigkeit.“
4.9. Im § 13 werden folgende Änderungen vorgenommen:
4.9.1. Im Abs 1 entfallen der zweite, dritte und vierte Satz.
4.9.2. Nach Abs 3 wird angefügt:
„(4) Die Beschlussfassung kann auch durch schriftliche Beifügung der Voten der Mitglieder des Ausschusses im Umlaufweg erfolgen. Wenn es von einem Mitglied des Ausschusses verlangt wird oder wenn von einem Mitglied des Ausschusses innerhalb einer Woche nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag in Umlauf gesetzt wurde, keine Rückantwort eintrifft, ist der Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses aufzunehmen.“
4.10. Im § 15 Abs 2 wird im Einleitungssatz nach den Worten „Salzburger Tourismusgesetz“ die Jahreszahl „2003“ eingefügt.
4.11. Im § 16 Abs 4 ist die Verweisung „§ 11 Abs 3“ durch die Verweisung „§ 12 Abs 3“ zu ersetzen.
4.12. Im § 17 werden folgende Änderungen vorgenommen:
4.12.1. Abs 2 lautet:
„(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und der Vorsitzende (sein Stellvertreter) sowie mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend sind.“
4.12.2. Nach Abs 3 wird angefügt:
„(4) Die Beschlussfassung kann auch durch schriftliche Beifügung der Voten der Mitglieder des Vorstandes im Umlaufweg erfolgen. Wenn es von einem Mitglied des Vorstandes verlangt wird oder wenn von einem Mitglied des Vorstandes innerhalb einer Woche nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag in Umlauf gesetzt wurde, keine Rückantwort eintrifft, ist der Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Vorstandes aufzunehmen.“
4.13. Im § 18 Abs 2 lautet der letzte Satz: „Bei Verhinderung auch des Vorsitzenden-Stellvertreters sind die Aufgaben des Vorsitzenden durch das jeweils älteste Vorstandsmitglied wahrzunehmen.“
4.14. Im § 21 Abs 1 wird nach den Worten „Salzburger Tourismusgesetzes“ die Jahreszahl „2003“ eingefügt.
Auf Grund des § 29 Abs 2 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Rechnungswesenverordnung, LGBl Nr 80/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 78/2008, wird geändert wie folgt:
„Auf Grund des § 29 Abs 2 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl Nr 43, in der geltenden Fassung wird verordnet:“
2.1. Die Überschrift lautet: „Jahresabschluss“
2.2. Abs 1 lautet:
„(1) Der Jahresabschluss (§ 29 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003) besteht bei Tourismusverbänden mit einem Jahresbudget von über 100.000 € aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung. Bei Tourismusverbänden mit einem Jahresbudget von bis zu 100.000 € ist eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ausreichend. Der Jahresabschluss ist in Eurowährung und in deutscher Sprache aufzustellen.“
2.3. Im Abs 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.3.1. Im ersten Satz wird das Zitat „BGBl I Nr 103/2006“ durch das Zitat „BGBl I Nr 20/2017“ ersetzt.
2.3.2. Im zweiten Satz wird nach den Worten „Salzburger Tourismusgesetzes“ die Jahreszahl „2003“ eingefügt.
Im § 3 Abs 1 wird die Verweisung „§ 231 Abs 2 HGB“ durch die Verweisung „§ 231 Abs 2 UGB“ ersetzt.
Im § 4 Abs 1 wird im ersten Satz die Verweisung „§ 28 S.FVG“ durch die Verweisung „§ 28 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003“ ersetzt.
§ 5 lautet:
Jahresabschlüsse und Haushaltspläne sind der Landesregierung auf deren Verlangen elektronisch zu übermitteln.“
„(5) Die Promulgationsklausel sowie die §§ 1 Abs 1 und 3, 3 Abs 1, 4 Abs 1 und (§) 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 91/2017 treten mit 1. November 2017 in Kraft.“
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