Salzburger Krankenanstalten- und Großgeräteplan; Änderung
LGBLA_SA_20171016_90Salzburger Krankenanstalten- und Großgeräteplan; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 4 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000, LGBl Nr 24, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Der Salzburger Krankenanstalten- und Großgeräteplan, LGBl Nr 87/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 58/2016, wird geändert wie folgt:
1.1. In der Z 1 lautet in der die Großgeräte betreffenden Tabelle die letzte Zeile:
„
Positronen-Emissions-Tomographiegerät (PET-CT)
2
“
1.2. In der Z 2 lautet die erste Tabelle:
„
Fachgebiete der Abteilungen
Betten
Neurochirurgie
49
Neurochirurgische Intensivbehandlungs- und Überwachungseinheiten
12
Neurologie
135
Neurologische Intensivbehandlungs- und Überwachungseinheiten
9
Psychiatrie inkl 10 tagesklinische Betten für Psychosomatik*
224
Kinder- und Jugendpsychiatrie inkl 10 tagesklinische Betten
40
Akutgeriatrie/Remobilisation
142
Bettenhöchstzahl
611
1.3. In der Z 3 letzter Satz wird die Wortfolge „öffentlichen Krankenhaus der Kardinal Schwarzenberg’schen Krankenhaus Betriebsgesellschaft mbH“ durch die Wortfolge „Kardinal Schwarzenberg Klinikum“ ersetzt.
1.4. In der Z 4 werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.4.1. Die Überschrift lautet: „4. Kardinal Schwarzenberg Klinikum“
1.4.2. In der ersten Tabelle lautet die die Psychiatrie betreffende Zeile:
„
Psychiatrie inkl 18 tagesklinische Betten*
71
“
1.4.3. In der ersten Tabelle lautet die letzte Zeile:
„
Bettenhöchstzahl
514
“
1.4.4. In dem zwischen der ersten und der zweiten Tabelle eingefügten Satz wird die Wortfolge „Schwerpunktkrankenhauses Schwarzach“ durch die Wortfolge „Kardinal Schwarzenberg Klinikums“ ersetzt.
1.5. In der Z 7 werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.5.1. Die Überschrift lautet: „7. Landesklinik Hallein“
1.5.2. Der letzte Satz lautet: „Die Angliederung des Satellitendepartments für Unfallchirurgie an der Landesklinik Hallein mit 8 Betten an die Abteilung für Orthopädie und Traumatologie am Landeskrankenhaus ist sowohl in organisatorischer als auch medizinischer Hinsicht sicherzustellen.“
2.1. Im Abs 1 lautet der Einleitungssatz: „Die Gesamtzahl der bestehenden Akutbetten der im § 1 angeführten Krankenanstalten beträgt ab dem Jahr 2017 höchstens 3.300.“
2.2. Im Abs 1 lauten die die Kinder- und Jugendpsychiatrie, die Psychiatrie inkl Psychosomatik und die Bettenhöchstzahl betreffenden Zeilen:
„
Kinder- und Jugendpsychiatrie
40
Psychiatrie inkl Psychosomatik
295
Bettenhöchstzahl
3.300
“
2.3. Im Abs 2 wird im Einleitungssatz die Jahreszahl „2016“ durch die Jahreszahl „2017“ ersetzt.
2.4. Im Abs 3 lautet die letzte Zeile der Tabelle:
„
Positronen-Emissions-Tomographiegeräte (PET-CT)
2
“
„(7) Die §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 90/2017 treten mit 1. November 2017 in Kraft.“
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