Geschäftseinteilung für das Amt der Salzburger Landesregierung und Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung; Änderung
LGBLA_SA_20170930_87Geschäftseinteilung für das Amt der Salzburger Landesregierung und Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 2 Abs 4 und 5 sowie des § 3 Abs 2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925, BGBl Nr 289, betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien in der geltenden Fassung wird mit Zustimmung der Landesregierung und hinsichtlich der mittelbaren Bundesverwaltung mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:
Die Geschäftseinteilung für das Amt der Salzburger Landesregierung, LGBl Nr 81/2014, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 4/2017, wird geändert wie folgt:
„(4) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 87/2017 tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft.“
2.1. Der Geschäftsbereich der Landesamtsdirektion lautet:
Zentrale Steuerungskompetenz für den Inneren Dienst, soweit nicht zentrale Steuerungsaufgaben in anderen Dienststellen des Amtes wahrgenommen werden; zentrale Koordinationskompetenz für Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich mehrerer Abteilungen des Amtes der Landesregierung berühren, insbesondere für den Geschäftsverkehr des Amtes der Landesregierung mit dem Landtag, der Volksanwaltschaft und der Verbindungsstelle der Bundesländer sowie in Angelegenheiten der Arbeitsgemeinschaften im Alpenraum; Angelegenheiten der Vereinsmitgliedschaften des Landes im Einvernehmen mit der nach dem Vereinsgegenstand fachlich in Betracht kommenden Abteilung; Evidenz der Entsendung von Vertretern und Vertreterinnen des Landes Salzburg in andere Einrichtungen; Amtswirtschaftsstelle, Rechnungsstelle und zentrale Budgetverwaltung der Abteilung; Festlegung von Rahmenbedingungen und Entwicklung von Strategien für die Organisation (Aufbau, Ablauf); Organisationsentwicklung für die Landesverwaltung; Festlegung von Rahmenbedingungen und Entwicklung von Standards für das Projekt- und Prozessmanagement; Risikomanagement und Compliance-Grundlagen; Datenschutzangelegenheiten; besondere Aufgaben des Bedienstetenschutzes, soweit sie den Schutz der Landesbediensteten betreffen; Interne Revision.
Überprüfung der Buchführung für die haushaltswirksame und -unwirksame (durchlaufende) Gebarung der Landesverwaltung; ausschließliche Kompetenz zur Eröffnung und Schließung von Bankkonten für das Land; ausschließliche Kompetenz zur Erfassung sämtlicher von außen einlangender Finanzmittel; Einleitung und Überwachung des Zahlungsvollzuges; Erstellung von unterjährigen und Jahresabschlüssen des Landes; Führung der Anlagenbuchhaltung und Überwachung der periodischen und laufenden Inventarverwaltung; Wahrnehmung von Prüfaufgaben im Rahmen von EU-Programmen (First Level Control bei EU-Projekten, bescheinigende Stelle); Unterstützung der Landesdienststellen bei der Wahrnehmung von Kontrollaufgaben durch die Vornahme von Gebarungsprüfungen.
Allgemeine Sicherheitsfragen; Angelegenheiten der zivilen, militärischen und – im Einvernehmen mit den zuständigen Abteilungen – der sonstigen umfassenden Landesverteidigung; Angelegenheiten der Katastrophenhilfe; Krisenmanagement; fachliche Angelegenheiten des Feuerwehrwesens; nicht hoheitliche Angelegenheiten des Rettungswesens; Lawinenwarndienst; Sicherheitsbelange der Landesdienststellen mit Ausnahme der auf die Amtsgebäude bezogenen Aufgaben des oder der Sicherheitsbeauftragten; Journal- und Portierdienst Chiemseehof; Landeswarnzentrale; Gemeinde-Selbstschutzinformationszentren; integrierte Ausbildung der behördlichen Einsatzstäbe und der Katastrophenhilfsdienste; Koordinierung und Überprüfung aller durch die jeweiligen Abteilungen und Bezirksverwaltungsbehörden zu erstellenden Alarm-, Sonderalarm-, externen Notfall- und Einsatzpläne; Sturmwarndienst.
2.2. Im Geschäftsbereich der Abteilung 1 – Wirtschaft, Tourismus und Gemeinden – werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.2.1. Im Geschäftsbereich des Referates 1/01 – Regionalentwicklung und EU-Regionalpolitik – wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt: „Vollziehung des Salzburger EVTZ-Anwendungsgesetzes einschließlich Kontrollaufgaben; Koordination Servicecenter EU-Beihilfenrecht.“.
2.2.2. Im Geschäftsbereich des Referates 1/04 – Tourismus und Gemeindefinanzierung – entfällt die Wortfolge „Angelegenheiten der Gemeinde- und Tourismusstatistik;“.
2.3. Im Geschäftsbereich der Abteilung 4 – Lebensgrundlagen und Energie – werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.3.1. Im Geschäftsbereich des Referates 4/01 – Agrarrecht, Arbeitsinspektion, Jagd und Fischerei – entfällt die Wortfolge „Zuständigkeiten des Amtes der Landesregierung nach dem Salzburger Landwirtschafts-Materialseilbahngesetz;“.
2.3.2. Der Geschäftsbereich des Referates 4/02 – Landesforstdirektion – lautet:
2.3.3. Im Geschäftsbereich des Referates 4/05 – Technische Bodenneuordnung – wird nach der Wortfolge „einschließlich Sachverständigendienst auf diesem Gebiet“ die Wortfolge „sowie Planung, Projektierung und Errichtung von Wirtschaftswegen sowie sonstige Maßnahmen und Anlagen in Angelegenheiten der Bodenreform“ eingefügt.
2.4. Im Geschäftsbereich der Abteilung 5 – Natur- und Umweltschutz, Gewerbe – wird in der Stabsstelle Gewerbeangelegenheiten am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt: „Koordination der internationalen Amtshilfe – Internal Market Information System und Einheitlicher Ansprechpartner.“
2.5. Im Geschäftsbereich der Abteilung 8 – Finanz- und Vermögensverwaltung – werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.5.1. Nach der Abteilungsbezeichnung und vor der Bezeichnung des Referates 8/01 wird eingefügt:
2.5.2. Im Geschäftsbereich des Referates 8/01 – Allgemeine Finanzangelegenheiten – wird die Wortfolge „Bürgschaften des Landes“ durch die Wortfolge „Rechtsfragen im Zusammenhang mit Bürgschaften und sonstigen Haftungen des Landes“ ersetzt und entfallen das Wort „Transparenzdatenbank,“ sowie die Wortfolge „mit Ausnahme allgemeiner innerdienstlicher Belange und der Dienstaufsicht über Bedienstete, soweit diese im Frontoffice tätig sind“.
2.5.3. Die Geschäftsbereiche der Referate 8/02 – Budgetangelegenheiten – und 8/03 – Zivilrechtsangelegenheiten – lauten:
2.6. Die Abteilung 11 – Personal – entfällt samt ihres Geschäftsbereichs einschließlich der angegliederten Einrichtung.
Die Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung, LGBl Nr 89/2014, wird geändert wie folgt:
Im § 9 Abs 1 wird nach dem zweiten Satz eingefügt: „Die Leiterin bzw der Leiter einer Fachgruppe kann auch ein Referat dieser Fachgruppe leiten.“
§ 15 lautet:
(1) Zur Besorgung komplexer Aufgaben, die sich über einen bestimmten Zeitraum hin stellen und die den Geschäftsbereich mehrerer Abteilungen oder Angelegenheiten des Aufgabenbereichs anderer Behörden oder Dienststellen des Landes Salzburg betreffen, können durch die Landesamtsdirektorin bzw den Landesamtsdirektor befristet abteilungsübergreifende Projekt- und Arbeitsgruppen gebildet werden.
(2) Projekt- und Arbeitsgruppen werden von Bediensteten des Landes geleitet. Die Landesamtsdirektorin bzw der Landesamtsdirektor bestimmt die Leitung sowie die sonstigen Mitglieder der Projekt- und Arbeitsgruppen.“
„(3) Die §§ 9 Abs 1 und 15 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 87/2017 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft.“
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