Salzburger Berg- und Naturwachtverordnung; Änderung
LGBLA_SA_20170817_75Salzburger Berg- und Naturwachtverordnung; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 56 Abs 5 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Salzburger Berg- und Naturwachtverordnung, LGBl Nr 60/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 89/2006, wird geändert wie folgt:
„Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zur Unterstützung der Behörden bei der Vollziehung von Naturschutzaufgaben können ehrenamtliche Naturschutzwacheorgane bestellt werden. Die Naturschutzwacheorgane bilden in ihrer Gesamtheit unter der Leitung der Landesregierung die Salzburger Berg- und Naturwacht.“
(1) Naturschutzwacheorganen ist in Ausübung ihres Dienstes der ungehinderte Zutritt und, soweit ein besonderer behördlicher Auftrag vorliegt, die Zufahrt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren sowie Auskunft zu erteilen.
(2) Naturschutzwacheorgane sind in Ausübung ihres Dienstes berechtigt,
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden können besonders geschulte Naturschutzwacheorgane ermächtigen
(2) Zum Nachweis der durch die besondere Schulung erworbenen Kenntnisse haben sich die in Betracht kommenden Naturschutzwacheorgane einer eingehenden Befragung durch die Landesregierung zu unterziehen, die in Form einer Prüfung abzuhalten ist.
(3) Für die Zusammensetzung der Prüfungskommission und die Ablegung der Prüfung gelten die Bestimmungen des § 4 sinngemäß.
(4) Von der erfolgreich abgelegten Prüfung hat die Landesregierung die Bezirksverwaltungsbehörden in Kenntnis zu setzen.“
Im § 23 Abs 2 wird angefügt: „Ein solcher Verstoß liegt jedenfalls dann vor, wenn Schulungen wiederholt unentschuldigt nicht wahrgenommen werden.“
Im § 26 wird angefügt:
„(5) Die §§ 1, 7, 8 und 23 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 75/2017 treten mit 1. September 2017 in Kraft.“
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