Verordnung Allgemeiner Rettungsdienst; Änderung
LGBLA_SA_20170811_68Verordnung Allgemeiner Rettungsdienst; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 5b des Salzburger Rettungsgesetzes, LGBl Nr 78/1981, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Verordnung Allgemeiner Rettungsdienst, LGBl Nr 72/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 62/2013, wird geändert wie folgt:
Im § 8 werden die Z 2 bis 6 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Im § 9 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Im Abs 1 entfällt die Z 2 und erhalten die bisherigen Z 3 bis 5 die Ziffernbezeichnungen „2.“ bis „4.“.
2.2. Abs 2 lautet:
„(2) Die Mindestausstattung der Fahrzeuge gemäß § 8 Z 2 bis 4 muss den Ausrüstungstabellen der ÖNORM EN 1789:2007 +A1: 2010 +A2:2014 „Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung – Krankenkraftwagen“ entsprechen. Diese ÖNORM liegt bei der für Gesundheitsangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zur Einsichtnahme auf. Die Geräte und das Material für die Versorgung von Notfällen müssen so zusammengestellt sein, dass eine rasche Versorgung der Patienten bzw bestimmter Patientengruppen gewährleistet ist (zB Zusammenstellung als Notfallkoffer bzw Arztkoffer, Kinder- und Geburtenkoffer, Verbandskoffer, Bülaukoffer oder Unfallkoffer).“
„(4) Die §§ 8 und 9 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 68/2017 sowie der Entfall der Anlage treten mit 1. September 2017 in Kraft. Die mit dieser Verordnung vorgenommenen Änderungen wurden unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Nummer 2017/139/A notifiziert.“
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