Objektivierungsverordnung 2017
LGBLA_SA_20170803_67Objektivierungsverordnung 2017Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund der §§ 3 bis 6 und 8 bis 11 des Salzburger Objektivierungsgesetzes 2017 – S.OG, LGBl Nr 54/2017, wird verordnet:
(1) Das Anforderungsprofil für Führungskräfte (§ 3 Abs 1 S.OG) hat folgende für die jeweilige Funktion erforderlichen Voraussetzungen zu beinhalten:
(2) Zu den fachlichen Voraussetzungen gehören jedenfalls Kenntnisse zum Thema Gleichbehandlung und Frauenförderung.
(3) Zur persönlichen Kompetenz gehören zB Durchsetzungsvermögen, Verhalten als Vorbild in dienstlich verlangten Verhaltensweisen, Belastbarkeit und Frustrationstoleranz, Ausdrucksfähigkeit und Auftreten (gegebenenfalls auch in Schriftform), Kreativität, Entscheidungsfähigkeit, Verantwortungsbereitschaft und Zielorientiertheit.
(4) Zur sozialen Kompetenz gehören zB Kooperations- und Teamfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit; Fähigkeit zur Motivation von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und Konfliktfähigkeit.
(5) Zur Methodenkompetenz gehören zB Planen und Organisieren, wirtschaftliches Denken und Handeln, Lösen von Konflikten, Kontrollieren und Steuern und strategisches Denken.
(1) Führungsfunktionen gemäß § 3 Abs 3 S.OG sind gleichzeitig mit der öffentlichen Ausschreibung auch intern auszuschreiben. Führungsfunktionen gemäß § 3 Abs 4 S.OG sind grundsätzlich zuerst intern (Abs 2) auszuschreiben, eine öffentliche Ausschreibung ist erst dann vorzunehmen, wenn die interne Ausschreibung nicht erfolgreich war. Wenn bereits vor der internen Ausschreibung Gründe für die Annahme sprechen, dass die interne Ausschreibung nicht zu einer ausreichenden Anzahl geeigneter Bewerberinnen und Bewerber führen wird, können interne und externe Ausschreibung gleichzeitig erfolgen.
(2) Die interne Ausschreibung gemäß § 3 Abs 4 S.OG hat zu erfolgen:
(3) Eine Bewerbung steht bei interner Ausschreibung allen Landesbediensteten offen, die das Anforderungsprofil erfüllen, unabhängig davon, für welchen Bereich des Landesdienstes die Ausschreibung erfolgt ist.
(1) Bei Führungskräften gemäß § 3 Abs 3 Z 1 bis 4 S.OG kann bei der Bildung der Vorschlagskommission der externen Expertin oder dem externen Experten für Personalauswahl (§ 4 Abs 2 Z 1 lit e S.OG) bzw dem von dieser Person repräsentierten Unternehmen die administrative Abwicklung des Auswahlverfahrens übertragen werden.
(2) Die Kommission kann die Durchführung einer Vorauswahl beschließen. Diese Vorauswahl kann entweder in einer Selektion auf Grund der – neben den zwingenden Kriterien – im Anforderungsprofil enthaltenen wünschenswerten Kriterien oder durch geeignete Auswahlmethoden hinsichtlich wichtiger Kriterien des Anforderungsprofils bestehen. Bei der Bestellung von Ärztinnen und Ärzten, die eine Abteilung in den Krankenanstalten der SALK führen, kann die Vorauswahl auch auf Grund der gemäß § 5 Abs 4 Z 2 S.OG einzuholenden Gutachten erfolgen. Auf Grund der Ergebnisse der Vorauswahl können jene Bewerberinnen und Bewerber, die
(3) Das weitere Auswahlverfahren besteht aus einer ausführlichen Befragung der Bewerberinnen und Bewerber durch die Vorschlagskommission (Hearing). Zusätzlich dazu können den tatsächlichen Anforderungen nahe kommende Übungen wie Tests, schriftliche Arbeiten, Kurzvorträge, Gruppenübungen, Rollenspiele (Assessment Center) oder Beurteilungen durch Expertinnen oder Experten durchgeführt werden. Die Vornahme dieser Übungen und Beurteilungen kann nach Abstimmung mit der personalführenden Stelle externen Expertinnen oder Experten übertragen werden.
(4) Die Vorschlagskommission hat die von den Bewerberinnen und Bewerbern im Auswahlverfahren gezeigten Leistungen in Bezug auf die Kriterien des Anforderungsprofils folgendermaßen zu bewerten:
(5) Die oder der Vorsitzende der Vorschlagskommission hat für jede Bewerberin bzw für jeden Bewerber ein Vorschlagsprotokoll mit zumindest folgenden Angaben zu verfassen:
(1) Der Bestellungsvorschlag enthält die nach § 3 festgestellte bestqualifizierte Bewerberin oder den festgestellten bestqualifizierten Bewerber.
(2) Haben zwei oder mehrere Bewerberinnen oder Bewerber dieselbe Bestqualifikation erreicht, ist zwischen Personen verschiedenen Geschlechts solange weiblichen Bewerberinnen der Vorzug zu geben, bis der Frauenanteil bei den Führungskräften in der Dienststelle mindestens 45 % erreicht hat. Dies gilt dann nicht, wenn unter Berücksichtigung aller die Person dieser Bewerberinnen und Bewerber betreffenden Kriterien die Kriterien zu Gunsten des männlichen Bewerbers überwiegen. Vor einer Anwendung dieser Bestimmungen ist ein Gutachten der Gleichbehandlungskommission einzuholen.
(3) In der SALK hat die Geschäftsführung mit der bzw dem an erster Stelle Gereihten Verhandlungen über die Bedingungen für eine Funktionsübernahme aufzunehmen, wenn diese Person noch nicht im Landesdienst steht. Erscheinen die gestellten Bedingungen für die Geschäftsführung der SALK nicht annehmbar, kann die Geschäftsführung
Kommen nach § 10 Abs 1 bis 3 S.OG für die Besetzung einzelner Funktionen der Auswahlkommission mehrere Personen in Betracht, hat die für die Personalangelegenheiten des jeweiligen Bereichs eingerichtete Stelle nach folgenden Gesichtspunkten vorzugehen:
Zusätzlich zu den dienstrechtlich vorgesehenen Anstellungserfordernissen und den erforderlichen besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten kann im Anforderungsprofil (§ 8 Abs 5 S.OG) für Arbeitsplätze, bei denen im Winterdienst regelmäßig Rufbereitschaften für Einsatzleistungen im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs abzuleisten sind, als Anforderung eine Maximalentfernung zwischen Dienstort und Wohnort vorgesehen werden. Diese Maximalentfernung darf 15 Kilometer nicht unterschreiten.
(1) Bei der Endauswahl (§ 9 Abs 2 Z 2 S.OG) hat die Auswahlkommission die von den Bewerberinnen und Bewerbern im bisherigen Auswahlverfahren gezeigten Leistungen in Bezug auf die Kriterien des Anforderungsprofils zu bewerten. Dabei sind die fachlichen Kriterien insgesamt gleich zu gewichten wie die persönlichen Kriterien. Die Bewertung hat nach einem Punktesystem zu erfolgen, wobei für die fachlichen und die persönlichen Kriterien jeweils bis zu 50 Punkte vergeben werden können. Die Bewerberin oder der Bewerber mit der besten Gesamtbewertung gilt als bestqualifiziert.
(2) Die oder der Vorsitzende der Auswahlkommission hat für jede Bewerberin bzw für jeden Bewerber ein Auswahlprotokoll unter sinngemäßer Anwendung von § 3 Abs 5 zu verfassen.
(3) Der Anstellungsvorschlag enthält die nach Abs 1 festgestellte bestqualifizierte Bewerberin oder den festgestellten bestqualifizierten Bewerber. Haben zwei oder mehrere Bewerberinnen oder Bewerber dieselbe Gesamtbewertung erreicht, ist im Anstellungsvorschlag von folgenden, nacheinander zu beachtenden Kriterien auszugehen:
(4) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die bzw der nach Beurteilung durch die Auswahlkommission für eine angestrebte Verwendung auf Grund des erreichten Ausbildungsniveaus überqualifiziert ist, darf nur dann in den Anstellungsvorschlag aufgenommen werden, wenn sie bzw er eine schriftliche Erklärung mit der Zusicherung abgibt, zumindest fünf Jahre in der zu besetzenden Funktion tätig sein zu wollen und sich bis zum Ablauf dieser Frist nur auf Grund eines weiteren Auswahlverfahrens nach dem S.OG und dieser Verordnung um eine neue Verwendung mit einem höheren Ausbildungsniveau bewerben zu wollen.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Objektivierungsverordnung, LGBl Nr 66/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 24/2014, außer Kraft.
(2) Zu dem im Abs 1 festgelegten Zeitpunkt bereits eingeleitete Bestellungs- und Auswahlverfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen. Schriftliche Erklärungen von Bediensteten gemäß § 9 Abs 3 der Objektivierungsverordnung (Abs 1 zweiter Satz) gelten als befristete Erklärungen gemäß § 7 Abs 4 dieser Verordnung. Als Fristbeginn gilt dabei der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der schriftlichen Erklärung.
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