Verordnung über die Prüfung für den Jagdschutzdienst; Änderung
LGBLA_SA_20170727_62Verordnung über die Prüfung für den Jagdschutzdienst; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund der §§ 116 und 118 Abs 5 des Jagdgesetzes 1993, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Prüfung für den Jagdschutzdienst, LGBl Nr 17/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 75/2013, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 2 lautet der erste Satz: „Der ungefähre Prüfungstermin ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft festzulegen und auf der Homepage der Salzburger Jägerschaft unter der Adresse www.sbg-jaegerschaft.at sowie im Verlautbarungsorgan der Salzburger Jägerschaft rechtzeitig kundzumachen.“
1.2. Im Abs 3 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
1.3. Nach Abs 3 wird angefügt:
„(4) Die Termine sind so zu wählen, dass für die Ablehnung der Zulassung zur Prüfung die volle Frist nach § 2 Abs 4 zur Verfügung steht.“
„(5) Hat der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so kann die Prüfung frühestens nach einem Monat wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist nur zweimal zulässig und umfasst den gesamten Prüfungsstoff.“
„(7) Die §§ 1 Abs 2, 3 und 4 sowie 4 Abs 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 62/2017 treten mit 28. Juli 2017 in Kraft.“
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