Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995; Änderung
LGBLA_SA_20170718_58Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995, LGBl Nr 64, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 47/2016, wird geändert wie folgt:
1.1. Nach der den § 35 betreffenden Zeile wird eingefügt:
1.2. Nach der den § 40 betreffenden Zeile wird eingefügt:
„(8) Die Beistellung der erforderlichen Lehrer bzw Lehrerinnen obliegt dem Land. Die Beistellung der für die Tagesbetreuung an ganztägigen Schulformen erforderlichen Personen obliegt jedoch dem gesetzlichen Schulerhalter, soweit es sich nicht um Lernzeiten handelt.
Im § 2 Abs 4 wird im ersten Satz die Wortfolge „der Grundstufe I“ durch die Wortfolge „in der Grundschule“ ersetzt.
Im § 3 werden folgende Änderungen durchgeführt:
4.1. Abs 2 lautet:
„(2) Die Grundschule kann geführt werden:
4.2. Im Abs 4 wird nach dem Wort „Organisationsform“ die Wortfolge „der Volksschulen (Abs 1)“ eingefügt.
4.3. Nach Abs 4 wird eingefügt:
„(4a) Über die Organisationsform der Grundschule (Abs 2 und Abs 3) entscheidet die Schulleitung nach Anhörung des Schulforums und des Landesschulrates und nach Zustimmung der Landesregierung.“
„(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine solche Schule darf nur abgelehnt werden, wenn
„(5) In den Schuljahren 2016/2017, 2017/2018 und 2018/2019 können an den Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen für Schüler, die wegen mangelnder Kenntnisse der deutschen Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen worden sind, jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern Sprachstartgruppen und integrativ geführte Sprachförderkurse eingerichtet werden. Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse können auch klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifend geführt werden und dauern höchstens zwei Unterrichtsjahre.“
§ 35 Abs 3 entfällt.
Nach § 35 wird eingefügt:
(1) Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen schulpflichtigen Kindes, dessen Aufnahme in die Schule auch nicht abgelehnt werden darf (§ 23 Abs 2 Z 2), bedarf
(2) Die Bewilligung ist von der oder den erziehungsberechtigten Person(en) zu beantragen. Der Antrag soll spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch bei der Landesregierung einlangen. Vor der Entscheidung hat die Landesregierung den gesetzlichen Schulerhalter der Wahlschule anzuhören und dessen Haltung zum beantragten Vorhaben (Zustimmung oder Ablehnung) einzuholen.
(3) Außer in den Fällen des § 23 Abs 2 Z 2 kann der gesetzliche Schulerhalter der Wahlschule die Zustimmung verweigern. Im Fall der Verweigerung der Zustimmung hat die Landesregierung ein bereits eingeleitetes Verfahren formlos einzustellen und den Antragsteller davon zu verständigen. Der Antragsteller kann diesfalls innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Verständigung die Erlassung eines Bescheides beantragen.
(4) Liegt eine Zustimmung gemäß Abs 1 Z 1 vor, gilt die Bewilligung als erteilt, wenn die Landesregierung nicht innerhalb der Frist des Abs 5 den sprengelfremden Schulbesuch untersagt. Darüber hat die Landesregierung eine Bescheinigung auszustellen. Die Landesregierung hat einen sprengelfremden Schulbesuch zu untersagen, wenn
(5) Die Entscheidungsfrist beträgt abweichend von § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG drei Monate und beginnt frühestens vier Monate vor dem Zeitpunkt des beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuchs zu laufen.“
(1) Für die nach § 35a aufgenommenen Schüler hat der gesetzliche Schulerhalter grundsätzlich keinen Anspruch auf Schulsachaufwand.
(2) Ein Anspruch auf Schulsachaufwand gegenüber der Wohnsitzgemeinde besteht jedoch für jene Schüler,
(3) Für die Beitragsleistung zum Schulsachaufwand gemäß Abs 2 gelten die Bestimmungen der §§ 36 bis 40 sinngemäß.
(1) Wenn ein dem Schulsprengel angehöriges schulpflichtiges Kind oder ein gemäß § 35a aufgenommenes schulpflichtiges Kind nach der Aufnahme in die Schule den Wohnsitz wechselt, hat die neue Wohnsitzgemeinde dem gesetzlichen Schulerhalter Beiträge zur Bestreitung des Schulsachaufwandes zu leisten.
(2) Für die Beitragsleistung zum Schulsachaufwand gemäß Abs 1 gelten die Bestimmungen der §§ 36 bis 40 mit der Maßgabe sinngemäß, dass bei einem Wohnsitzwechsel während eines laufenden Schuljahres die Beiträge nur aliquot zu leisten sind.“
§ 41 Abs 2 entfällt.
§ 48a lautet:
Für den politischen Bezirk Salzburg-Stadt gelten die Bestimmungen der §§ 3 Abs 4 und 4a, 5a Abs 2, 7b Abs 2, 12 Abs 3, 24 Abs 3, 28a, 35 Abs 4 sowie 35a mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Bezirksverwaltungsbehörde an die Stelle der Landesregierung tritt.“
§ 50 Z 1 bis 4 lauten:
Im § 54 wird angefügt:
„(6) § 24 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2017 tritt mit 1. September 2016 in Kraft.
(7) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 1 Abs 8, 2 Abs 4, 3, 23 Abs 2, 35a, 40a, 40b, 48a und 50 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2017 treten mit 1. September 2017 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 35 Abs 3 und 41 Abs 2 außer Kraft.“
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