Salzburger Landarbeitsordnung 1995; Änderung
LGBLA_SA_20170718_57Salzburger Landarbeitsordnung 1995; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Die Salzburger Landarbeitsordnung 1995, LGBl Nr 7/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 74/2014 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 60/2015, wird geändert wie folgt:
1.1. Die den § 14a betreffende Zeile lautet:
1.2. Die den § 42a betreffende Zeile entfällt.
1.3. Die die §§ 314 und 315 betreffenden Zeilen lauten:
2.1. Die Überschrift lautet: „Benachteiligungsverbot“
2.2. Die bisherigen Abs 1 und 2 erhalten die Bezeichnungen „(2)“ und „(3)“ und lautet Abs 1 (neu):
„(1) Dienstnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Art 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Art 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl Nr L 141 vom 27. Mai 2011, Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Art 45 AEUV, Art 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr 492/2011 und Art 1 der Richtlinie 2014/54/EU (§ 315 Z 28) gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden.“
Im § 42 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Abs 2.
§ 42a entfällt.
Im § 49a Abs 1 wird im ersten Satz die Verweisung auf „§ 14a Abs. 1“ durch die Verweisung auf „§ 14a Abs 2“ und im zweiten Satz die Verweisung auf „§ 14a Abs. 2“ durch die Verweisung auf „§ 14a Abs 3“ ersetzt.
Im § 50g werden folgende Änderungen vorgenommen:
6.1. Nach Abs 2 wird eingefügt:
„(2a) Die monatliche Bemessungsgrundlage ist mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung gemäß § 34 Abs 2 ASVG vom Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zu melden. Der Beginn der Beitragszahlung ist vom Dienstgeber mit der Anmeldung zur Sozialversicherung gemäß § 33 Abs 1a ASVG bekanntzugeben, das Ende der Beitragszahlung mit der Abmeldung des Dienstnehmers von der Sozialversicherung. Für die Meldungen zur betrieblichen Vorsorge sind die Bestimmungen der §§ 33 und 34 ASVG sinngemäß anzuwenden.“
6.2. Abs 3 lautet:
„(3) Der Dienstgeber hat abweichend von Abs 1 die Wahlmöglichkeit, die Abfertigungsbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß § 5 Abs 2 ASVG entweder monatlich oder jährlich zu überweisen. Eine Vereinbarung nach § 58 Abs 8 ASVG gilt automatisch auch als Vereinbarung für die Beiträge zur betrieblichen Vorsorge. Bei einer jährlichen Zahlungsweise sind zusätzlich 2,5 % vom zu leistenden Beitrag gleichzeitig mit diesem Betrag an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zu überweisen. Die Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus § 58 ASVG. Abweichend davon sind bei einer jährlichen Zahlungsweise die Abfertigungsbeiträge bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum 15. des Folgemonats zu entrichten, in den die Beendigung des Dienstverhältnisses fällt. Eine Änderung der Zahlungsweise ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Der Dienstgeber hat eine Änderung der Zahlungsweise dem zuständigen Träger der Krankenversicherung vor dem Beitragszeitraum, für den die Änderung der Zahlungsweise vorgenommen wird, zu melden.“
7.1. Abs 1 lautet:
„(1) Der Dienstnehmer hat für die Dauer des jeweiligen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den §§ 19, 37 bis 39 WG 2001 bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl I Nr 103/2001 in der Fassung vor dem Gesetz BGBl I Nr 53/2016. Dies gilt nicht für den zwölf Monate übersteigenden Teil eines Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß § 19 Abs 1 Z 4 WG 2001, eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes gemäß § 19 Abs 1 Z 8 WG 2001 oder eines Ausbildungsdienstes.“
7.2. Im Abs 2 wird die Wortfolge „in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs 1 KBGG“ durch die Wortfolge „nach Abs 1 erster Satz“ ersetzt.
7.3. Im Abs 6 wird die Verweisung auf „§ 50g Abs 1 und 3“ durch die Verweisung auf „§ 50g Abs 1 bis 3“ ersetzt.
„(2) Die Abfertigung ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonats nach der Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 50o Abs 2 fällig und binnen fünf Werktagen entsprechend der Verfügung des Dienstnehmers nach § 50o Abs 1 Z 1, 3 und 4 zu leisten, wobei die Frist für die Fälligkeit frühestens mit dem Ende des Tages der Beendigung des Dienstverhältnisses oder dem sich aus § 50m Abs 5 oder § 50o Abs 4 erster Satz ergebenden Zeitpunkt zu laufen beginnt. Nach Verfügungen gemäß § 50o Abs 1 Z 1, 3 und 4 oder nach Auszahlungen nach § 39s Abs 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige Beträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich fällig. Änderungen der monatlichen Bemessungsgrundlage innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses begründen bei einer Verfügung gemäß § 50o Abs 1 Z 1, 3 oder 4 oder nach Auszahlungen nach § 39s Abs 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 eine Rückzahlungsverpflichtung des Anwartschaftsberechtigten, sofern § 69 ASVG nicht zur Anwendung kommt.“
9.1. Im Abs 1 Z 4 wird in der lit a der Klammerausdruck „(§ 18f Versicherungsaufsichtsgesetz)“ durch den Klammerausdruck „(§ 93 Versicherungsaufsichtsgesetz 2016)“ ersetzt.
9.2. Abs 4 lautet:
„(4) Der Anwartschaftsberechtigte kann, auch wenn die Voraussetzungen des § 50m Abs 2 und 3 für eine Verfügung über die Abfertigung nicht vorliegen, sowie nach einer Verfügung nach Abs 1 Z 2 (abweichend von Abs 3) eine Verfügung über die gesamte Abfertigung in der jeweiligen betrieblichen Vorsorgekasse im Sinn des Abs 1 Z 3 verlangen, wenn die Abfertigungsanwartschaft seit der Beendigung des Dienstverhältnisses mindestens drei Jahre beitragsfrei gestellt ist. Die Verfügung kann nach dem Ablauf der Dreijahresfrist vorgenommen werden.“
Im § 51f entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und die Abs 2 bis 4.
Im § 101 werden folgende Änderungen vorgenommen:
11.1. Im Abs 1 lautet der erste Satz: „Arbeitsstoffe im Sinn dieses Gesetzes sind alle Stoffe, Gemische, biologischen oder chemischen Agenzien, die bei der Arbeit verwendet werden.“
11.2. Die Abs 2 und 3 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„(2) Gefährliche Arbeitsstoffe sind explosionsgefährliche, brandgefährliche und gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sowie biologische Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und Beurteilung gemäß Abs 4 bis 7 ergeben hat, dass es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Dienstnehmer handelt. Soweit im Folgenden Gefahrenklassen oder kategorien genannt sind, sind diese im Sinn der Kriterien nach Anhang I Teil 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung), ABl Nr L 353 vom 31. Dezember 2008, zu verstehen, auch wenn der Arbeitsstoff nicht auf Grund dieser Verordnung eingestuft ist.
(2a) Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind
(2b) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind
(2c) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind
(3) Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen könnten. Entsprechend den von ihnen ausgehenden Infektionsrisken gilt folgende Unterteilung in vier Risikogruppen:
(3a) Als gefährliche Arbeitsstoffe gelten weiters Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:
11.3. Im Abs 4 entfällt der zweite Satz.
11.4. Abs 5 lautet:
„(5) Dienstgeber müssen die Eigenschaften der Arbeitsstoffe ermitteln und die Gefahren beurteilen, die von den Arbeitsstoffen auf Grund ihrer Eigenschaften oder auf Grund der Art ihrer Verwendung ausgehen können. Sie müssen dazu insbesondere die Angaben der Hersteller oder Importeure, praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse heranziehen. Im Zweifel müssen sie Auskünfte der Hersteller oder Importeure einholen.“
11.5. Im Abs 6 lauten der Einleitungssatz und die Z 1:
„Werden Arbeitsstoffe von Dienstgebern erworben, gilt für die Ermittlung gemäß Abs 5 Folgendes:
11.6. Im Abs 8 lautet der erste Satz: „Krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) und biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2 bis 4 (Abs 3) dürfen nicht verwendet werden, wenn ein gleichwertiges Arbeitsergebnis mit nicht gefährlichen Arbeitsstoffen erreicht werden kann oder, sofern dies nicht möglich ist, mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften aufweisen.“
11.7. Im Abs 9 lautet der erste Satz: „Die Absicht, krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) oder biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2 bis 4 (Abs 3) zu verwenden, ist der Land- und Forstwirtschaftsinspektion schriftlich zu melden, wobei die Meldung betreffend biologische Arbeitsstoffe 30 Tage vor Beginn der Arbeiten zu erfolgen hat.“
„(1) Krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) und biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2 bis 4 (§ 101 Abs 3) dürfen, wenn es nach der Art der Arbeit und dem Stand der Technik möglich ist, nur in geschlossenen Systemen verwendet werden.“
„(1) Stehen krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) oder biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2 bis 4 (§ 101 Abs 3) in Verwendung, müssen die Dienstgeber ein Verzeichnis jener Dienstnehmer führen, die der Einwirkung dieser Arbeitsstoffe ausgesetzt sind.“
14.1. Abs 2 lautet:
„(2) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass Behälter (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, entsprechend den Eigenschaften dieser Arbeitsstoffe mit Angaben über die möglichen Gefahren, die mit ihrer Einwirkung verbunden sind, sowie über notwendige Sicherheitsmaßnahmen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sind, soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen. In diesem Fall muss durch andere Maßnahmen für eine ausreichende Information und Unterweisung der Dienstnehmer über die Gefahren, die mit der Einwirkung verbunden sind, und über die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen gesorgt werden.“
14.2. Abs 4 lautet:
„(4) Bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen müssen Dienstgeber dafür sorgen, dass alle auf Grund der jeweiligen gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe gebotenen Schutzmaßnahmen getroffen werden und vorhersehbare Gefahren für die Dienstnehmer vermieden werden. Insbesondere ist dafür zu sorgen, dass unbefugte Dienstnehmer zu Bereichen, in denen krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) oder biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2 bis 4 (§ 101 Abs 3) in Verwendung stehen, keinen Zugang haben. Diese Bereiche sind nach Möglichkeit mit Vorrichtungen auszustatten, die unbefugte Dienstnehmer am Betreten dieser Bereiche hindern und müssen gut sichtbar gekennzeichnet sein. Räume oder Bereiche (einschließlich Schränke), die für die Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe verwendet werden, müssen bei den Zugängen gut sichtbar gekennzeichnet sein, sofern die einzelnen Verpackungen oder Behälter nicht bereits mit einer ausreichenden Kennzeichnung versehen sind.“
Im § 118 Abs 1 entfällt der letzte Satz.
In den §§ 186 Abs 1 erster Satz, 202 Abs 2, 209 Abs 1 erster Satz, 215 Abs 2 erster Satz, 298 Abs 1 erster Satz und 304 Abs 1 Z 1 wird jeweils die Wortfolge „vier Jahre“ durch die Wortfolge „fünf Jahre“ ersetzt.
Im § 245 Abs 1 wird nach der Wortfolge „drei Wochen“ die Wortfolge „und drei Arbeitstagen“ eingefügt.
§ 313 Abs 2a lautet:
„(2a) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, sind zu ahnden:
(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
(2) Die Verweisungen auf das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr 52, gelten als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
(1) Die §§ 14a, 49a Abs 1, 50h Abs 1 und 2, 101 Abs 1 bis 6 sowie 8 und 9, 101a Abs 1, 101d Abs 1, 101e Abs 2 und 4, 118 Abs 1, 186 Abs 1, 202 Abs 2, 209 Abs 1, 215 Abs 2, 245 Abs 1, 298 Abs 1 und 304 Abs 1, 314 Abs 1 Z 1 bis 43, 45 bis 48 und Abs 2 sowie 315 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 57/2017 treten mit 19. Juli 2017 in Kraft. Die §§ 186 Abs 1, 202 Abs 2, 209 Abs 1, 215 Abs 2, 245 Abs 1, 298 Abs 1 und 304 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 57/2017 gelten für Organe der Dienstnehmerschaft, deren Konstituierung ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt.
(2) Die §§ 42, 51f und 313 Abs 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 57/2017 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 42a außer Kraft. Die §§ 42, 42a, 51f und 313 Abs 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 74/2014 und der Kundmachung LGBl Nr 60/2015 sind weiter auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2017 ereignet haben.
(3) Die §§ 50g Abs 2a und 3, 50h Abs 6, 50n Abs 2 und 50o Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 57/2017 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2017 in Kraft und sind für Beitragszeiträume nach dem 1. Jänner 2017 anzuwenden.
(4) Die §§ 50o Abs 1 und 314 Abs 1 Z 44 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 57/2017 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(5) § 101 Abs 2a Z 2, Abs 2b Z 3 und Abs 2c Z 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 57/2017 tritt mit Ablauf des 31. Mai 2027 außer Kraft. Soweit Arbeitsstoffe noch entsprechend ihren Eigenschaften im Sinn des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl I Nr 53/1997 in der Fassung BGBl I Nr 14/2015, eingestuft oder gekennzeichnet sind, gelten für sie auch jene Dienstnehmerschutzvorschriften, die bereits auf die entsprechende Gefahrenkategorie nach der CLP-Verordnung abstellen. Dabei ist § 40 Abs 8 des ASchG sinngemäß anzuwenden.“
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