Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000; Änderung
LGBLA_SA_20170718_51Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 16/2016, wird geändert wie folgt:
1.1. Im 2. Abschnitt lautet die den 1. Teil des 1. Unterabschnittes betreffende Überschrift:
1.2. Die den § 5 betreffende Zeile lautet:
1.3. Nach der den § 51b betreffenden Zeile wird eingefügt:
1.4. Nach der den § 78 betreffenden Zeile wird eingefügt:
1.5. Die den § 91 betreffende Zeile lautet:
2.1. Im Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1.1. Die Z 3 lautet:
2.1.2. In der Z 9 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und wird angefügt:
2.2. Im Abs 2 wird in der Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird angefügt:
3.1. Im Abs 1 wird in der Z 5 der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und wird angefügt:
3.2. Im Abs 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.2.1. In der lit b lauten die Z 10 und 11:
3.2.2. In der lit c wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „Medizinischen Universität“ die Wortfolge „bzw einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist,“ eingefügt.
3.3. Im Abs 5 werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.3.1. Die Z 1 und 2 lauten:
3.3.2. Im letzten Absatz wird der Klammerausdruck „(Z 1 lit d und e)“ durch den Klammerausdruck „(Z 1 lit e und f)“ ersetzt.
(1) Krankenanstalten können von physischen oder juristischen Personen errichtet und betrieben werden.
(2) Die Errichtung und der Betrieb einer Krankenanstalt bedürfen der Bewilligung der Landesregierung, soweit nicht anderes bestimmt wird.“
Im § 7 Abs 7 wird nach der Wortfolge „Medizinischen Universität“ die Wortfolge „bzw einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist,“ eingefügt.
§ 12 Abs 4 lautet:
„(4) Beim Betrieb von Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität bzw einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dienen, sind die Erfordernisse der medizinischen Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Das Zusammenwirken beim Betrieb der Krankenanstalt ist in einer Vereinbarung zwischen dem Träger der Krankenanstalt und dem Träger der Medizinischen Universität bzw der Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, näher zu regeln.“
Im § 12c Abs 2 wird der Ausdruck „der Gesundheitsplattform (§ 22 ff SAGES-Gesetz)“ durch den Ausdruck „des Salzburger Gesundheitsfonds (§ 1 SAGES-Gesetz 2016)“ ersetzt.
Im § 20 werden folgende Änderungen vorgenommen:
9.1. Im Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
9.1.1. In der Z 2 wird der Strichpunkt am Ende durch einen Punkt ersetzt und wird angefügt: „Ist an einer Universität eine Medizinische Fakultät eingerichtet, so ist der Vizerektor für den medizinischen Bereich oder ein vom Vizerektor der Medizinischen Fakultät vorgeschlagener Universitätsprofessor der Medizinischen Fakultät den Sitzungen der gemeinschaftlichen Leitung mit beratender Stimme beizuziehen;“
9.1.2. In der Z 11 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird angefügt:
9.2. Im Abs 2 lauten der zweite und dritte Satz: „Die Anstaltsordnung für eine Krankenanstalt, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität bzw einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dient, hat die Bedürfnisse der Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Vor ihrer Genehmigung hat der Rechtsträger einer solchen Krankenanstalt das Rektorat der Medizinischen Universität bzw der Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, zu hören.“
Im § 21a Abs 1 wird die Wortfolge „Orthopädie und orthopädische Chirurgie“ durch die Wortfolge „Orthopädie und Orthopädische Chirurgie bzw Orthopädie und Traumatologie“ ersetzt.
Im § 24 werden folgende Änderungen vorgenommen:
11.1. Nach Abs 5 wird eingefügt:
„(5a) Sofern bestehende Abteilungen der medizinischen Sonderfächer Orthopädie und Orthopädische Chirurgie und Unfallchirurgie zu einer Abteilung des medizinischen Sonderfaches Orthopädie und Traumatologie zusammengeführt werden, kann diese Abteilung von einem Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie oder von einem Facharzt für Unfallchirurgie geleitet werden, sofern in dieser Abteilung mindestens zwei Fachärzte des jeweils anderen medizinischen Sonderfaches tätig sind.“
11.2. Abs 9 lautet:
„(9) In gemeinsamen Einrichtungen von Kliniken und Instituten an Medizinischen Universitäten bzw Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, zu deren Aufgaben auch die Erbringung ärztlicher Leistungen gehört, kommt die Verantwortung für diese ärztlichen Aufgaben dem Vorstand der gemeinsamen Einrichtung zu.“
12.1. Die Z 2 lautet:
12.2. In den Z 3 und 4 wird jeweils nach dem Wort „Unfallchirurgie“ die Wortfolge „bzw Orthopädie und Traumatologie“ eingefügt.
12.3. Die Z 9 lautet:
„(9) Für Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität bzw Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dienen, sind Ethikkommissionen nach Abs 1 nicht zu errichten, wenn an der Medizinischen Universität bzw Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, nach universitätsrechtlichen Vorschriften gleichwertige Kommissionen eingerichtet sind, die die Aufgaben der Ethikkommission wahrnehmen.“
Im § 30a wird im Abs 1 Z 2 und im Abs 3 Z 1 lit b jeweils nach dem Wort „Unfallchirurgie“ die Wortfolge „bzw Orthopädie und Traumatologie“ eingefügt.
Im § 33 Abs 3 wird nach dem letzten Satz angefügt: „In Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Fakultät an einer Universität dienen, gehört der Kommission für Qualitätssicherung der Vizerektor für den medizinischen Bereich oder ein vom Vizerektor für den medizinischen Bereich vorgeschlagener Universitätsprofessor an.“
Im § 35 Abs 8 wird das Wort „Röntgenbilder“ durch die Wortfolge „Röntgenbilder, Videoaufnahmen“ ersetzt.
Im § 50 Abs 1 lautet die Z 5:
Im § 51a Abs 6 lautet die Z 4:
Nach § 51b wird eingefügt:
Allgemeine Krankenanstalten, an denen Abteilungen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe betrieben werden, sowie Sonderkrankenanstalten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sind berechtigt, Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch zu betreiben.“
Im § 67 Abs 3 wird der Klammerausdruck „(politische Exekution, § 1 Abs 1 Z 3 VVG)“ durch den Klammerausdruck „(politische Exekution, § 1 Abs 1 Z 4 VVG)“ ersetzt.
Im § 70 Abs 3 wird der Klammerausdruck „(§ 11 Abs 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2005)“ durch den Klammerausdruck „(§ 11 Abs 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008)“ ersetzt.
Nach § 78 wird eingefügt:
(1) Militärische Krankenanstalten, deren Zahl und Standort vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport auf Grund militärischer Notwendigkeiten festgelegt wurden, bedürfen zur Errichtung keiner Bewilligung der Landesregierung. Die beabsichtigte Errichtung ist der Landesregierung anzuzeigen. Auf Verlangen hat die Landesregierung dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die konkreten Erfordernisse für die Betriebsbewilligung bekanntzugeben. Die Bewilligung zum Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs 1 lit b, e, f und g mit der Maßgabe, dass die in lit e und f vorgesehene Genehmigung nicht erforderlich ist, gegeben sind. Die Bewilligung zum Betrieb einer militärischen Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs 1 lit b, d, e und f mit der Maßgabe, dass die in lit d vorgesehene Bewilligung und die in lit e vorgesehene Genehmigung nicht erforderlich sind, gegeben sind.
(2) Auf den Betrieb militärischer Krankenanstalten sind die Bestimmungen der § 13 Abs 2 lit a bis d, lit e mit der Maßgabe, dass § 47 nicht anwendbar ist, sowie Abs 3 und 4, § 14 Abs 1 und 2, § 17, § 18, § 20 Abs 1 und 3, § 21 Abs 1 Z 1 bis 10, § 23, § 24 Abs 1 bis 3 und Abs 5, § 24a Abs 1 und 2, § 25 Abs 1 und 2, § 26, § 27 Abs 2 Z 1, 10 und 11, Abs 3 und 4, § 28, § 29 Abs 1 erster Satz, Abs 2 bis 4 mit der Maßgabe, dass an Stelle des 7. Abschnittes des ASchG der 7. Abschnitt des B-BSG gilt, sowie Abs 5, § 30 Abs 1 bis 1b, Abs 2 Z 1 bis 3, Z 5 und 6, Z 9 und 10 und Z 12, Abs 5, 5a und 6 mit der Maßgabe, dass die Geschäftsordnung nicht der Genehmigung der Landesregierung bedarf, Abs 6a und 7, § 32, § 33 Abs 1 bis 5, § 34, § 35, § 36 Abs 1, § 51, § 51b, § 56 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 bis 5 und § 57 anwendbar.
Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs 1 lit a bis d des Wehrgesetzes 2001 kann von krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen zum Zweck der Aufrechterhaltung der Sanitätsversorgung aus zwingenden Notwendigkeiten abgewichen werden.“
Im § 90 Abs 3 wird die Verweisung „Heeresversorgungsgesetzes“ durch die Verweisung „Heeresentschädigungsgesetzes“ ersetzt.
§ 91 lautet:
(1) Für die Pflege von entschädigungsberechtigten Personen im Sinn des Heeresentschädigungsgesetzes, deren Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl Nr 27/1964, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 57/2015, anerkannt wurde, sind den öffentlichen Krankenanstalten die gemäß § 64 festgesetzten Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse zu ersetzen.
(2) Wird die Pflege in einer privaten, nicht vom Bund betriebenen Krankenanstalt durchgeführt, ist die Höhe des Anspruches des Rechtsträgers der Krankenanstalt auf Ersatz der Verpflegskosten durch privatrechtliche Verträge allgemein oder für besondere Fälle zu regeln. Solche Übereinkommen bedürfen, wenn sie vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen abgeschlossen werden, der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.“
(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
(2) Die Verweisungen auf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51, und auf das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl Nr 53, gelten als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.“
„(6) Die §§ 1, 2 Abs 1, 2 und 5, (§) 5, 7 Abs 7, 12 Abs 4, 12c Abs 2, 20 Abs 1 und 2, 21a Abs 1, 24 Abs 5a und 9, 27 Abs 2, 30 Abs 9, 30a Abs 1 und 3, 33 Abs 3, 35 Abs 8, 50 Abs 1, 51a Abs 6, 51c, 67 Abs 3, 70 Abs 3, 78a, 78b, 90 Abs 3, 91 und 94 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.“
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