Salzburger Pflanzenschutzmittel-Aus- und Fortbildungs-Verordnung 2015; Änderung
LGBLA_SA_20170622_40Salzburger Pflanzenschutzmittel-Aus- und Fortbildungs-Verordnung 2015; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20170622_40/image001.jpg
Auf Grund des § 21 Abs 1 Z 1 lit h, (Z) 3 und 5 des Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetzes 2014, LGBl Nr 102/2013, wird verordnet:
Die Salzburger Pflanzenschutzmittel-Aus- und Fortbildungs-Verordnung 2015, LGBl Nr 83, wird geändert wie folgt:
„(1a) Ausbildungskurse für Teilnehmer und Teilnehmerinnen mit zumindest fünfjähriger praktischer Betätigung in der Landwirtschaft haben mindestens acht Stunden zu umfassen. Die Zulassung zu solchen Ausbildungskursen erfolgt durch die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und ist neben derjenigen des Abs 5 eine Voraussetzung für die Ausstellung einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an diesem Ausbildungskurs. Kann die Voraussetzung der zumindest fünfjährigen praktischen Betätigung in der Landwirtschaft nicht nachgewiesen werden, ist die Anmeldung unter Darlegung der Gründe zu verweigern; auf Verlangen ist darüber von der Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Behörde ist das im übertragenen Wirkungsbereich tätig werdende, nach den Organisationsvorschriften zuständige Organ der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg.“
Im § 10 wird in der Z 2 das Fundstellenzitat „BGBl II Nr 198/2013“ durch das Fundstellenzitat „BGBl II Nr 212/2015“ ersetzt.
Im § 11 wird nach Abs 3 angefügt:
„(4) Die §§ 1 Abs 1a und 10 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 40/2017 treten mit 23. Juni 2017 in Kraft.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.