Salzburger Wettunternehmergesetz – S.WuG
LGBLA_SA_20170519_32Salzburger Wettunternehmergesetz – S.WuGGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
(1) Dieses Gesetz regelt die Ausübung der Tätigkeit von Wettunternehmern in Wettannahmestellen und im Internet im Land Salzburg.
(2) Dieses Gesetz dient folgenden Zielen:
(3) Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeiten des Bundes, im Besonderen in den Angelegenheiten des Glücksspielmonopols, nicht berührt.
(1) Als Wette im Sinn dieses Gesetzes gilt die Verabredung eines Preises zwischen zwei oder mehreren Personen über den unbekannten Ausgang eines zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verabredung festgelegten Ereignisses oder über den Eintritt eines bestimmten Umstandes im Zusammenhang mit einem solchen Ereignis, wenn der Ausgang des Ereignisses oder der Eintritt des bestimmten Umstandes nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
(2) Wetten können aus Anlass sportlicher, politischer, kultureller, gesellschaftlicher oder sonstiger geeigneter Ereignisse abgeschlossen werden.
(3) Spiele im Sinn des § 4 des Glücksspielgesetzes gelten nicht als Wetten.
Im Sinn dieses Gesetzes gilt als:
(1) Die gewerbsmäßige Ausübung der Tätigkeit eines Buchmachers, Totalisateurs oder Wettvermittlers in einer oder mehreren Betriebsstätten im Land Salzburg bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.
(2) Keiner Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit eines Wettvermittlers bedarf die Vermittlung von Wettkunden an einen Buchmacher in einer Wettannahmestelle des Buchmachers, an den die Vermittlung vorgenommen wird.
(1) Die Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit eines Buchmachers ist einer natürlichen Person zu erteilen, wenn diese
(2) Die Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit eines Buchmachers ist einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft zu erteilen, die
(1) Eine Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit eines Totalisateurs oder eines Wettvermittlers ist einer natürlichen Person zu erteilen, wenn diese
(2) Die Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit eines Totalisateurs oder Wettvermittlers ist einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft zu erteilen, die
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist nicht gegeben, wenn der Betreffende
(2) Abs 1 ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die im Ausland verwirklicht wurden. Bestrafungen durch ein ausländisches Gericht oder durch eine ausländische Behörde sind nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
Der Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist durch eine Kreditrahmenbestätigung eines in der Europäischen Union oder eines in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat gelegenen Geldinstituts mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens einem Jahr und in folgender Höhe zu erbringen:
Das Wettreglement hat jedenfalls zu enthalten:
(1) Der Nachweis der notwendigen fachlichen Befähigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Buchmachers wird erbracht durch:
(2) Die Berufspraxis muss in einem Wettunternehmen oder im Rahmen der Ausübung einer vergleichbaren Tätigkeit zurückgelegt worden sein.
(3) Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und -qualifikationen findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) Anwendung. Die Anforderungen nach Abs 1 entsprechen:
(1) Die erforderliche Bewilligung gemäß § 4 ist erstmalig auf 2 Jahre zu befristen. Auf Antrag ist die Bewilligung um jeweils 5 Jahre zu verlängern.
(2) Ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung hat alle zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 5 und 6 erforderlichen Angaben zu enthalten. Im Antrag sind die Standorte der vorgesehenen Betriebsstätten genau zu bezeichnen und die für die Wettannahmestellen verantwortlichen Personen (§ 18) bekannt zu geben. Dem Antrag sind jedenfalls die folgenden Unterlagen anzuschließen:
(3) Personen, die Staatsangehörige eines anderen Staates sind und die sich noch nicht mindestens seit fünf Jahren ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich aufhalten, haben dem Antrag einen von der dort zuständigen Behörde ausgestellten entsprechenden, einer Strafregisterbescheinigung vergleichbaren Nachweis anzuschließen. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann die Zuverlässigkeit auch durch eine eidesstattliche Erklärung oder, wenn in dem betreffenden Staat auch eine solche nicht vorgesehen ist, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates nachgewiesen werden, dass kein die Zuverlässigkeit im Sinn des § 7 ausschließender Umstand vorliegt.
(4) Die Bewilligung ist mit schriftlichem Bescheid zu erteilen. Im Spruchteil des Bewilligungsbescheides sind jedenfalls anzugeben:
(5) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung, dass die Bedingungen oder Auflagen im Bewilligungsbescheid nicht ausreichen, um eine ordnungsgemäße, an den Zielen des § 1 Abs 2 orientierte Ausübung der Tätigkeit zu gewährleisten oder sonstige öffentliche Interessen zu wahren, hat die Landesregierung die zur Beseitigung der dadurch bedingten Fehlentwicklungen oder Auswirkungen erforderlichen anderen oder zusätzlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
(6) Der Bewilligungsbescheid ist der zuständigen Fachgruppe in der Wirtschaftskammer Salzburg, der Gemeinde des Sitzes des Wettunternehmers und den Gemeinden, in denen sich Standorte von Betriebsstätten befinden, sowie den jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörden mitzuteilen.
(1) Der Wettunternehmer hat der Landesregierung das Ausscheiden des Betriebsleiters oder den nachträglichen Wegfall einer der Voraussetzungen der §§ 5 Abs 2 Z 2 oder 6 Abs 2 Z 2 in der Person des Betriebsleiters binnen einer Woche mitzuteilen.
(2) In den Fällen des Abs 1 darf die Tätigkeit eines Wettunternehmers auf Grund der erteilten Bewilligung ohne Betriebsleiter für höchstens weitere sechs Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Eintritts eines solchen Umstands, weiter ausgeübt werden, wenn nicht innerhalb dieser Frist die Genehmigung der Bestellung eines neuen Betriebsleiters, der die Voraussetzungen der §§ 5 Abs 2 Z 2 oder 6 Abs 2 Z 2 erfüllt, rechtskräftig erteilt wurde.
(3) Die Landesregierung hat diese Frist zu verkürzen, wenn eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit ohne Betriebsleiter nicht gewährleistet ist oder in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Eintritt eines Umstandes gemäß Abs 1 die Tätigkeit insgesamt länger als sechs Monate ohne Betriebsleiter ausgeübt wurde.
(4) Nach Ablauf der Frist gemäß Abs 2 oder 3 darf die Tätigkeit bis zur rechtskräftigen Genehmigung der Bestellung eines neuen Betriebsleiters, der die Voraussetzungen der §§ 5 Abs 2 Z 2 oder 6 Abs 2 Z 2 erfüllt, nicht weiter ausgeübt werden.
(5) Auf die Erteilung der Genehmigung der Bestellung eines neuen Betriebsleiters ist § 11 Abs 2, 3 und 6 sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Bewilligung erlischt:
(2) Ein Verzicht gemäß Abs 1 Z 2 ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären und kann nicht widerrufen werden.
(1) Die Bewilligung ist von der Landesregierung zu entziehen, wenn
(2) § 11 Abs 6 ist sinngemäß anzuwenden.
Wettunternehmer dürfen die folgenden Wetten nicht anbieten, abschließen oder vermitteln:
(1) Wetten, ausgenommen Internetwetten, dürfen nur in Wettannahmestellen angeboten, abgeschlossen oder vermittelt werden.
(2) Wetten dürfen nur in Übereinstimmung mit dem Wettreglement angeboten, abgeschlossen oder vermittelt werden. Das Wettreglement ist an gut sichtbarer Stelle in der Wettannahmestelle auszuhängen oder im Fall von Internetwetten auf der Homepage des Wettunternehmers leicht auffindbar darzustellen.
(3) Jeder Wettunternehmer hat unbeschadet weitergehender Dokumentationspflichten alle Wettvorgänge und alle damit im Zusammenhang stehenden Vorkommnisse zeitlich lückenlos in fortlaufender Reihenfolge elektronisch zu dokumentieren (Wettbuch). Zu erfassen sind jedenfalls:
(4) Die im Wettbuch gespeicherten Daten dürfen frühestens nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Wettvorgangs oder der Beendigung der Geschäftsbeziehung, gelöscht werden.
(5) Der Wettunternehmer hat dem Wettkunden über jede durchgeführte Wette einen Wettschein auszufolgen oder im Fall von Internetwetten einen Wettschein als downloadbare Datei zu übermitteln. Der Wettschein hat zumindest die folgenden Angaben zu enthalten:
(6) Übersteigt im Fall einer gewonnenen Wette der auszuzahlende Gewinn je Wettabschluss den Betrag von 2.000 Euro, hat der Wettunternehmer unbeschadet der von ihm allenfalls gemäß § 24 zu ergreifenden Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Identität des Kunden unter sinngemäßer Anwendung des § 40 Abs 1 des Bankwesengesetzes festzustellen und diesen Vorgang sowie die Daten des amtlichen Lichtbildausweises im Wettbuch zu dokumentieren.
(1) Jede Wettannahmestelle ist durch eine äußere Bezeichnung kenntlich zu machen, die folgende Angaben in deutlich lesbarer Schrift zu enthalten hat:
(2) Im Fall von Internetwetten sind die Angaben gemäß Abs 1 Z 1 und 2 auf der Homepage des Wettunternehmers leicht auffindbar darzustellen.
(1) Der Wettunternehmer hat in jeder Wettannahmestelle die Einhaltung der Ausübungsvorschriften, im Besonderen im Zusammenhang mit dem Schutz von Kindern und Jugendlichen, und der Bestimmungen des Wettreglements sicherzustellen und zu überwachen. Dazu hat der Wettunternehmer für jede Wettannahmestelle zumindest eine verantwortliche Person zu bestimmen, die in der Lage ist, sich in der Wettannahmestelle entsprechend zu betätigen, und der Behörde gegenüber namhaft zu machen. Die verantwortliche Person kann sich dabei geeigneter Gehilfen bedienen. Der Wettunternehmer hat sicherzustellen, dass während der Betriebszeiten der Wettannahmestelle entweder zumindest eine verantwortliche Person oder einer ihrer Gehilfen dauernd anwesend ist. Bei einem Ausscheiden der verantwortlichen Person für eine Wettannahmestelle darf diese bis zur Entscheidung der Behörde über die Bestellung der neuen verantwortlichen Person für diese Wettannahmestelle (§ 23), längstens jedoch für 4 Wochen, weiter betrieben werden, wenn die Überwachung der Einhaltung der Ausübungsvorschriften und der Bestimmungen des Wettreglements in der betreffenden Wettannahmestelle durch einen Gehilfen der ursprünglichen verantwortlichen Person sichergestellt ist.
(2) Wettannahmestellen sind während der Betriebszeiten allgemein zugänglich zu halten.
(1) Wettannahmestellen sind in der Zeit zwischen 00:00 und 06:00 Uhr geschlossen zu halten. Befindet sich die Wettannahmestelle in der Betriebsanlage eines Gastgewerbebetriebes, so gelten die zulässigen Betriebszeiten für den Gastgewerbebetrieb auch für die Wettannahmestelle.
(2) Werden sportliche Großereignisse (zB Weltmeisterschaften, olympische Spiele udgl) in einer Zeitzone mit mehr als 3 Stunden Abweichung abgehalten, so dürfen Wettannahmestellen auch außerhalb der zulässigen Betriebszeiten 30 Minuten vor dem Beginn und bis zu 30 Minuten nach dem Ende einer Veranstaltung im Rahmen dieses Großereignisses betrieben werden. Die zulässige Betriebszeit eines Gastgewerbebetriebes darf dabei jedoch keinesfalls überschritten werden.
(1) Wettterminals dürfen nur in Wettannahmestellen aufgestellt und nur während der zulässigen Betriebszeiten der Wettannahmestelle betrieben werden.
(2) Es dürfen nur Wettterminals aufgestellt oder betrieben werden, die
(3) Auf die Kennzeichnung von Wettterminals ist § 17 Abs 1 sinngemäß anzuwenden.
(4) Eine Wettkundenkarte darf vom Wettunternehmer nur personenbezogen und nur an volljährige Personen ausgegeben werden.
(1) Ein Wettunternehmer, die für eine Wettannahmestelle verantwortliche Person oder dessen Gehilfe können Personen ohne Angabe von Gründen von der Teilnahme an einer Wette im Einzelfall oder allgemein ausschließen. Ein Wettunternehmer, die für eine Wettannahmestelle verantwortliche Person oder dessen Gehilfe haben eine Person von der Teilnahme an einer Wette im Einzelfall oder allgemein auszuschließen, wenn für diese Anhaltspunkte im Sinn des Abs 3 bestehen.
(2) Jede Person kann sich von der Teilnahme an einer Wette, welche den Einsatz einer Wettkundenkarte erfordert, oder von der Teilnahme an Wetten im Internet selbst sperren lassen (Selbstsperre). Die Selbstsperre oder deren Aufhebung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Wettunternehmer. Im Fall von Internetwetten hat der Wettunternehmer auf seiner Homepage leicht auffindbar eine Funktionalität bereitzustellen, welche einer Person die Aktivierung einer Selbstsperre ermöglicht. Der Wettunternehmer hat die Person bis zur Aufhebung der Selbstsperre von jeglicher Teilnahme an Wetten auszuschließen.
(3) Entsteht bei einem Wettunternehmer, etwa auf Grund der Häufigkeit und Intensität der Teilnahme einer bestimmten Person an Wetten oder auf Grund von Hinweisen von dritter Seite, die begründete Annahme für eine Gefährdung des Existenzminimums des Wettkunden, hat der Wettunternehmer den Wettkunden von der Teilnahme an Wetten, welche den Einsatz einer Wettkundenkarte erfordern, oder von der Teilnahme an Wetten im Internet vorläufig zu sperren (Fremdsperre) und zur Durchführung eines Beratungs- und Abklärungsgesprächs über die Gefahren der Teilnahme an Wetten für das Entstehen von Spielsucht einschließlich ihrer negativen Auswirkungen an eine dazu geeignete Einrichtung zu verweisen. Der Wettunternehmer hat die Person bis zur Aufhebung der Sperre von jeglicher Teilnahme an Wetten auszuschließen.
(4) Der Wettunternehmer kann eine Sperre gemäß Abs 3 frühestens nach Ablauf von sechs Monaten mit Zustimmung der Landesregierung (Abs 8) wieder aufheben, wenn die Gründe, die zu ihrer Durchführung geführt haben, glaubwürdig, objektiv nachvollziehbar und nachhaltig weggefallen sind.
(5) Der Wettunternehmer hat ein Vorgehen gemäß Abs 3 und 4 im Wettbuch zu dokumentieren.
(6) Der Wettunternehmer hat sicherzustellen, dass ihm Gründe für eine Annahme im Sinn des Abs 3 von seinen Arbeitnehmern oder vom Personal in den Wettannahmestellen weitergeleitet werden.
(7) Der Wettunternehmer hat in den Fällen des Abs 2 und 3
(8) Der Wettunternehmer hat der Landesregierung die geplante Aufhebung einer Sperre gemäß Abs 3 unter Anschluss aller Erkenntnismittel, die zu ihrer Verhängung geführt haben, und die Gründe für deren Aufhebung mitzuteilen. Die Zustimmung der Landesregierung gilt als erteilt, wenn diese nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Mitteilung, dem Wettunternehmer die Aufhebung der Sperre untersagt. Parteien im Verfahren zur Aufhebung der Sperre sind der Wettunternehmer und der gesperrte Wettkunde.
Der Wettunternehmer hat der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen:
(1) Einer Anzeige gemäß § 22 sind alle zur Beurteilung der angezeigten Maßnahme erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Im Fall einer Anzeige gemäß § 22 Z 4 sind die Seriennummer eines jeden von der angezeigten Maßnahme betroffenen Wettterminals und dessen aktueller bzw geplanter Standort bekannt zu geben und ein technisches Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzung nach § 20 Abs 2 für jeden neu in Betrieb genommenen Wettterminal vorzulegen.
(2) Die Landesregierung hat jede gemäß § 22 angezeigte Maßnahme binnen vier Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Vollständigkeit der zu ihrer Beurteilung erforderlichen Unterlagen, zur Kenntnis zu nehmen und darüber eine Bescheinigung auszustellen, wenn durch die angezeigte Maßnahme eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, insbesondere solcher des Schutzes von Kindern und Jugendlichen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit sowie der Vermeidung von Störungen des örtlichen Gemeinschaftslebens nicht zu befürchten ist und im Fall einer Anzeige gemäß § 22 Z 4 jeder Wettterminal die Voraussetzungen des § 20 Abs 2 erfüllt. Der Bescheid, mit dem eine Bewilligung gemäß § 4 erteilt wurde, gilt als im Umfang der Kenntnisnahme (Bescheinigung) abgeändert. § 11 Abs 6 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Anlässlich einer Anzeige gemäß § 22 kann die Behörde auch Beschränkungen sowie Bedingungen und Auflagen mit Bescheid festlegen, wenn dies zur Sicherung öffentlicher Interessen, insbesondere solcher des Schutzes von Kindern und Jugendlichen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit sowie der Vermeidung von Störungen des örtlichen Gemeinschaftslebens, erforderlich ist.
(4) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs 2 für die Durchführung der angezeigten Maßnahme nicht vor, hat die Landesregierung die Durchführung der angezeigte Maßnahme mit Bescheid zu untersagen.
(1) Wettunternehmer haben Vorgängen, die einen Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besonders nahe legen, insbesondere solche mit Personen aus oder in Staaten, in denen laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist, oder Vorgängen mit politisch exponierten Personen im Sinn des § 365n Z 4 GewO 1994 besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Dies gilt insbesondere für komplexe oder unüblich große Transaktionen oder Transaktionen von unüblichem Muster. In solchen Fällen haben die Wettunternehmer soweit möglich den Hintergrund und Zweck solcher Vorgänge zu prüfen und die Ergebnisse im Wettbuch zu dokumentieren.
(2) Als glaubwürdige Quelle im Sinn des Abs 1 in Bezug auf Staaten, in denen ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist, gelten jedenfalls die folgenden Rechtsakte in ihrer jeweils geltenden Fassung:
(3) Ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinn des Abs 1 liegt jedenfalls dann vor, wenn
(4) In Bezug auf Vorgänge mit politisch exponierten Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland ansässig sind, hat der Wettunternehmer
Dies gilt auch dann, wenn der Wettkunde bereits akzeptiert wurde und sich nachträglich herausstellt, dass es sich um eine politisch exponierte Person handelt oder diese während des laufenden Vorgangs zu einer politisch exponierten Person wird.
(5) Ergibt sich der begründete Verdacht, dass ein bereits erfolgter, ein laufender oder ein bevorstehender Wettvorgang der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dient, so hat der Wettunternehmer die Geldwäschemeldestelle unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Entscheidung der Geldwäschemeldestelle jede weitere Abwicklung des Wettvorgangs (Annahme der Wette, Ausbezahlung des Gewinns etc) zu unterlassen. Dies gilt nicht, wenn die Gefahr besteht, dass die Verzögerung des Wettvorgangs die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert.
(6) Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass der Wettkunde nicht auf eigene Rechnung handelt, so hat der Wettunternehmer den Wettkunden aufzufordern, die Identität des Treugebers unter sinngemäßer Anwendung des § 40 Abs 2 des Bankwesengesetzes nachzuweisen. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Identitätsnachweis ungenügend, dürfen mit dem Wettkunden keine Wetten abgeschlossen oder Gewinne ausbezahlt werden und ist die Geldwäschemeldestelle in Kenntnis zu setzen.
(7) Der Wettunternehmer hat sicherzustellen, dass ihm Verdachtsmomente im Sinn der Abs 1 bis 6 von seinen Arbeitnehmern oder vom Personal in den Wettannahmestellen weitergeleitet werden.
(1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide, Bescheinigungen und Anordnungen obliegt der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung kann, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit, Kostenersparnis oder einer effizienten Rechtsdurchsetzung gelegen ist, im Einzelfall die nach dem Ort des Einschreitens örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit der Durchführung von Überwachungen gemäß Abs 1 betrauen und ermächtigen, allfällig erforderliche Maßnahmen gemäß § 29 an ihrer Stelle anzuordnen oder durchführen zu lassen.
(3) Die Landesregierung und im Fall des Abs 2 die Bezirksverwaltungsbehörden können zur Durchführung der Überwachung gemäß Abs 1 auch besondere Überwachungsorgane (§ 26) heranziehen.
(1) Die Landesregierung kann natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts zu ihrer Unterstützung sowie zur Unterstützung einzelner oder aller Bezirksverwaltungsbehörden bei der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes mit Bescheid zu Überwachungsorganen bestellen bzw als solche anerkennen.
(2) Zu Überwachungsorganen können natürliche Personen nur bestellt werden, wenn diese
(3) Als Überwachungsorgane können juristische Personen nur anerkannt werden, wenn diese über eine geeignete personelle, administrative und technische Ausstattung verfügen und durch innerorganisatorische Maßnahmen die Einhaltung der im Abs 2 Z 2 bis 4 enthaltenen Voraussetzungen gewährleistet ist.
(4) Die Überwachungsorgane sind an die Weisungen der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörden, für welche diese tätig werden, gebunden.
(5) Die Bestellung bzw Anerkennung zum bzw als Überwachungsorgan ist aufzuheben, wenn
(6) Die Landesregierung hat im Internet auf der Homepage der für die Angelegenheiten des Gewerbes zuständigen Dienststelle des Amtes der Salzburger Landesregierung ein aktuelles Verzeichnis der bestellten bzw anerkannten Überwachungsorgane zu veröffentlichen.
(1) Die Organe der Landesregierung, die besonderen Überwachungsorgane, die Organe der Bezirksverwaltungsbehörden sowie die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind jederzeit und unangekündigt berechtigt, zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide und Bescheinigungen und der ordnungsgemäßen Durchführung behördlich angeordneter Maßnahmen im jeweils unbedingt notwendigen Umfang
(2) Die Ausübung der Befugnisse gemäß Abs 1 kann auch mit Zwang durchgesetzt werden, wenn ihre Duldung verweigert wird.
(3) Die Organe gemäß Abs 1 haben
Wettunternehmer sind verpflichtet, den Organen der Landesregierung, besonderen Überwachungsorganen, den Organen der Bezirksverwaltungsbehörden sowie den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
(1) Besteht der begründete Verdacht, dass die Tätigkeit des Wettunternehmers entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide, Bescheinigungen oder Entscheidungen ausgeübt wird, so sind von der Behörde unabhängig von einer Bestrafung
(2) Bei Gefahr im Verzug können die Maßnahmen gemäß Abs 1 auch ohne vorangehendes Ermittlungsverfahren angeordnet oder gegen Ersatz der Kosten durch die zu diesen Maßnahmen verpflichteten Wettunternehmer durchgeführt werden. Die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist zulässig. Die Behörde hat in diesen Fällen die Maßnahmen nachträglich längstens binnen zwei Wochen mit Bescheid anzuordnen.
(3) Kann eine Anordnung gemäß Abs 1 oder 2 aus rechtlichen oder anderen Gründen nicht an den Wettunternehmer ergehen oder ist es aus anderen Gründen geboten, kann diese auch an andere Personen ergehen, die für den Wettunternehmer tätig werden.
(4) Beschlagnahmte Gegenstände sind amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche Verwahrung Schwierigkeiten, so sind die Gegenstände einer dritten Person in Verwahrung zu geben; sie können aber auch der bisherigen Inhaberin bzw dem bisherigen Inhaber belassen werden, wenn dadurch der Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet wird. In solchen Fällen hat die Bezirksverwaltungsbehörde ein Verbot zu erlassen, über die Gegenstände zu verfügen, wobei hinsichtlich einer Benützung, der Pflege und Wertsicherung der Gegenstände die erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzulegen sind.
(5) Erwachsen der Behörde durch eine Maßnahme gemäß Abs 1, 2, 3 oder 4 Kosten, so sind diese dem Wettunternehmer vorzuschreiben.
Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben umgehend die Geldwäschemeldestelle zu unterrichten, wenn sie bei Vollziehung der Bestimmungen dieses Gesetzes auf Tatsachen stoßen, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten.
(1) Die Landesregierung kann, soweit es
(2) Die Landesregierung kann bestimmte Ausbildungslehrgänge zur Erlangung der fachlichen Eignung zur Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer mit Verordnung anerkennen, wenn diese hinsichtlich ihrer Zulassungsvoraussetzungen, Inhalte und Dauer einer Ausbildung gemäß § 10 Abs 1 Z 1 bis 5 entsprechen.
(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind ermächtigt, die folgenden personenbezogenen Daten, die sie bei der Vollziehung dieses Gesetzes gewonnen haben oder die ihr von Behörden anderer Bundesländer, EU-Mitglieds-, EWR-Vertrags- oder Drittstaaten mitgeteilt worden sind, zu den im Abs 3 festgelegten Zwecken automationsunterstützt zu verarbeiten, soweit diese Daten für die Erfüllung der ihr jeweils nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind:
(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Beurteilung der Zuverlässigkeit einer natürlichen Person Strafregisterauskünfte nach § 9 Abs 1 des Strafregistergesetzes 1968 und Auskünfte aus dem Finanzstrafregister gemäß § 194d Abs 2 des Finanzstrafgesetzes bei den dafür zuständigen Stellen sowie Auskünfte bei den Verwaltungsstrafbehörden einzuholen.
(3) Die im Abs 1 angeführten Daten dürfen ausschließlich zu den folgenden Zwecken verarbeitet werden:
(4) Wettunternehmer haben der Landesregierung die sie betreffenden Daten gemäß Abs 1 auf Verlangen mitzuteilen und jede Änderung von Daten gemäß Abs 1 bekannt zu geben. Die Übermittlung kann auch im Weg der automationsunterstützten Datenübermittlung oder durch die Übergabe von Datenträgern erfolgen.
(5) Die Landesregierung ist ermächtigt, dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel sowie den Gemeinden die im folgenden angeführten Daten zu übermitteln. Diese Ermächtigung besteht sowohl für die Stammdaten als auch für nachträgliche Änderungen von Dateninhalten:
(6) Im Fall ihrer Unrichtigkeit sind die Daten sofort zu berichtigen oder zu löschen. Verarbeitete Daten sind jedenfalls zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks, für den sie verarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich sind und auch aus anderen Gründen wie zB archivrechtlichen Vorgaben nicht länger aufbewahrt werden müssen. Bei Daten, die weiterhin für Zwecke gemäß Abs 3 Z 3 verfügbar sein sollen, ist nach Erreichung des Zwecks, für den sie verarbeitet wurden, der Personenbezug vollständig zu beseitigen.
(7) Zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen bei der automationsunterstützten Verwendung von personenbezogenen Daten sind nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit der Daten und der Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen jedenfalls die folgenden Maßnahmen zu treffen:
(8) Für die Verwendung der Daten gemäß Abs 1 kann ein Informationsverbundsystem (§ 50 DSG 2000) eingerichtet werden, dessen Betreiber die Landesregierung ist. Auftraggeber sind die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden.
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung des § 34 Abs 1 Z 1, 2, 3 und 7 mitzuwirken durch
(2) Soweit der zuständigen Behörde andere geeignete Organe zur Verfügung stehen, hat sich die Behörde zunächst dieser Organe zu bedienen. Die Behörde hat die Bundespolizei davon zu verständigen, wenn gemäß Abs 1 ihr Einschreiten ohne besonderen Auftrag zu erwarten wäre. Mit dem Einlangen der Verständigung entfallen die Rechte und Pflichten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Abs 1.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß den §§ 27 bis 29 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind unbeschadet sonstiger Folgen zu bestrafen:
(3) Auch der Versuch ist strafbar.
(4) Wettterminals oder einzelne Teile davon, deren Verwendung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide und Bescheinigungen unzulässig ist, oder Gegenstände, welche eine nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide und Bescheinigungen unzulässige Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers ermöglichen, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde einzuziehen und für verfallen zu erklären. Für verfallen erklärte Gegenstände sind, soweit eine weitere Verwertung nicht in Betracht kommt, auf Kosten des Wettunternehmers schadlos zu beseitigen. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager- und Verwertungskosten dem Wettunternehmer auszufolgen.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landesregierung jede rechtskräftige Bestrafung gemäß Abs 1 mitzuteilen.
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen gelten als solche auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zum nachfolgend zitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben:
(1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
(2) In Vorbereitung dieses Gesetzes ist das Verfahren auf Grund der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl Nr L 241/1 vom 17. September 2015) unter der Notifikationsnummer 2016/0523/A durchgeführt worden.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juni 2017 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure, LGBl Nr 17/1995, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 46/2001 und 51/2010, außer Kraft.
(1) Nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen gelten als Bewilligungen im Sinn dieses Gesetzes weiter, erlöschen jedoch nach Ablauf von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes. Ist die bisherige Bewilligung befristet erteilt worden und endet die Befristung vor Ablauf von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes, erlischt die Bewilligung mit Ablauf des letzten Tages der Befristung, frühestens jedoch drei Monate ab Inkrafttreten dieses Gesetzes. Nach bisherigem Recht zulässig betriebene Wettterminals sind bis zum Ablauf von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes an dessen § 20 Abs 2 bis 4 anzupassen und der Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs 1 anzuzeigen.
(2) Eine nach bisherigem Recht erteilte Bewilligung gilt als vorläufige Bewilligung weiter, wenn der Wettunternehmer vor deren Erlöschen gemäß Abs 1 bei der Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 4 dieses Gesetzes stellt.
(3) Eine vorläufige Bewilligung gemäß Abs 2 erlischt mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 4 dieses Gesetzes.
(4) Die Abs 1 bis 3 sind sinngemäß auf Wettvermittler anzuwenden, die ihre Tätigkeit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits nachweislich oder auf Grund einer Eintragung im Gewerberegister ausüben.
(5) Bewilligungen gemäß § 4 können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag beantragt und erteilt werden, werden jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam.
(6) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen fortzuführen. Alle anderen Verfahren sind formfrei einzustellen und die Antragsteller oder Antragstellerinnen unter Hinweis auf die neu geltende Rechtslage davon in Kenntnis zu setzen.
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