Berufsjägergesetz; Änderung
LGBLA_SA_20170412_28Berufsjägergesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Berufsjägergesetz, LGBl Nr 101/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 37/2014, wird geändert wie folgt:
„(1) Als Jagdschutzorgane in hauptberuflicher Tätigkeit (§ 113 des Jagdgesetzes 1993) dürfen ausschließlich Personen bestellt werden, die die in diesem Gesetz geregelte Fachprüfung (Berufsjägerprüfung) oder eine nach § 7 als gleichwertig anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt haben und die die dreijährige Verwendung im Sinne des § 2 Abs 1 lit h unter Berücksichtigung der vorgesehenen Anrechnungen vollständig absolviert haben.“
2.1. Im Abs 1:
2.1.1. Die lit g lautet:
2.1.2. In der lit h lautet der zweite Halbsatz: „wenn der Dienstgeber zustimmt oder das Dienstverhältnis vor Ablauf der Ausbildungszeit endet, kann die Berufsjägerprüfung frühestens sechs Monate vor dem Ende der Ausbildungszeit abgelegt werden;“
2.1.3. Die lit j entfällt; die bisherige lit k erhält die Bezeichnung „j)“.
2.1.4. Der letzte Satz wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Die Zeit eines nach lit f geforderten Kursbesuches wird auf das Erfordernis der dreijährigen Ausbildungszeit angerechnet. Die Zeit der Ausbildung nach lit g wird im Ausmaß der tatsächlichen Dauer, höchstens jedoch im Ausmaß von zwölf Monaten angerechnet.“
2.2. Abs 4 entfällt.
3.1. Im Abs 3:
3.1.1. Die lit g und h lauten:
3.1.2. Die lit j entfällt; die bisherige lit k erhält die Bezeichnung „j)“.
3.2. Im Abs 4 wird im letzten Satz die Wortfolge „vier Wochen“ durch das Wort „zeitgerecht“ ersetzt.
4.1. Im Abs 2 wird in der lit b die Verweisung „gemäß § 114 Z 1 des Jagdgesetzes 1993“ durch die Verweisung „gemäß § 114 Abs 1 Z 1 des Jagdgesetzes 1993“ ersetzt.
4.2. Im Abs 3 entfällt im ersten Satz der Ausdruck „und k“.
„(11) Die §§ 1 Abs 1, 2 Abs 1, 3 Abs 3 und 4 und 7 Abs 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 28/2017 sowie der durch dieses Gesetz bewirkte Entfall von § 2 Abs 4 treten mit 1. September 2017 in Kraft. Die Bestimmungen finden, soweit nicht Abweichendes geregelt ist, auf jene Ausbildungen Anwendung, die ab dem 1. September 2017 begonnen werden. Bis zum 31. August 2022 sind zur Berufsjägerprüfung auch diejenigen Prüfungswerber zuzulassen, die sich die forstliche Ausbildung als Voraussetzung gemäß § 2 Abs 1 lit g nach den bis zum 31. August 2017 geltenden Bestimmungen angeeignet haben. Vor dem 1. September 2017 begonnene Ausbildungen können bis zum 31. August 2022 nach den bis zum 31. August 2017 geltenden Bestimmungen zu Ende geführt werden, danach gelten auch für sie die Bestimmungen des Gesetzes LGBl Nr 28/2017. Weiters entfällt bereits für diese Ausbildungen die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs für die Fischereischutzdienstprüfung als Zulassungsvoraussetzung für die Berufsjägerprüfung. Die auf Grund der bisherigen Vorschriften erworbene Berufsbezeichnung ‚Berufsjäger‘ gilt als solche im Sinne der neuen Vorschriften.“
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