Invasive Arten-Gesetz – IAG
LGBLA_SA_20170127_9Invasive Arten-Gesetz – IAGGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20170127_9/image001.jpg
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
(1) Dieses Gesetz gilt für jene Angelegenheiten die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind. Es sieht begleitende Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (im Folgenden kurz „Verordnung“), ABl Nr L 317 vom 4. November 2014, vor.
(2) Die Zuständigkeiten des Bundes zur Durchführung der Verordnung bleiben unberührt.
(1) Die Vollziehung der sich aus der Verordnung ergebenden Aufgaben fällt in die Zuständigkeit folgender Behörden:
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung die Vollziehung der sich aus den Art 8 und 9 der Verordnung ergebenden Aufgaben an die Bezirksverwaltungsbehörden delegieren, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.
(3) Zur Unterstützung der Behörden (Abs 1) bei der Vollziehung dieses Gesetzes können Naturschutzwacheorgane (§ 56 NSchG), Jagdschutzorgane (§ 113 JG) und Fischereischutzorgane (§ 29 Fischereigesetz 2002) beigezogen werden. Diese Wacheorgane sind unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften (zB dem Verwaltungsstrafgesetz 1991) zustehenden weiteren Befugnisse innerhalb ihres Dienstbereiches befugt:
(4) Den im Abs 3 genannten Wacheorganen, den sonst mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behördenorganen sowie sonstigen Personen, die von der zuständigen Behörde (Abs 1) beauftragt worden sind, ist zum Zweck amtlicher Erhebungen sowie zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen zukommenden Aufgaben ungehinderter Zutritt und – soweit zumutbar und geeignete Fahrwege bestehen und bei den im Abs 3 genannten Organen ein besonderer behördlicher Auftrag vorliegt – Zufahrt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren und Auskunft zu erteilen.
Die Landesregierung hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art 10 der Verordnung durch Verordnung für invasive gebietsfremde Arten, die im Land Salzburg vorkommen oder bei denen das unmittelbare Risiko der Einbringung in das Landesgebiet besteht, Dringlichkeitsmaßnahmen im Sinn des Art 7 Abs 1 der Verordnung festzulegen.
Die Landesregierung kann einen Aktionsplan im Sinn des Art 13 der Verordnung erstellen (Landesaktionsplan), in dem Zeitpläne für die Maßnahmen, eine Beschreibung der zu treffenden Maßnahmen und gegebenenfalls der freiwilligen Maßnahmen sowie Verhaltenskodizes festgelegt werden, die im Hinblick auf die prioritären Pfade anzuwenden sind und mit denen die Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten im Land Salzburg verhindert werden soll.
Die Landesregierung hat durch Verordnung Managementmaßnahmen im Sinn des Art 19 der Verordnung für invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung, die im Land Salzburg weit verbreitet sind, festzulegen, um deren Auswirkungen auf die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen zu minimieren. In dieser Verordnung sind insbesondere tödliche oder nicht tödliche physikalische, chemische oder biologische Maßnahmen zur Beseitigung, Populationskontrolle oder Eindämmung einer Population solcher invasiver gebietsfremder Arten festzulegen. Dabei hat die Landesregierung die Interessen nach Art 19 Abs 1 und 3 der Verordnung angemessen zu berücksichtigen. Die Anordnung von Managementmaßnahmen ist unzulässig, wenn diese im Sinn des Art 19 Abs 1 der Verordnung (EU) außer Verhältnis zu den Auswirkungen auf die Umwelt stünden.
Die Landesregierung hat im Fall der Beeinträchtigung, Schädigung oder Zerstörung eines Ökosystems durch invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung anhand der verfügbaren Daten zu beurteilen,
Die Landesregierung kann durch Verordnung für invasive gebietsfremde Arten, die in der nationalen Liste im Sinn des Art 12 Abs 1 der Verordnung angeführt sind, Beschränkungen im Sinn von Art 7 der Verordnung sowie Maßnahmen gemäß den §§ 4 bis 6 dieses Gesetzes festlegen.
Vor der Erlassung, Änderung oder Aufhebung eines Landesaktionsplanes nach § 4 oder von Managementmaßnahmen nach § 5 ist der jeweilige Entwurf im Rahmen des Internetauftrittes des Landes bekannt zu machen. Jede Person kann zum Entwurf binnen sechs Wochen Stellung nehmen. Eingelangte Stellungnahmen sind bei der Entscheidung über die Erlassung, Änderung oder Aufhebung eines Landesaktionsplanes oder über Managementmaßnahmen angemessen zu berücksichtigen.
(1) Verstöße gegen die im § 2 Abs 1 Z 1 angeführten Bestimmungen der Verordnung sowie gegen Verordnungen und Bescheide der Landesregierung auf Grund dieser Bestimmungen oder auf Grund der §§ 3 bis 7 dieses Gesetzes stellen Verwaltungsübertretungen dar und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.500 € zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Mit dem Straferkenntnis kann auch auf den Verfall der zur Begehung der Übertretung bestimmten Werkzeuge, Geräte oder Waffen sowie der entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes gewonnenen Gegenstände erkannt werden. Als verfallen erklärte lebende Tiere sind Tiergärten, Tierschutzvereinen oder tierfreundlichen Personen zu übergeben. Wenn dies unmöglich ist, sind sie schmerzlos zu töten. Verfallen erklärte Pflanzen und verendete oder getötete Tiere sind wenn möglich gemeinnützigen Zwecken (wissenschaftlichen Instituten, Schulen udgl) zuzuführen.
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.