Salzburger Kulturförderungsgesetz; Änderung
LGBLA_SA_20161228_104Salzburger Kulturförderungsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20161228_104/image001.jpg
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Kulturförderungsgesetz, LGBl Nr 14/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 22/2015, wird geändert wie folgt:
Im § 1 Z 3 wird im ersten Satz das Wort „Teilnahme“ durch das Wort „Teilhabe“ ersetzt.
Im § 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Nach § 2 Abs 1 wird eingefügt:
„(1a) Die Vergabe von Förderungen nach diesem Gesetz durch das Land Salzburg erfolgt auf der Grundlage von Richtlinien. Die Richtlinien haben vorzusehen, dass bei der Vergabe von Förderungen sichergestellt ist, dass das geförderte Vorhaben nicht den Grundsätzen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl I Nr 82/2005, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 138/2013, widerspricht.“
2.2. Im Abs 4 wird die Wortfolge „, die Wissenschaft und die Bildung“ durch die Wortfolge „und die kulturelle Bildung“ ersetzt.
(1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen oder sonst bedeutsamen Fragen der Kulturpolitik, insbesondere der Kulturförderung, und zur Erstattung von Vorschlägen in diesen Belangen wird beim Amt der Salzburger Landesregierung ein Beirat eingerichtet. Dieser Beirat führt die Bezeichnung ‚Landes-Kulturbeirat‘.
(2) Der Landes-Kulturbeirat besteht aus 20 Mitgliedern.
(3) Sieben Mitglieder werden von der Landesregierung aus den Bereichen Salzburger Festspiele, Mozarteum Orchester Salzburg, Salzburger Landestheater, Museen, Tourismus, Bildung und Jugend nach Anhörung der betroffenen Einrichtungen in den Landes-Kulturbeirat berufen. Bei der Berufung der Mitglieder des Landes-Kulturbeirates ist darauf zu achten, dass möglichst alle nach diesem Gesetz förderbaren Bereiche und Teilbereiche der kulturellen Betätigung vertreten sind. Eine Ausgewogenheit des Geschlechterverhältnisses und der regionalen Vertretung ist zu gewährleisten.
(4) Die Berufung von weiteren 13 Mitgliedern erfolgt durch Wahl.
(1) Aktiv wahlberechtigt sind alle natürlichen oder juristischen Personen, Personengesellschaften, Institutionen, Organisationen und Einrichtungen, die innerhalb der vergangenen drei Kalenderjahre vor dem Wahljahr eine Förderung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erhalten haben (Fördernehmer). Nicht aktiv wahlberechtigt sind Schulen im Sinn der Art 14 und 14a B-VG.
(2) Jeder Fördernehmer besitzt eine Stimme pro Wahlgang oder Wahlliste.
(3) Passiv wahlberechtigt sind alle natürlichen Personen mit Wohnsitz im Bundesland Salzburg, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Zur Durchführung der Wahl wird eine Wahlkommission eingerichtet, die aus vier Mitgliedern des Landes-Kulturbeirates und einer Vertreterin oder einem Vertreter der Geschäftsstelle des Landes-Kulturbeirates besteht.
(5) Die näheren Bestimmungen zur Durchführung der Wahl sind in der Geschäftsordnung des Landes-Kulturbeirats zu treffen.
(1) Die Tätigkeitsperiode des Landes-Kulturbeirates beträgt vier Jahre. Die Tätigkeitsperiode des neu gewählten Landes-Kulturbeirats beginnt mit dessen konstituierenden Sitzung.
(2) Die Tätigkeitsperiode des Landes-Kulturbeirates endet für alle Mitglieder gleichzeitig. In der Geschäftsordnung des Landes-Kulturbeirats sind nähere Bestimmungen für den Fall des Ausscheidens eines Mitglieds vor Ablauf der Tätigkeitsperiode des Landes-Kulturbeirats zu treffen.
(3) Der Landes-Kulturbeirat wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Die Einberufung und Leitung der konstituierenden Sitzung obliegt bis zur Wahl des oder der Vorsitzenden dem ältesten Mitglied des Landes-Kulturbeirates. Das Ergebnis der Wahl ist vom Landes-Kulturbeirat der Landesregierung bekannt zu geben.
(4) Der oder die Vorsitzende wird im Fall seiner oder ihrer Verhinderung durch den Stellvertreter oder die Stellvertreterin in allen Aufgaben vertreten. Endet die Funktion des oder der Vorsitzenden oder des Stellvertreters oder der Stellvertreterin vorzeitig, ist in sinngemäßer Anwendung des Abs 3 für die restliche Dauer der Tätigkeitsperiode eine Neuwahl durchzuführen.
(5) Der Landes-Kulturbeirat hat bei der konstituierenden Sitzung einen Beiratsausschuss aus acht Mitgliedern zu bilden. Dem Beiratsausschuss haben jedenfalls der oder die Vorsitzende des Landes-Kulturbeirats und dessen Stellvertreter oder Stellvertreterin anzugehören. Bei der Auswahl der weiteren sechs Mitglieder ist auf regionale Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen. Die Funktionsdauer des Beiratsausschusses entspricht der Tätigkeitsperiode des Landes-Kulturbeirates.
(6) Der Landes-Kulturbeirat kann anlass- und themenbezogen sowie auch für einzelne Kulturbereiche Fachbeiräte einrichten. Als Vorsitzende der Fachbeiräte sind Mitglieder des Landes-Kulturbeirates zu bestellen. Die Funktionsdauer der Fachbeiräte endet spätestens mit Ablauf der Tätigkeitsperiode des Landes-Kulturbeirates.
(7) Die Mitgliedschaft zum Landes-Kulturbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Auf die Entschädigung für die Teilnahme an seinen Sitzungen, den Sitzungen des Beiratsausschusses und der Fachbeiräte findet das Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz Anwendung.
(8) Geschäftsstelle des Landes-Kulturbeirates ist das Amt der Landesregierung.
(1) Alle Mitglieder des Landes-Kulturbeirats sind zur Wahrnehmung der Belange aller kulturellen Bereiche berufen.
(2) Der Landes-Kulturbeirat ist insbesondere zu folgenden Fragen zu hören und kann nach eigenem Ermessen Stellungnahmen abgeben:
(3) Im Rahmen seiner beratenden Tätigkeit kommen dem Landes-Kulturbeirat die folgenden weiteren Aufgaben zu:
(4) Der Landes-Kulturbeirat kann darüber hinaus alle Angelegenheiten des Kunst- und Kulturlebens im Land Salzburg von sich aus zum Gegenstand seiner Beratungen machen.“
(1) Die §§ 1, 2 Abs 1a und 4, 5, 5a, 5b und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 104/2016 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Der Landes-Kulturbeirat hat die Geschäftsordnung innerhalb von zwei Monaten ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an dessen Bestimmungen anzupassen.
(3) Innerhalb von vier Monaten ab der Bestätigung der Geschäftsordnung gemäß Abs 2 durch die Landesregierung ist eine Neuwahl des Landes-Kulturbeirats durchzuführen. Mit der Konstituierung des nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gewählten Landes-Kulturbeirates endet die Funktionsperiode des bisherigen Landes-Kulturbeirats, des Beirats-Ausschusses und der Fachbeiräte.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.