Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015; Änderung
LGBLA_SA_20161228_102Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015, LGBl Nr 23, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2016, wird geändert wie folgt:
1.1. Abs 1 lautet:
„(1) Die Wohnbauförderungsmittel werden durch Leistungen des Landes Salzburg in Höhe von mindestens 141.856.000 € jährlich aufgebracht.“
1.2. Im Abs 2 entfällt der Ausdruck „Z 1“.
2.1. Die Z 12 lautet:
2.2. Die Z 20 lautet:
„(1) Die Förderung kann bestehen in der Gewährung von:
„(1) Im Fall einer Auflösung des Förderungsvertrages vor Ablauf der Förderungsdauer (§ 5 Abs 1 Z 20) ist der geleistete Zuschuss zurückzuzahlen, und zwar
Im § 23 Abs 3 wird nach dem Wort „Kaufpreis“ die Wortfolge „oder der Nutzfläche“ eingefügt.
Im § 25 Abs 3 wird das Wort „Größe“ durch „Nutzfläche“ ersetzt.
Im § 27 werden folgende Änderungen vorgenommen:
7.1. Im Abs 1 entfällt die Wortfolge „nicht rückzahlbaren“.
7.2. Im Abs 2 lautet der erste Satz: „Die Höhe des Zuschusses setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag und Zuschlägen jeweils je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche.“
7.3. Abs 3 lautet:
„(3) Durch Verordnung der Landesregierung sind zu regeln:
„(3) Die Wohnbeihilfe besteht aus einem Grund- und einem Zumutbarkeitszuschuss. Der Grundzuschuss wird nur gewährt, wenn eine auf das Haushaltseinkommen (§ 15 Z 2) bezogene Obergrenze unterschritten und ein auf den Wohnungsaufwand (maßgeblicher Wohnungsaufwand/zu leistender Hauptmietzins) bezogener Referenzwert überschritten wird. Die Obergrenze und der Referenzwert sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen, wobei beim Referenzwert regional differenziert werden kann.“
„(1) Die Wohnbeihilfe wird in folgender Höhe gewährt, wobei als maßgeblicher Wohnungsaufwand nur derjenige in Betracht kommt, der auf die förderbare Wohnnutzfläche (§ 12 Abs 1 bis 3 und 5) entfällt:
10.1. Abs 2 lautet:
„(2) Die erweiterte Wohnbeihilfe wird in folgender Höhe gewährt, wobei als zu leistender Hauptmietzins nur derjenige in Betracht kommt, der auf die förderbare Wohnnutzfläche (§ 12 Abs 1 bis 3 und 5) entfällt:
10.2. Im Abs 3 wird in der Z 5 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und angefügt:
„(2) Die §§ 2, 5 Abs 1, 10 Abs 1, 20 Abs 1, 23 Abs 3, 25 Abs 3, 27, 35 Abs 3, 36 Abs 1 sowie 37 Abs 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 102/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Auf Förderungen, die bis zu diesem Zeitpunkt zugesagt oder zugesichert worden sind, sind die §§ 5 Abs 1, 10 Abs 1, 20 Abs 1, 23 Abs 3, 25 Abs 3 und 27 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Verordnungen auf Grund von Bestimmungen in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 102/2016 können bereits vor dem 1. Jänner 2017 erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.“
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