Salzburger Mindestsicherungsgesetz; Änderung
LGBLA_SA_20161228_100Salzburger Mindestsicherungsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20161228_100/image001.jpg
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 63/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 90/2014 und die Kundmachung LGBl Nr 5/2016, wird geändert wie folgt:
„§ 41 Befreiung von Verwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren und Barauslagen“
2.1. Die Z 2 lautet:
2.2. In der Z 3 lautet die lit b:
2.3. In der Z 7a wird das Wort „Jugendwohlfahrt“ durch den Ausdruck „Kinder- und Jugendhilfe“ ersetzt.
3.1. Im Abs 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.1.1. In der Z 2 wird die Verweisung „§§ 65 und 65a FPG 2005“ durch die Verweisung „§§ 15a und 15b FPG 2005“ ersetzt.
3.1.2. Die Z 3 lautet:
3.2. Im Abs 3 entfällt in der Z 2 der Klammerausdruck „(§ 20 FPG 2005)“.
3.3. Im Abs 4 wird der zweite Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Das Erfordernis der Mindestaufenthaltsdauer gilt nicht für im Inland geborene drittstaatsangehörige Kinder, die seit ihrer Geburt im Inland aufhältig sind und nicht dem Personenkreis des Abs 2 und Abs 3 Z 3 angehören, wenn ihre Mütter die persönlichen Leistungsvoraussetzungen nach dem ersten Satz dieses Absatzes oder nach Abs 2 erfüllen; wachsen die Kinder nicht bei ihren Müttern auf, ist auf das Erfüllen der persönlichen Leistungsvoraussetzungen nach dem ersten Satz dieses Absatzes oder nach Abs 2 durch die Obsorgeberechtigten abzustellen. Bei sonstiger Nichterfüllung der Mindestaufenthaltsdauer kann nur in besonderen Ausnahmefällen eine solche Hilfeleistung gewährt werden.“
Im § 6 Abs 2 wird in der Z 3 der Ausdruck „bundes- oder landesrechtlichen“ durch das Wort „bundesrechtlichen“ ersetzt.
Im § 8 wird angefügt:
„(6) Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu.“
Im § 10 Abs 4 lautet der zweite Satz: „Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage des Betrages, der sich aus der Anpassung für den Vorzeitraum ergeben hat, und werden zum selben Termin vorgenommen wie die Anpassungen der Ausgleichszulagenrichtsätze.“
Im § 18 entfällt Abs 7.
Im § 35 werden folgende Änderungen vorgenommen:
8.1. Im Abs 4 wird nach dem letzten Satz angefügt: „Erstreckt sich der räumliche Wirkungsbereich einer Einrichtung gemäß § 18 auf mehrere politische Bezirke, sind die Kosten auf die einzelnen, zum betreffenden räumlichen Wirkungsbereich gehörigen Bezirke nach deren Bevölkerungszahl aufzuteilen, die sich nach der jeweiligen Volkszahl gemäß § 9 Abs 9 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 bestimmt.“
8.2. Im Abs 5 wird nach dem Wort „Gemeinden“ die Wortfolge „eines politischen Bezirkes mit Ausnahme der Stadt Salzburg“ eingefügt.
Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren befreit. Barauslagen sind nicht zu ersetzen.“
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
„(3) Bis 1. Jänner 2018 ist § 6 Abs 1 zweiter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe gemäß den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen nicht zum Einkommen zählt; sie mindert jedoch den Wohnbedarf.“
„(9) Die §§ 3, 4 Abs 2, 3 und 4, 6 Abs 2, 8 Abs 6, 10 Abs 4, 43 und 45 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 100/2016 sowie der Entfall des § 18 Abs 7 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 35 Abs 4 und Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 100/2016 tritt rückwirkend mit 1. September 2010 und § 41 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 100/2016 tritt rückwirkend mit 9. August 2016 in Kraft. Verordnungen auf der Grundlage des § 10 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 100/2016 können bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 100/2016 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2017 in Kraft treten.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.